{"id":93,"date":"2015-01-13T23:22:30","date_gmt":"2015-01-13T22:22:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.emaa.de\/?page_id=93"},"modified":"2015-01-13T23:22:30","modified_gmt":"2015-01-13T22:22:30","slug":"bilanzbuchhaltergesetz","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/emaa.de\/?page_id=93","title":{"rendered":"Bilanzbuchhaltergesetz"},"content":{"rendered":"<h2><b>Das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014<\/b><\/h2>\n<p>Ein \u00dcberblick \u00fcber die mit 1. 1. 2014 in Kraft tretenden Neuregelungen<\/p>\n<p>VON MAG. MICHAEL F. M. EFFENBERG*<\/p>\n<p><i>Am 23. 5. 2013 wurde von den Abgeordneten Steindl, Matznetter und Kollegen ein Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht, mit dem ein neues Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) geschaffen werden soll (IA 2308\/A 24. GP). Der Beschluss des Nationalrates erfolgte am 13. 6. 2013 (774\/BNR 24. GP). Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass einerseits die dem BiBuG Unterworfenen nunmehr vollst\u00e4ndig Mitglieder der Wirtschaftskammern sind und andererseits die Finanzierung durch die Kammer der Wirtschaftstreuh\u00e4nder eingestellt werden soll. Das BiBuG 2014 wird mit 1. 1. 2014 in Kraft treten. Das bisher geltende BiBuG tritt mit 31. 12. 2013 au\u00dfer Kraft. Ein kurzer \u00dcberblick stellt nachfolgend die wichtigsten Neuerungen dar, die das BiBuG 2014 bringt.<\/i><\/p>\n<h3><b>1. Berechtigungsumfang<\/b><\/h3>\n<p>Die Berechtigungsumf\u00e4nge der drei Berufsgruppen Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner wurden nicht ge\u00e4ndert.<\/p>\n<h3><b>2. Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung<\/b><\/h3>\n<p>Neben der vollen Handlungsf\u00e4higkeit, den geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen und einem Berufssitz haben ab 1. 1. 2014 alle Berufsangeh\u00f6rigen verpflichtend eine Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung w\u00e4hrend der gesamten Dauer der Aufrechterhaltung der Berufsbefugnis abzuschlie\u00dfen. Alle Berufsgruppen m\u00fcssen vor der Bestellung eine dreij\u00e4hrige (Bilanzbuchhalter) bzw. eineinhalbj\u00e4hrige (Buchhalter und Personalverrechner) berufliche fachliche T\u00e4tigkeit im Rechnungswesen nachweisen.<\/p>\n<h3><b>3. Gesellschaften<\/b><\/h3>\n<p>Neben einer abgeschlossenen Verm\u00f6gensschaden-Haftpflicht-versicherung durch die Gesellschaft haben gewerberechtliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft die allgemeinenVoraussetzungen f\u00fcr die \u00f6ffentliche Bestellung und jene Fachpr\u00fcfung erfolgreich abzulegen, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.<\/p>\n<h3><b>4. Zweigstellen<\/b><\/h3>\n<p>Berufsberechtigte k\u00f6nnen im Bundesgebiet Zweigstellen nach unverz\u00fcglicher schriftlicher Meldung bei der Beh\u00f6rde betreiben. Es ist kein Zweigstellenleiter mehr erforderlich.<\/p>\n<h3><b>5. Fachpr\u00fcfung<\/b><\/h3>\n<p>Eine Fachpr\u00fcfung, die im Zeitpunkt der Antrag stellung mehr als sieben Jahre zur\u00fcckliegt, verf\u00e4llt, au\u00dfer der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Pr\u00fcfung \u00fcberwiegend beruflich fachlich t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Fachpr\u00fcfungen sind von den Meisterpr\u00fcfungsstellen durchzuf\u00fchren. Personen, die eine inhaltlich vergleichbare schriftliche Pr\u00fcfung nachweisen k\u00f6nnen, sind von der Ablegung dieser Gegenst\u00e4nde im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachpr\u00fcfung befreit.<\/p>\n<p>Da Personalverrechner und Buchhalter von jenen Gegenst\u00e4nden der Fachpr\u00fcfung Bilanzbuchhalter befreit sind, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis aus\u00fcben d\u00fcrfen, kann man von einem modular aufgebauten System sprechen. Allerdings<\/p>\n<p>ist es in Zukunft m\u00f6glich, dass Bilanzbuchhalter bestellt werden, ohne eine Buchhalter oder Personalverrechnerpr\u00fcfung abgelegt zu haben. Dies kann der Fall sein, wenn ein ehemaliger gewerblicher Buchhalter die Bilanzbuchhalterbefugnis erlangt.<\/p>\n<h3><b>6. Fachbeirat \u2013 Pr\u00fcfungsanerkennung<\/b><\/h3>\n<p>Die an die Stelle der Parit\u00e4tischen Kommission tretende Beh\u00f6rde hat einen Fachbeirat einzurichten, der bei den <i>ex ante <\/i>anerkannten Pr\u00fcfungen verpflichtend zu befragen ist und bei den <i>ex post <\/i>anerkannten Pr\u00fcfungen befragt werden kann. Die Beh\u00f6rde kann Lehrg\u00e4nge von Ausbildungsinstituten, die durch Pr\u00fcfung abgeschlossen werden, f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens drei Jahren anerkennen, wenn diese Pr\u00fcfung inhaltlich mit der Fachpr\u00fcfung Buchhalter, Personalverrechner oder Bilanzbuchhalter vergleichbar ist (<i>Ex-ante<\/i>-Anerkennung). Die Vergleichbarkeit ist insbesondere aufgrund des Ablaufs der Pr\u00fcfung, der Pr\u00fcfung-inhalte, der Dauer der Pr\u00fcfung und der Qualifikation der Pr\u00fcfer zu beurteilen.<\/p>\n<p>Der Fachbeirat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die \u00fcber praktische Erfahrung <i>oder <\/i>theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Bilanzbuchhaltung, Buchhaltung oder Personal-verrechnung verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Berufswerber k\u00f6nnen durch die Ablegung einzelner Gegenst\u00e4nde des schriftlichen Pr\u00fcfungsteils einer der Fachpr\u00fcfung inhaltlich vergleichbaren Pr\u00fcfung von der Ablegung dieser Gegenst\u00e4nde im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachpr\u00fcfung befreit werden (<i>Ex-post<\/i>-Anerkennung). Der Berufswerber braucht dann im besten Fall (bei voller Anrechnung der schriftlichen Pr\u00fcfung) nur mehr die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung abzulegen.<\/p>\n<h3>\u00a0<b>7. Beh\u00f6rde \u2013 Register \u2013 Finanzierung<\/b><\/h3>\n<p>An die Stelle der Parit\u00e4tischen Kommission tritt die Beh\u00f6rde. Beh\u00f6rde ist der Pr\u00e4sident der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich. Die im BiBuG 2014 beschriebenen Aufgaben hat die Wirtschaftskammer \u00d6sterreich im \u00fcbertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rde f\u00fchrt ein Register, das alle Berufsberechtigten mit jenen Daten zu enthalten hat, die nach \u00a7\u00a7 365a und 365b GewO in die Gewerberegister einzutragen sind. Das Ruhen und die Wiederaufnahme sind ebenfalls einzutragen. Suspendierungen werden wie Ruhen behandelt. Die Bestellung eines Stellvertreters oder Kurators wird wohl ebenfalls einzutragen sein. Die Zur\u00fccklegung und der Entzug der Berufsberechtigung f\u00fchren zu<\/p>\n<p>einer Streichung aus dem Register.<\/p>\n<p>Alle Kosten der Beh\u00f6rde hat die Wirtschaftskammer \u00d6sterreich zu tragen. Die Wirtschaftskammer \u00d6sterreich kann zur Deckung der Kosten f\u00fcr die Vollziehung des BiBuG 2014 vom Einschreiter Kostenersatz einheben.<\/p>\n<h3><b>8. Stellvertreter \u2013 Kurator<\/b><\/h3>\n<p>Falls eine berufsberechtigte nat\u00fcrliche Person voraussichtlich l\u00e4nger dauernd verhindert ist, hat diese einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen. Die Beh\u00f6rde selbst hat einen Kanzleikurator bei voraussichtlich l\u00e4nger dauernder Verhinderung zu bestellen.<\/p>\n<h3><b>9. Fortbildung<\/b><\/h3>\n<p>Neu eingef\u00fchrt wurde, dass ein Berufsberechtigter oder Gesch\u00e4fts-f\u00fchrer, der seine Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungs-pflicht wiederholt verletzt, eine mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafende Verwaltungs\u00fcbertretung begeht. Die j\u00e4hrliche Fortbildungsverpflichtung f\u00fcr Buchhalter und Personalverrechner<\/p>\n<p>wurde auf 15 Lehreinheiten pro Berufsbefugnis j\u00e4hrlich reduziert. Sollte jemand alle * Berufsbefugnisse gem\u00e4\u00df BiBuG innehaben, so bedeutet dies eine Fortbildungsverpflichtung von insgesamt 60 Lehreinheiten (15 Lehreinheiten f\u00fcr Buchhalter, 15 Lehreinheiten f\u00fcr Personalverrechner und 30 Lehreinheiten f\u00fcr Bilanzbuchhalter) pro Jahr.<\/p>\n<h3><b>10. \u00dcbergangsbestimmungen<\/b><\/h3>\n<p>Alle bis 31. 12. 2013 bei der Parit\u00e4tischen Kommission anh\u00e4ngigen Antr\u00e4ge auf \u00f6ffentliche Bestellung oder Anerkennung sind von der Beh\u00f6rde nach den Vorschriften des bis 31. 12.<\/p>\n<p>2013 geltenden BiBuG abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Bereits bestandene Teilpr\u00fcfungen nach dem bisherigen BiBuG sind auf die Pr\u00fcfungsteile der Fachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df BiBuG 2014 anzurechnen. Von der Parit\u00e4tischen Kommission bereits <i>ex ante <\/i>anerkannte Pr\u00fcfungen gelten bis zu jenem Datum, das die Parit\u00e4tische Kommission bekannt gegeben hat.<\/p>\n<p>Bei am 31. 12. 2013 bestehenden Vertragsbeziehungen der Parit\u00e4tischen Kommission tritt an Stelle dieser die Beh\u00f6rde.<\/p>\n<h3><b>11. Wer informiert \u00fcber das BiBuG 2014?<\/b><\/h3>\n<p>Die Parit\u00e4tische Kommission ist zwar nicht f\u00fcr die Vollziehung des neuen BiBuG 2014 zust\u00e4ndig, aber gewisse Ausk\u00fcnfte wird die derzeit noch amtierende Beh\u00f6rde geben k\u00f6nnen. Eine Interpretation des BiBuG 2014 kann und darf es durch die Parit\u00e4tische Kommission nicht geben.<\/p>\n<p>Ab Herbst 2013 soll es in der Wirtschaftskammer \u00d6sterreich einen Ansprechpartner f\u00fcr Fragen rund um das BiBuG 2014 geben.<\/p>\n<p><i>Mag. Michael F. M. Effenberg ist Steuerberater in Linz und in die Parit\u00e4tische Kommission von der Kammer der Wirtschaftstreuh\u00e4nder entsandtes Mitglied. In den Jahren 2007, 2009,<\/i><\/p>\n<p><i>2011 und 2013 war er stellvertretender Vorsitzender und in den Jahren 2008, 2010 und 2012 Vorsitzender der Parit\u00e4tischen Kommission.<\/i><\/p>\n<p><i>Effenberg in SWK 20-21\/2013, 898<\/i><\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p>\n<h2><b>Bilanzbuchhaltergesetz in \u00d6sterreich<\/b><\/h2>\n<p>In das Bilanzbuchhaltergesetz <b>(BibuG \u00a0Novelle vom 15. Dezember 2007)<\/b> wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung aufgenommen. Gem\u00e4\u00df (\u00a7 68(3)) sind\u00a0 30 Lehreinheiten pro Jahr nach zu weisen!<\/p>\n<p>Zusammen mit der Berufsaus\u00fcbungsrichtlinie wird auch die M\u00f6glichkeit geschaffen, best\u00e4tigte fachliche Fortbildung gegen\u00fcber den Kunden auszuweisen und als Qualit\u00e4tsbeweis zu verwenden.<\/p>\n<p>Der Nationalrat hatte am 4. Dezember 2007 die Novellen zum Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) und zum Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) beschlossen. Das Bilanzbuchhaltungsgesetz war bereits zum 1. J\u00e4nner 2007 in Kraft getreten und hatte erstmals die Berufsbezeichnung \u201aBilanzbuchhalter\u2019 f\u00fcr selbst\u00e4ndig T\u00e4tige gesetzlich verankert. Gleichzeitig hat es in einer langfristigen Perspektive die Aussicht auf einen einheitlichen, von hohen Qualit\u00e4tsstandards gepr\u00e4gten und in den Berufsrechten klaren und umfassenden wissensbasierten Beruf in Augenh\u00f6he mit verwandten Berufen wie Steuerberater, Unternehmens-berater usw. er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Der B\u00d6B hatte, gemeinsam mit den Kollegen und Kolleginnen in der WK\u00d6 und in der KWT, sowie mit der Parit\u00e4tischen Kommission Bilanzbuchhaltung von Beginn an an der weiteren Verbesserung des BibuG gearbeitet. Bereits im M\u00e4rz 2007 konnten dem Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Arbeit konkrete Vorschl\u00e4ge aufgrund der ersten Erfahrungen \u00fcbermittelt werden, die sich auch in der jetzt beschlossenen Novelle wiederfinden. Sie stellt daher den n\u00e4chsten substantiellen Schritt in unsere Richtung dar und ist vor allem ein Beweis, dass der Gesetzgeber \u2013 dies wurde auch in der Debatte im Nationalrat mehrmals betont \u2013 den Erfolg des BibuG w\u00fcrdigt und bereit ist, die Entwicklung unserer Berufsrechte zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderungen im BibuG im Einzelnen: \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <a href=\"http:\/\/www.boeb.at\/\" target=\"_blank\">www.boeb.at<\/a><\/p>\n<ol>\n<li>Pr\u00fcfungswesen:\u00a0 F\u00fcr die Fachpr\u00fcfungen zum Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner wurden inhaltliche und organisatorische Verbesserungen normiert: Die schriftlichen Pr\u00fcfungen\u00a0 k\u00f6nnen mittels moderner IT Verfahren (online) objektiviert und verbessert werden (\u00a7 22 Abs.6(6),\u00a7 26 (4), \u00a7 30 (4)). F\u00fcr die m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsteile gelten administrative Vereinfachungen (\u00a743(1), \u00a744, \u00a7 45(1)). Dies wird zu einem einfacheren Ablauf, einer besseren Kommunikation \u00fcber Inhalte und Ergebnisse und zu einer Kostenreduktion f\u00fchren.<\/li>\n<li>Fortbildung: Die Fortbildungsverpflichtung (30 Lehreinheiten pro Jahr) wurde nun in das Gesetz aufgenommen (\u00a7 68(3)). Zusammen mit der Berufsaus\u00fcbungsrichtlinie wird auch die M\u00f6glichkeit geschaffen, best\u00e4tigte fachliche Fortbildung gegen\u00fcber den Kunden auszuweisen und als Qualit\u00e4tsbeweis zu verwenden.<\/li>\n<li>Abstimmung mit dem Strafrechts\u00e4nderungsgesetz: Strafbestimmungen (Suspendierung) werden in \u00dcbereinstimmung mit dem Strafrechts\u00e4nderungsgesetz liberalisiert und entkriminalisiert\u00a0 (\u00a7 80 (1-2), \u00a7 89).<\/li>\n<li>Parit\u00e4tische Kommission: Die Handlungsf\u00e4higkeit der Parit\u00e4tischen Kommission wird durch ausdr\u00fcckliche Zuerkennung der eigenen Rechtspers\u00f6nlichkeit erweitert. Dadurch entf\u00e4llt der bisherige aufwendige Prozess, der organisatorische, finanzielle und vertragsrechtliche Vorg\u00e4nge der Abwicklung durch die beiden Kammern unterstellte, was zu erheblichen Doppelgleisigkeiten und Zusatzkosten f\u00fchrte. (Neuer Paragraph 91a).<\/li>\n<li>Klarstellung der Rechte der Selbst\u00e4ndigen Buchhalter:\u00a0 Durch eine Erg\u00e4nzung zu \u00a7 98 (1) wird klargestellt, dass Selbst\u00e4ndige Buchhalter \u2013 auch als Mitglieder der WK\u00d6 &#8211; wie bisher zur Steuerberatungspr\u00fcfung antreten k\u00f6nnen, ohne den \u201aUmweg\u2019 \u00fcber eine vorherige Bestellung zum Bilanzbuchhalter und ohne vorherigen erneuten Kammerwechsel. Durch den Verweis auf das WTBG in der Fassung 2005 wird au\u00dferdem der Status \u201afreier Beruf\u2019 f\u00fcr SBH klargestellt. Obwohl nach Meinung des B\u00d6B dies bereits dem BibuG in der urspr\u00fcnglichen Fassung entsprach, musste die Klarstellung aufgrund differenter Auslegungen vorgenommen werden.<\/li>\n<li>Neue \u00dcbergangsbestimmungen f\u00fcr Selbst\u00e4ndige Buchhalter: \u00a0\u00a0a) Verschiebung der Frist f\u00fcr den Kammerwechsel. Der Termin f\u00fcr den Kammerwechsel zur WK\u00d6 wird vom 31.12.2007 auf 31.3.2008 verschoben, um den Betroffenen mehr Zeit zum Erwerb der Berechtigung \u201aBilanzbuchhalter\u2019 zu geben, soferne gew\u00fcnscht. ( \u00a798 8).\u00a0 b)Selbst\u00e4ndige Buchhalter, die die Zulassung zum Pr\u00fcfungsverfahren Steuerberater nachzuweisen beabsichtigen oder sich bereits im Pr\u00fcfungsverfahren befinden und ihre Mitgliedschaft zur KWT nicht \u00e4ndern wollen, k\u00f6nnen dies bis zu bestimmten Terminen nachweisen und sind dann vom Wechsel zur WK\u00d6 ausgenommen \u2013 soferne sie dies w\u00fcnschen (\u00a7 98 (9-10)).\u00a0 Damit wird bestimmten Situation, die sich als schwierig zu l\u00f6sen herausgestellt haben, Rechnung getragen und einem der wesentlichen Kritikpunkte an der Implementierung des BibuG voll entsprochen.\n<p style=\"padding-left: 30px;\">In diesem Zusammenhang weist der B\u00d6B darauf hin, dass es durchaus m\u00f6glich ist,\u00a0dass Gesellschafter einer Bilanzbuchhaltungsgesellschaft und die Gesellschaft selbst verschiedenen Kammern angeh\u00f6ren k\u00f6nnen. Von dieser M\u00f6glichkeit wird auch zusehends Gebrauch gemacht.<\/p>\n<\/li>\n<li>Implementierung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie:\u00a0 Staatsangeh\u00f6rige der EU, Norwegens, Islands und der Schweiz sind berechtigt, Dienstleistungen, die durch das BibuG geregelt sind, in \u00d6sterreich anzubieten. Die neuen Paragraphen 100 bis103 regeln die Zulassung und Aus\u00fcbung. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie bedeutet aber auch andererseits, dass \u00f6sterreichische Berufsberechtigte im Rahmen Ihrer Berechtigung Dienstleistungen im Ausland anbieten k\u00f6nnen und die \u00f6sterreichische Berufsberechtigung daf\u00fcr anerkannt werden muss. F\u00fcr unsere Berufe ist dies im Besonderen f\u00fcr Angebote in den Nachbarstaaten von Bedeutung und ergibt durchaus neue attraktive Chancen. Die EU-Richtlinie hinsichtlich der Bilanzbuchhaltungsberufe wird in Deutschland durch das 8. Steuerberatungs\u00e4nderungsgesetz voraussichtlich im Februar 2008 in Kraft treten. Der B\u00d6B wird in Zusammenarbeit mit der WK\u00d6 und der Parit\u00e4tischen Kommission\u00a0 Kolleginnen und Kollegen, die diese Chance n\u00fctzen wollen, jedenfalls tatkr\u00e4ftig unterst\u00fctzen.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a0Weitere wichtige Neuerungen:<\/h3>\n<p>Gleichzeitig mit der Novelle des BibuG wurde das WTBG (\u00a714) derart ge\u00e4ndert, dass f\u00fcr Bilanzbuchhalter der Fristenlauf f\u00fcr den Antritt zur Steuerberaterpr\u00fcfung nicht mit Ablegung der BibuG Fachpr\u00fcfung, sondern mit Bestellung zum BibuG beginnt. Damit steht allen Bilanzbuchhaltern und (allen SBH) die M\u00f6glichkeit, Steuerberater zu werden offen. Mit der alten, jetzt aufgehobenen, Formulierung w\u00e4re der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Bibus, die ihre Berufsberechtigung aufgrund der \u00dcbergangsbestimmungen oder aufgrund einer Anrechnung einer vergleichbaren Pr\u00fcfung erworben haben, der Weg zum Steuerberater versperrt geblieben.<\/p>\n<p>Es ist zu erwarten, dass in K\u00fcrze (nach Genehmigung durch das BMWA) auch die Berufsaus\u00fcbungsrichtlinie zum BibuG formal in Kraft treten wird. Diese regelt standespolitische Fragen, die Details der Fortbildungsverpflichtung, die \u2013 in der \u00f6sterreichischen Berufslandschaft einmalige &#8211; M\u00f6glichkeit zum Kammerwechsel und die Vorschriften zur Geldw\u00e4sche im Detail.<\/p>\n<p>Eine weitere Verordnung des BMWA zu den (ebenfalls f\u00fcr \u00d6sterreich einmaligen) interdisziplin\u00e4ren Gesellschaften ist f\u00fcr das Fr\u00fchjahr 2008 zu erwarten.<\/p>\n<p>Beachten Sie bitte auch die Hinweise zu einzelnen Punkten auf der Homepage der Parit\u00e4tischen Kommission www.bilanzbuchhaltung.or.at<\/p>\n<h3>Schlussbemerkung:<\/h3>\n<p>Wenn auch noch nicht alle W\u00fcnsche und Forderungen (z.B. endlicher Fall der Bilanzierungsgrenzen) erf\u00fcllt sind, beweist der rasche Fortschrift, dass die Bilanzbuchhalter und ihr neues Gesetz eine unaufhaltbare Eigendynamik entwickelt haben, die sich nicht nur in unseren Berufsbereichen fortsetzen wird, sondern zweifellos Vorbildcharakter f\u00fcr die Entwicklung der modernen Berufsrechte in \u00d6sterreich aufweist.<\/p>\n<p>Der B\u00d6B ist stolz, mit seinen Mitgliedern, Partnern und Freunden an der Spitze dieser Entwicklung zu stehen.<\/p>\n<p>B)\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Regierungsvorlage 288 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>Der Nationalrat hat beschlossen:<\/p>\n<p>Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl.\u00a0I\u00a0Nr.\u00a0161\/2006, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Artikel\u00a03\u00a0\u00a7\u00a089 lautet:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7\u00a089. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400\u00a0Euro bis zu 14.000\u00a0Euro zu bestrafende Verwaltungs\u00fcbertretung, wer<\/p>\n<p>1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0100 Abs.\u00a01 und 2 zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt oder eine der in \u00a7\u00a7\u00a02 bis 4 angef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder<\/p>\n<p>2. eine Berufsbezeichnung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7\u00a058 oder 70 unberechtigt verwendet oder<\/p>\n<p>3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a076, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder<\/p>\n<p>4. der Verpflichtung zur F\u00fchrung der Berufsbezeichnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0100\u00a0Abs.\u00a03 BiBuG zuwiderhandelt oder<\/p>\n<p>5. den Informationspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0100\u00a0Abs.\u00a04 nicht oder nicht vollst\u00e4ndig nachkommt.\u201c<\/p>\n<p>2. Nach Artikel\u00a03\u00a0\u00a7\u00a098 Abs.\u00a08 werden die folgenden Abs.\u00a09 und 10 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(9)\u00a0Ausgenommen von einem Wechsel der Mitgliedschaft gem\u00e4\u00df Abs.\u00a08 sind Selbst\u00e4ndige Buchhalter, die bis 31.\u00a0Dezember\u00a02007 vor der Parit\u00e4tischen Kommission schriftlich erkl\u00e4ren, dass sie<\/p>\n<p>1. alle Voraussetzungen f\u00fcr die \u00f6ffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Pr\u00fcfungsverfahren Steuerberater bis 30.\u00a0Juni\u00a02009 nachzuweisen beabsichtigen und ihre Mitgliedschaft nicht \u00e4ndern wollen oder<\/p>\n<p>2. sich bereits im Pr\u00fcfungsverfahren zum Steuerberater befinden und ihre Mitgliedschaft nicht \u00e4ndern wollen.<\/p>\n<p>(10)\u00a0Die Mitgliedschaft Selbst\u00e4ndiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen beginnt sp\u00e4testens mit 1.\u00a0Juli\u00a02009, wenn diese die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00f6ffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Pr\u00fcfungsverfahren Steuerberater bis 30.\u00a0Juni\u00a02009 nicht erf\u00fcllen. F\u00fcr zur Fachpr\u00fcfung Steuerberater zugelassenen Selbst\u00e4ndigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen sp\u00e4testens mit 31.\u00a0Dezember\u00a02016, wenn diese bis dahin die Fachpr\u00fcfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben. Wird die Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Abs.\u00a09 widerrufen, beginnt die Mitgliedschaft Selbst\u00e4ndiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen am ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats.\u201c<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a03\u00a0\u00a7\u00a0100 samt \u00dcberschrift lautet:<\/p>\n<p>\u201eDienstleistungen<\/p>\n<p>\u00a7\u00a0100.\u00a0(1)\u00a0Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vor\u00fcbergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumf\u00e4ngen der Bilanzbuchhaltungsberufe gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7\u00a02\u00a0bis\u00a04 zuzuordnen sind, nach Ma\u00dfgabe des Abs.\u00a02 zu erbringen.<\/p>\n<p>(2)\u00a0Voraussetzungen f\u00fcr die Erbringung vor\u00fcbergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 sind:<\/p>\n<p>1. die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,<\/p>\n<p>2. eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,<\/p>\n<p>3. die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat T\u00e4tigkeiten auszu\u00fcben, die den Berechtigungsumf\u00e4ngen der Bilanzbuchhaltungsberufe gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7\u00a02\u00a0bis\u00a04 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweij\u00e4hrige Berufsaus\u00fcbung w\u00e4hrend der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und<\/p>\n<p>4. bei Aus\u00fcbung von T\u00e4tigkeiten, die ausschlie\u00dflich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des \u00a7\u00a010 in Verbindung mit \u00a7\u00a073\u00a0Abs.\u00a01 zweiter Satz.<\/p>\n<p>(3)\u00a0Die Dienstleistungen gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtsprache des Niederlassungsstaates so zu f\u00fchren, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl.\u00a0I\u00a0Nr.\u00a058\/1999, angef\u00fchrten Berufsbezeichnungen m\u00f6glich sind.<\/p>\n<p>(4)\u00a0Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempf\u00e4nger sp\u00e4testens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren \u00fcber:<\/p>\n<p>1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,<\/p>\n<p>2. Namen und Anschrift der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde,<\/p>\n<p>3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angeh\u00f6rt,<\/p>\n<p>4. die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,<\/p>\n<p>5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel\u00a022 Absatz 1 der Richtlinie 77\/388\/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern, ABl.\u00a0Nr.\u00a0L\u00a0145 vom 13.06.1977 \u00a0S.\u00a01, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2004\/66\/EG, ABl.\u00a0Nr.\u00a0L\u00a0168 vom 01.05.2004 \u00a0S.\u00a035, und<\/p>\n<p>6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung.\u201c<\/p>\n<p>4. Artikel\u00a03\u00a0\u00a7\u00a0101 erh\u00e4lt die Bezeichnung \u201e\u00a7103\u201c und die folgenden \u00a7\u00a7\u00a0101 und 102 samt \u00dcberschriften werden eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201eNiederlassung<\/p>\n<p>\u00a7\u00a0101.\u00a0(1)\u00a0Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Ma\u00dfgabe des Abs.\u00a02 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich zur Aus\u00fcbung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.<\/p>\n<p>(2)\u00a0Voraussetzungen f\u00fcr die Niederlassung gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 sind:<\/p>\n<p>1. die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,<\/p>\n<p>2. die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszu\u00fcben,<\/p>\n<p>3. das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01,<\/p>\n<p>4. das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und<\/p>\n<p>5. die \u00f6ffentliche Bestellung durch die Parit\u00e4tische Kommission.<\/p>\n<p>(3)\u00a0Dem Antrag auf \u00f6ffentliche Bestellung sind anzuschlie\u00dfen:<\/p>\n<p>1. ein Identit\u00e4tsnachweis,<\/p>\n<p>2. der Nachweis der Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>3. der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und<\/p>\n<p>4. Bescheinigungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Herkunftsmitgliedstaates \u00fcber das Vorliegen der besonderen Vertrauensw\u00fcrdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen d\u00fcrfen bei ihrer Vorlage nicht \u00e4lter als drei Monate sein.<\/p>\n<p>(4)\u00a0Die \u00f6ffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr die \u00f6ffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Bef\u00e4higung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art.\u00a011\u00a0lit.\u00a0c der Richtlinie 2005\/36\/EG \u00fcber die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.\u00a0Nr.\u00a0L\u00a0255 vom 30.09.2005 \u00a0S.\u00a022, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 2006\/100\/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freiz\u00fcgigkeit anl\u00e4sslich des Beitritts Bulgariens und Rum\u00e4niens, ABl.\u00a0Nr.\u00a0L\u00a0363 vom 20.12.2006, \u00a0S.\u00a0141 (Richtlinie 2005\/36\/EG). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschlie\u00dfen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus\u00fcbung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus\u00fcbung dieser Berufe vorbereiten.<\/p>\n<p>(5)\u00a0Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines h\u00f6chstens einj\u00e4hrigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungspr\u00fcfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Art.\u00a03 Abs.\u00a01 lit.\u00a0g der Richtlinie 2005\/36\/EG zu verstehen. Unter einer Eignungspr\u00fcfung sind Pr\u00fcfungen im Sinne des Art.\u00a03 Abs.\u00a01 lit.\u00a0h der Richtlinie 2005\/36\/EG zu verstehen.<\/p>\n<p>(6)\u00a0Die Inhalte und die Dauer des Anpassungslehrganges sind durch die Parit\u00e4tische Kommission entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen. Der Anpassungslehrgang hat bei einem Berufsberechtigten mit einer der vom Niederlassungswerber angestrebten Berufsberechtigung zu erfolgen. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers der Bewertung durch den Berufsberechtigten.<\/p>\n<p>(7)\u00a0Die Eignungspr\u00fcfung f\u00fcr Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art.\u00a03 Abs.\u00a01 lit.\u00a0h der Richtlinie 2005\/36\/EG:<\/p>\n<p>1. die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a022 Abs.\u00a04 in Verbindung mit \u00a7\u00a022 Abs.\u00a05 und 2. die m\u00fcndliche Beantwortung von Pr\u00fcfungsfragen aus den Fachgebieten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a023 Z\u00a01, 3, 4, 6 und 8.<\/p>\n<p>(8)\u00a0Die Eignungspr\u00fcfung f\u00fcr Buchhalter umfasst die m\u00fcndliche Beantwortung von Pr\u00fcfungsfragen aus den Fachgebieten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a027\u00a0Z\u00a01, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Art.\u00a03 Abs.\u00a01 lit.\u00a0h der Richtlinie 2005\/36\/EG).<\/p>\n<p>(9)\u00a0Die Eignungspr\u00fcfung f\u00fcr Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art.\u00a03 Abs.\u00a01 lit.\u00a0h der Richtlinie 2005\/36\/EG:<\/p>\n<p>1. die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a030 Abs.\u00a02 in Verbindung mit \u00a7\u00a030 Abs.\u00a03 und<\/p>\n<p>2. die m\u00fcndliche Beantwortung von Pr\u00fcfungsfragen aus den Fachgebieten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a031\u00a0Z\u00a01, 2 und 4.<\/p>\n<p>(10)\u00a0F\u00fcr das Pr\u00fcfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungspr\u00fcfungen gelten die Bestimmungen der \u00a7\u00a7\u00a016 bis 19 und \u00a7\u00a7\u00a033 bis 48.<\/p>\n<p>(11)\u00a0Die Parit\u00e4tische Kommission hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Parit\u00e4tische Kommission ist verpflichtet, \u00fcber den Antrag ohne unn\u00f6tigen Aufschub, sp\u00e4testens aber drei Monate nach Einreichung der vollst\u00e4ndigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.<\/p>\n<p>(12)\u00a0F\u00fcr Familienangeh\u00f6rige von Staatsangeh\u00f6rigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genie\u00dfen, gilt \u00a7\u00a0101 Abs.\u00a01\u00a0bis\u00a011 ungeachtet ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p>(13) Im Sinne des Abs.\u00a012 bezeichnet der Ausdruck \u201eFamilienangeh\u00f6riger\u201c<\/p>\n<p>1. den Ehegatten,<\/p>\n<p>2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsb\u00fcrger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erf\u00fcllt sind,<\/p>\n<p>3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsb\u00fcrgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gem\u00e4\u00df Z\u00a02, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gew\u00e4hrt wird und<\/p>\n<p>4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsb\u00fcrgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gem\u00e4\u00df Z\u00a02, denen von diesem Unterhalt gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Europ\u00e4ische Verwaltungszusammenarbeit<\/p>\n<p>\u00a7\u00a0102.\u00a0(1)\u00a0Die Parit\u00e4tische Kommission hat mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005\/36\/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Beh\u00f6rden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.<\/p>\n<p>(2)\u00a0Die Verpflichtungen nach Abs.\u00a01 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:<\/p>\n<p>1. Informationen \u00fcber disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten auswirken k\u00f6nnten, vorliegen sowie<\/p>\n<p>2. betreffend die Erbringung einer Dienstleistung<\/p>\n<p>a) alle Informationen \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Niederlassung und die gute F\u00fchrung des Dienstleisters,<\/p>\n<p>b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempf\u00e4ngers gegen einen Dienstleister f\u00fcr ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempf\u00e4nger \u00fcber das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und<\/p>\n<p>c) Informationen dar\u00fcber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.<\/p>\n<p>(3)\u00a0Die Beh\u00f6rden haben die gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 und Abs.\u00a02 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu pr\u00fcfen und den Aufnahmemitgliedstaat \u00fcber gezogene Konsequenzen zu informieren.\u201c<\/p>\n<p>C) Bericht des Ausschusses f\u00fcr Wirtschaft und Industrie<\/p>\n<p>323 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP \u00fcber die Regierungsvorlage (288 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz ge\u00e4ndert wird<\/p>\n<p>Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005\/36\/EG betreffend die selbst\u00e4ndige Aus\u00fcbung von Bilanzbuchhaltungsberufen (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) um. Diese Richtlinie ist am 20.\u00a0Oktober 2005 in Kraft getreten, und aufgrund ihres Artikels\u00a063 hat ihre Umsetzung bis sp\u00e4testens 20.\u00a0Oktober 2007 zu erfolgen.<\/p>\n<p>Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitsm\u00e4rkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuf\u00fchren und einen verst\u00e4rkten Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschl\u00fcssen zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungen f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz berufsberechtigt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur F\u00fchrung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegen\u00fcber dem Dienstleistungsempf\u00e4nger normiert.<\/p>\n<p>Auf die Einf\u00fchrung eines \u2013 mitunter aufw\u00e4ndigen \u2013 Meldesystems wie es diese Richtlinie erm\u00f6glichen w\u00fcrde, wird aufgrund verwaltungs\u00f6konomischer \u00dcberlegungen verzichtet.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Wahlm\u00f6glichkeit gegeben, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungspr\u00fcfung abzulegen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Besch\u00e4ftigung der \u00f6sterreichischen Aus\u00fcbenden von Bilanzbuchhaltungsberufen sind die Auswirkungen eher marginal anzusetzen, da in diesen Bereichen nur vereinzelt Dienstleistungen erbracht oder Niederlassungen beantragt werden.<\/p>\n<p>Der Ausschuss f\u00fcr Wirtschaft und Industrie hat die gegenst\u00e4ndliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20.\u00a0November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausf\u00fchrungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas die Abgeordneten Michaela Sburny, Bernhard Themessl, Veit Schalle sowie der Bundesminister f\u00fcr Wirtschaft und Industrie Dr.\u00a0Martin Bartenstein.<\/p>\n<p>Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm. Dr. Hannes Bauer einen Ab\u00e4nderungsantrag eingebracht, der wie folgt begr\u00fcndet war:<\/p>\n<p>\u201eZu Z 1 (\u00a7 22 Abs. 6):<\/p>\n<p>Mit dieser Bestimmung soll gew\u00e4hrleistet werden, dass nicht nur die Schaffung des Berufes Bilanzbuchhalter, sondern auch der Zugang zu dieser Berechtigung durch Ablegung der Fachpr\u00fcfungen Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter auf moderne Art und Weise erfolgen k\u00f6nnen sollen. Daher soll die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, \u00fcber Multiple-Choice und online \u00f6sterreichweit gleichzeitig an unterschiedlichsten Orten eine inhaltlich und qualitativ idente Fachpr\u00fcfung abzuhalten und eine raschest m\u00f6gliche Korrektur mit geringem zeitlichen, Personal- und damit Kostenaufwand abwickeln zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu Z 2 (\u00a7 26 Abs. 4):<\/p>\n<p>Es wird auf die Ausf\u00fchrungen in \u201eZu Z 1 (\u00a7 22 Abs. 6)\u201c verwiesen.<\/p>\n<p>Zu Z 3 (\u00a7 30 Abs. 4):<\/p>\n<p>Es wird auf die Ausf\u00fchrungen in \u201eZu Z 1 (\u00a7 22 Abs. 6)\u201c verwiesen.<\/p>\n<p>Zu Z 4 (\u00a7 43 Abs. 1):<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sah \u00a7 34 Abs. 5 BibuG vor, dass die Pr\u00fcfungskommissionen beschlussf\u00e4hig sind, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens drei Pr\u00fcfungskommiss\u00e4re anwesend sind. Bis dato wurde diese Bestimmungen so ausgelegt, dass nicht nur die Beschlussfassung, sondern auch der m\u00fcndliche Pr\u00fcfungsablauf kommissionell durch 4 Pr\u00fcfer pro Kandidat zu erfolgen hat. Aus Kostengr\u00fcnden ist eine Ab\u00e4nderung des Modus der Abhaltung der Pr\u00fcfung daher von Vorteil, sodass nur ein Pr\u00fcfer und der Kandidat anwesend sind. Die Beschlussfassung \u00fcber das Gesamtergebnis der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung hat jedoch jedenfalls kommissionell erfolgen.<\/p>\n<p>Zu Z 5 (\u00a7 44 Abs. 1):<\/p>\n<p>Es wird auf die Ausf\u00fchrungen in \u201eZu Z 4 (\u00a7 43 Abs. 1)\u201c verwiesen.<\/p>\n<p>Zu Z 6 (\u00a7 45 Abs. 1):<\/p>\n<p>Es wird auf die Ausf\u00fchrungen in \u201eZu Z 4 (\u00a7 43 Abs. 1)\u201c verwiesen.<\/p>\n<p>Zu Z 7 (\u00a7 68 Abs. 3):<\/p>\n<p>Berufseinschl\u00e4gige Fortbildung ist heute ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil moderner Dienstleistungsberufe. Diese Pflicht, innerhalb eines Jahres mindestens 30 Unterrichtseinheiten Fortbildung nachzuweisen, und die Kontrolle der Beh\u00f6rde \u00fcber die Einhaltung dieser Pflicht bedarf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.<\/p>\n<p>Zu Z 8 (\u00a7 69 Abs. 2 Z 3):<\/p>\n<p>Es wird auf die Ausf\u00fchrungen in \u201eZu Z 7 (\u00a7 68 Abs. 3)\u201c verwiesen.<\/p>\n<p>Zu Z 9 (\u00a7 80 Abs. 1 und 2):<\/p>\n<p>Zur Novelle des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurde im 31. Ministerrat angemerkt, dass \u201edie Bundesministerin f\u00fcr Justiz davon ausgeht, dass der Entwurf f\u00fcr ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ge\u00e4ndert wird, im Zuge der parlamentarischen Behandlung im Wirtschaftsausschuss an die mit 1. J\u00e4nner 2008 in Kraft tretende Strafprozessordnung angepasst wird.<\/p>\n<p>Dazu ist jedenfalls anzumerken, dass mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl.\u00a0I\u00a0Nr.\u00a019\/2004, das Vorverfahren eine einheitliche Struktur erhielt. An Stelle der bisherigen Teilung in unterschiedliche Verfahrensarten (gerichtliche Vorerhebung und gerichtliche Voruntersuchung) tritt mit 1.1.2008 ein einheitliches Ermittlungsverfahren.<\/p>\n<p>Nicht wie in der Protokollanmerkung ausgef\u00fchrt, betrifft dies nur das WTBG sondern auch das BiBuG.<\/p>\n<p>Materielle \u00c4nderungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes sind lediglich im \u00a7 80 Abs. 1 erforderlich. Der gegenst\u00e4ndliche mit der Parit\u00e4tischen Kommission abgesprochene Textentwurf geht von einem ersatzlosen Streichen der Suspendierungsm\u00f6glichkeit bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens aus. Eine Suspendierung soll erst dann Platz greifen, wenn eine rechtswirksame Anklageschrift vorliegt.<\/p>\n<p>Zu Z 10 (\u00a7 86 Abs. 2):<\/p>\n<p>Bei einer fehlenden Verm\u00f6gensschadenhaftpflichtversicherung einer Gesellschaft ist dieser Mangel unverz\u00fcglich durch die Gesellschaft zu beseitigen und nicht erst sp\u00e4testens nach Ablauf von 6 Monaten, weshalb das Wort \u201eunverz\u00fcglich\u201c in den Gesetzestext eingebaut wird. Es wird dazu vergleichsweise auch auf \u00a7 105 Abs. 2 WTBG verwiesen.<\/p>\n<p>Zu Z 11 (\u00a7 91a):<\/p>\n<p>Die Praxis der ersten Monate hat gezeigt, dass aufgrund fehlender Bestimmungen \u00fcber die Rechtspers\u00f6nlichkeit der Parit\u00e4tischen Kommission Verz\u00f6gerungen und Mehrkosten im Verwaltungsablauf entstehen. Diese kann etwa keine eigenen Anschaffungen und Ausgaben t\u00e4tigen. Die Er\u00f6ffnung eines Geb\u00fchrenkontos, auf dem die vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben eingehen und von dem diese an den Bund weitergeleitet werden, wurde vom BMF genehmigt. F\u00fcr einen erleichterten administrativen Ablauf und zur Erm\u00f6glichung einer transparenten Budgetplanung und -kontrolle, sowie zur klaren und sachbezogenen Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sollte diese Rechtspers\u00f6nlichkeit alle T\u00e4tigkeiten der Parit\u00e4tischen Kommission umfassen.<\/p>\n<p>Zu Z 12 (\u00a7 98 Abs. 1):<\/p>\n<p>Zur Klarstellung wird erg\u00e4nzt, dass auch Selbst\u00e4ndige Buchhalter weiterhin unter den Bedingungen des \u00a7 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes BGBl I Nr. 58\/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 120\/2005 zur Fachpr\u00fcfung f\u00fcr Steuerberater zuzulassen sind. Dies ist notwendig, da die Selbst\u00e4ndigen Buchhalter im \u00a7 14 WTBG nicht angef\u00fchrt sind, die Rechte der selbst\u00e4ndigen Buchhalter aber vollinhaltlich erhalten bleiben sollen. In die Rechte der Selbst\u00e4ndigen Buchhalter soll auch durch sp\u00e4ter eingef\u00fchrte Normen nicht eingegriffen werden. Erhalten bleibt auch die Anrechnung der Aus\u00fcbung des freien Berufes selbst\u00e4ndiger Buchhalter. Die Erg\u00e4nzung erfolgt auch in \u00dcbereinstimmung mit der Entschlie\u00dfung des Nationalrates vom 6.6.2005, die zum Beschluss des Bilanzbuchhaltungsgesetzes gef\u00fchrt hat und eine Zusammenf\u00fchrung der beiden vorher getrennten Berufe Gewerblicher Buchhalter und Selbst\u00e4ndiger Buchhalter bezweckte.\u201c<\/p>\n<p>Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Ber\u00fccksichtigung des oben erw\u00e4hnten Ab\u00e4nderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm.\u00a0Dr. Hannes Bauer mit Stimmenmehrheit angenommen.<\/p>\n<p>Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss f\u00fcr Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsm\u00e4\u00dfige Zustimmung erteilen.<\/p>\n<p>Wien, 2007 11 20<\/p>\n<p>Ing. Mag. Hubert Kuzdas\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dr. Reinhold Mitterlehner<\/p>\n<p>Berichterstatter\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Obmann<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 Ein \u00dcberblick \u00fcber die mit 1. 1. 2014 in Kraft tretenden Neuregelungen VON MAG. MICHAEL F. M. EFFENBERG* Am 23. 5. 2013 wurde von den Abgeordneten Steindl, Matznetter und Kollegen ein Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht, mit dem ein neues Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) geschaffen werden soll (IA 2308\/A 24. GP). [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":77,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-93","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/emaa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/93","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/emaa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/emaa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/emaa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/emaa.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=93"}],"version-history":[{"count":1,"href":"http:\/\/emaa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/93\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":94,"href":"http:\/\/emaa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/93\/revisions\/94"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/emaa.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/77"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/emaa.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=93"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}