{"id":1024,"date":"2015-02-04T11:23:35","date_gmt":"2015-02-04T10:23:35","guid":{"rendered":"http:\/\/emaa.de\/?p=1024"},"modified":"2015-02-04T11:23:35","modified_gmt":"2015-02-04T10:23:35","slug":"zweiter-entwurf-zur-leasingbilanzierung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/emaa.de\/?p=1024","title":{"rendered":"Zweiter Entwurf zur Leasingbilanzierung"},"content":{"rendered":"<h2>IASB pocht weiter auf mehr Transparenz<\/h2>\n<p><b>Der IASB bleibt seiner Linie treu, dass die bilanziellen Verh\u00e4ltnisse beim Leasingnehmer bisher verschleiert werden und deshalb transparenter dargestellt werden m\u00fcssen. Das zeichnet sich auch nach der Vorlage des zweiten und \u00fcberarbeiteten \u00c4nderungsentwurfs zur Leasingbilanzierung ab.<\/b><\/p>\n<p>Der IASB und der US-amerikanische Standardsetzer FASB haben am 16. Mai 2013 die \u00fcberarbeiteten Regelungen zur k\u00fcnftigen Leasingbilanzierung ED\/2013\/6 ver\u00f6ffentlicht. In die \u00dcberarbeitung sind die bisherigen R\u00fcckmeldungen zum ersten Standardentwurf aus dem Jahr 2010 eingeflossen. Der neue Standard zur Leasingbilanzierung sieht folgende wichtige \u00c4nderungen vor:<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>Anwendungsbereich: Anwendung auf alle identifizierten Leasingbeziehungen sowie alle Untermietverh\u00e4ltnisse mit wenigen Ausnahmen (z.B. Nutzungsrechte gem. IAS 38, IFRS 6 oder IAS 41). F\u00fcr kurzfristige Leasingverh\u00e4ltnisse wurde nun ein explizites Wahlrecht einger\u00e4umt. Betr\u00e4gt die wirtschaftliche Mindestlaufzeit weniger als 12 Monate und ist keine Verl\u00e4ngerungsoption vereinbart, d\u00fcrfen sowohl Leasingnehmer als auch Leasinggeber Leasingaufwendungen\/-ertr\u00e4ge erfolgswirksam in der GuV erfassen, ohne das Leasingverh\u00e4ltnis on-balance zu zeigen (\u00e4hnlich bisheriges operate lease).<\/li>\n<li>Definition eines Leasing: Bei einem Leasingverh\u00e4ltnis handelt es sich um einen Vertrag, der ein zeitlich befristetes Recht zur Nutzung eines Leasinggegenstands im Austausch f\u00fcr eine Gegenleistung gew\u00e4hrt. Grunds\u00e4tzlich gilt auch hier: Je spezieller die Gestaltung f\u00fcr den Leasingnehmer, desto eher ist Kontrolle anzunehmen.<\/li>\n<li>Klassifikation: Leasingverh\u00e4ltnisse werden zuk\u00fcnftig unterschieden in die Kategorien \u201eType A\u201d und \u201eType B&#8220;, mit jeweils eigenen bilanziellen Konsequenzen. Die Einstufung als \u201eType A\u201d oder \u201eType B\u201d h\u00e4ngt u.a. von der Dauer der Mietperiode (lease term) im Vergleich zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer ab. Der lease term umfasst neben der vertraglich vereinbarten Grundmietzeit auch Verl\u00e4ngerungs- bzw. K\u00fcndigungsoptionen, aber nur wenn signifikante wirtschaftliche Anreize f\u00fcr bzw. gegen eine Aus\u00fcbung sprechen (z.B. Anschlussmiete g\u00fcnstiger im Vergleich zu markt\u00fcblichen Konditionen). Grunds\u00e4tzlich soll gelten:<\/li>\n<li>Sofern es sich bei einem Leasinggegenstand nicht um eine Immobilie (property) handelt und die Mietperiode nicht nur einen unbedeutenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands ausmacht oder der Barwert der Leasingzahlungen im Vergleich zum fair value des Leasinggegenstands nicht von untergeordneter H\u00f6he ist, liegt ein \u201eType A\u201d lease vor.Immobilien w\u00e4ren dann als \u201eType B\u201d zu klassifizieren, sofern die zuvor genannten Kriterien entgegengesetzt ausfallen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Bilanzierung und Anwendung<\/b><\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>Bilanzierung beim Leasingnehmer: Mit Bereitstellung des Leasinggegenstands sind ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit zu bilanzieren. Die Leasingverbindlichkeit umfasst den Barwert der ausstehenden Leasingzahlungen zzgl. der Restwertgarantien o.\u00e4. Die Leasingverbindlichkeit ist in der Folgebewertung aufzuzinsen. Das Nutzungsrecht ist i.d.R. linear abzuschreiben. Bei \u201eType A\u201d leases kommt es dadurch zu einem sog. front-loaded expense, da sich \u00fcber die Leasinglaufzeit der Aufzinsungseffekt verringert. Bei \u201eType B&#8220; leases kommt es hingegen zu einer Linearisierung des Aufwands (sog. straight-line recognition), da der Leasingaufwand den Leasingraten entsprechen soll. Die Abschreibung des Nutzungsrechts wird hierbei residual ermittelt.<\/li>\n<li>Bilanzierung beim Leasinggeber: Bei \u201eType A\u201d leases werden die entsprechenden Verm\u00f6genswerte ausgebucht, eine Leasingforderung und ein Verm\u00f6gensrestwert (sog. residual asset) aktiviert, sowie ein eventueller Unterschiedsbetrag erfolgswirksam erfasst. In der Folgebewertung sind die Leasingforderung sowie die im Verm\u00f6gensrestwert enthaltenen Verwertungserl\u00f6se und variablen Leasingzahlungen aufzuzinsen. Bei \u201eType B\u201d leases erfolgt keine Ausbuchung des zugrunde liegenden Verm\u00f6genswerts, dieser wird unver\u00e4ndert bilanziert. Leasingerl\u00f6se sind linear oder dem Verlauf der Nutzungs\u00fcberlassung entsprechend zu realisieren.<\/li>\n<li>Anwendungsdatum und \u00dcbergang: Der finale Standard wird retrospektiv (IAS 8) anzuwenden sein, d.h. alle bestehenden Leasing- und Mietverh\u00e4ltnisse sind neu zu beurteilen. Ein finaler Standard wird jedoch (nicht vor) 2017 erwartet. Auch ein effective date ist noch nicht ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Diskussion d\u00fcrfte anhalten<\/b><br \/>\nDie Diskussionen zum Entwurf ED Leases und dem angek\u00fcndigten Re-ED haben vorerst eine Ende gefunden und werden dennoch von neuem beginnen. Insbesondere das nun vorgesehene Model beim Leasingnehmer sorgt f\u00fcr \u201eneue\u201c Verwirrung, da es &#8211; wie auch nach IAS 17 &#8211; ermessensbehaftete Entscheidungen mangels definierter Vorgaben voraussetzt. Die Einstufung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer kann von Verm\u00f6genswert zu Verm\u00f6genswert somit individuell verschieden sein.<\/p>\n<p>Eine Sicherheit bleibt allerdings: Eine Abkehr vom gewollten Grundprinzip &#8211; Erfassung aller Leasingverh\u00e4ltnisse on balance &#8211; ist nicht mehr zu erwarten. Es bleibt, insbesondere beim Leasingnehmer (ausgenommen short-term leases) dabei, alle Leasing- und Mietverh\u00e4ltnisse in die Bilanz aufzunehmen. Unternehmen sollten sich angesichts der durchaus geringen Zeitspanne bis 2017 insbesondere mit der Evaluierung der bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnisse (weltweit) auseinandersetzen.<\/p>\n<p>Weitere Informationen: <a title=\"blocked::http:\/\/www.ifrs.org\/Current-Projects\/IASB-Projects\/Leases\/Exposure-Draft-May-2013\/Pages\/ED-and-comment-letters.aspx\" href=\"http:\/\/www.ifrs.org\/Current-Projects\/IASB-Projects\/Leases\/Exposure-Draft-May-2013\/Pages\/ED-and-comment-letters.aspx\" target=\"_blank\">http:\/\/www.ifrs.org\/Current-Projects\/IASB-Projects\/Leases\/Exposure-Draft-May-2013\/Pages\/ED-and-comment-letters.aspx<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>IASB pocht weiter auf mehr Transparenz Der IASB bleibt seiner Linie treu, dass die bilanziellen Verh\u00e4ltnisse beim Leasingnehmer bisher verschleiert werden und deshalb transparenter dargestellt werden m\u00fcssen. 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