{"id":1049,"date":"2015-02-04T11:40:26","date_gmt":"2015-02-04T10:40:26","guid":{"rendered":"http:\/\/emaa.de\/?p=1049"},"modified":"2016-03-06T11:38:06","modified_gmt":"2016-03-06T10:38:06","slug":"der-deutsche-gesetzgeber-plant-eine-erneute-verschaerfung-der-selbstaendigen-berufsausuebung-bei-den-bilanzbuchhaltern","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/emaa.de\/?p=1049","title":{"rendered":"Der Deutsche Gesetzgeber plant eine erneute Versch\u00e4rfung der selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung bei den Bilanzbuchhaltern"},"content":{"rendered":"<h2><b>Stellungnahme<\/b><\/h2>\n<h2><b>des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)<br \/>\n<\/b><b>zu Artikel 17 &#8211; \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes &#8211;\u00a0<\/b><b>des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften<\/b><\/h2>\n<p>Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC), der seit seiner Gr\u00fcndung im Jahr 1976 die wirtschaftlichen und berufspolitischen Interessen der gepr\u00fcften Bilanzbuchhalter vertritt, nimmt zu Artikel 17 St\u00c4ndAnpG-Kroatien, der die Interessen der von ihm vertretenen Berufsgruppe der selbst\u00e4ndigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter betrifft, wie folgt Stellung:<\/p>\n<p><b>Artikel 17 des vorliegenden Gesetzentwurfes ist ersatzlos zu streichen.<\/b><\/p>\n<p>Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p><b>I.<\/b><\/p>\n<p>Die Auswirkung dieser geplanten \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes ist \u00e4u\u00dferst schwerwiegend, da sie den Finanzbeh\u00f6rden systemwidrig neue privatrechtliche Aufgaben aufb\u00fcrdet, die weit \u00fcber die ihnen eigentlich zugedachten hoheitlichen Aufgaben hinausgehen.<\/p>\n<p><b>1.<\/b><\/p>\n<p>Die Regelung des neuen \u00a7 10a StBerG soll den folgenden Wortlaut erhalten (Stand 26.05.2014):<\/p>\n<p><b><i>Mitteilung \u00fcber den Ausgang eines Bu\u00dfgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen<\/i><\/b><\/p>\n<p><i>(1) Liegen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, das die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, sind die Finanzbeh\u00f6rden verpflichtet, die Steuerberaterkammer, in de\u00adren Bezirk die Person Hilfe in Steuersachen geleistet hat, \u00fcber den Ausgang eines nach 5 160 eingeleiteten Bu\u00dfgeldverfahrens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen, die f\u00fcr die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. Bei einer Einstellung des Bu\u00dfgeldverfahrens ist die Mitteilung mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gr\u00fcnde zu versehen. 5 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.<\/i><\/p>\n<p><i>(2) Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiedenen Kammerbezirken geleistet,<\/i><i><i>ist die Mittei\u00adlung an die <\/i>Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk die Person ihre Gesch\u00e4ftslei\u00adtung unterh\u00e4lt, hilfsweise in deren Bezirk die T\u00e4tigkeit vorwiegend ausge\u00fcbt wird. Ergibt sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit einer Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer zust\u00e4ndig, in deren Kammerbezirk die Fi\u00adnanzbeh\u00f6rde, die das Bu\u00dfgeldverfahren nach \u00a7 160 eingeleitet hat, ihren Sitz hat.<\/i><i>&#8222;<\/i><\/p>\n<p><b>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Die Finanz\u00e4mter sind nach dem StBerG und dem Ordnungswidrigkeitengesetz dazu berufen, Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG zu verfolgen und entsprechend den Bu\u00dfgeldvorschriften der \u00a7\u00a7 160 ff. StBerG zu ahnden.<\/p>\n<p>Durch den neuen \u00a7 10a StBerG w\u00fcrden die Finanz\u00e4mter zus\u00e4tzlich die Funktion einer Ermittlungsbeh\u00f6rde im Interesse der rein wettbewerbsrechtlichen Anspr\u00fcche der Steuerberaterkammern und ihrer Zwangsmitglieder erhalten.<\/p>\n<p><b>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Eine solche Instrumentalisierung der Finanzbeh\u00f6rden f\u00fcr wettbewerbsrechtliche Belange &#8211; und nichts anderes liegt hier vor &#8211; ist inakzeptabel und systemwidrig.<\/p>\n<p>Stellen die Finanzbeh\u00f6rden einen Versto\u00df gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleis\u00adtung gem. \u00a7 5 StBerG fest, so steht ihnen ein fest umrissenes Instrumentarium zur Ahndung eines solchen Versto\u00dfes und insbesondere auch zur Ahndung einer fortge\u00adsetzten unerlaubten Hilfe in Steuersachen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine dar\u00fcberhinausgehende wettbewerbsrechtliche Verfolgung des Versto\u00dfes besteht daneben keine Veranlassung und insbesondere kein legitimes Bed\u00fcrfnis. Die Regelung ist mangels eines legitimen Zwecks unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><b>4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche setzen insbesondere eine Wiederholungsgefahr voraus. Eine solche Wiederholungsgefahr kann und wird aber bereits durch das den Finanzbeh\u00f6rden im Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Verf\u00fcgung stehende Instrumentarium zuverl\u00e4ssig beseitigt &#8211; auch und gerade dann, wenn ein wiederholter Versto\u00df festgestellt wird. Zum Schutz des Rechtsverkehrs vor unbefug\u00adter Hilfe in Steuersachen ist die Neuregelung somit weder geeignet noch erforderlich, wovon die Bundesregierung in ihrer Begr\u00fcndung zu dem Gesetzesentwurf aber unzutreffend ausgeht.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich geht es hier erkennbar allein um eine \u201edoppelte&#8220; und damit \u00fcberm\u00e4\u00dfige \u201eBestrafung&#8220;, die nichts zu einem besseren Schutz des Rechtsverkehrs beitr\u00e4gt, son\u00addern nur den Interessen einer bestimmten Berufsgruppe dient.<\/p>\n<p><b>5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/b><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>In dem Gesetzesentwurf ist zudem nicht n\u00e4her definiert, wann eine unbefugte Hilfe in Steuersachen fortgesetzt wird. Gen\u00fcgt f\u00fcr den ersten Fall bereits der Ausspruch einer Verwarnung oder muss erst ein Bu\u00dfgeldbescheid ergangen sein? Da die Finanzbeh\u00f6r\u00adden in der Praxis hier bereits jetzt sehr unterschiedlich verfahren, sind Ungleichbe\u00adhandlungen, Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.<\/p>\n<p><b>II.\u00a0\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung eines neuen \u00a7 10a in das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und dessen Inhalt stehen nicht im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zu Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>Wie auch der Bundesrat betont, dient der vorliegende Gesetzentwurf, nach den Dar\u00adlegungen der Bundesregierung, ausschlie\u00dflich dazu, fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf umzusetzen und redaktionelle Anpassungen in einzelnen Steuergesetzen vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die ersatzlose Streichung des Artikel 17 des vorliegenden Gesetzentwurfes steht dem nicht entgegen. Die geplante \u00c4nderung geht weit \u00fcber eine redaktionelle Anpassung hinaus.<\/p>\n<p><b>III. <\/b><b>\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Der BVBC setzt sich seit Jahren als berufsst\u00e4ndische Vertretung der selbst\u00e4ndigen Bilanzbuchhalter daf\u00fcr ein, die Befugnisse f\u00fcr selbstst\u00e4ndige Bilanzbuchhalter nach dem StBerG endlich an die tats\u00e4chlichen Kompetenzen dieser Berufsgruppe anzupas\u00adsen. Nicht ohne Grund werden selbst\u00e4ndige Bilanzbuchhalter aufgrund ihres Fachwis\u00adsens von Steuerberatern zur Unterst\u00fctzung in freier Mitarbeiterschaft gesucht.<\/p>\n<p>Im Rahmen der 8. \u00c4nderung des StBerG, das am 12. April 2008 in Kraft getreten ist, blieben unsere seit Jahren gestellten Forderungen zur Erweiterung der Befugnisse f\u00fcr die selbstst\u00e4ndigen Bilanzbuchhalter weiterhin unber\u00fccksichtigt und das, obwohl das BMF in seinem Referentenentwurf eine moderate Befugniserweiterung f\u00fcr gepr\u00fcfte Bilanzbuchhalter vorgesehen hatte.<\/p>\n<p>Damit w\u00e4re f\u00fcr die Berufsgruppe der selbstst\u00e4ndigen Bilanzbuchhalter eine angemessene Basis geschaffen worden, ihre Dienstleistungen am Markt souver\u00e4n und zuverl\u00e4ssig anzubieten.<\/p>\n<p>Mit dem nun geplanten \u00a7 10 a StBerG, der lediglich darauf abzielt, den Steuerberater-kammern noch mehr M\u00f6glichkeiten zur Bek\u00e4mpfung der unliebsamen \u201eKonkurren\u00adten&#8220; in die Hand zu geben, wird kein Schritt nach vorn, sondern nur ein Schritt zu\u00adr\u00fcck getan.<\/p>\n<p>BUNDESVERBAND DER BILANZBUCHHALTER UND CONTROLLER E.V.<br \/>\nBonn, 19. Juni 2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellungnahme des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) zu Artikel 17 &#8211; \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes &#8211;\u00a0des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. 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