{"id":216,"date":"2015-01-14T10:24:48","date_gmt":"2015-01-14T09:24:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.emaa.de\/?p=216"},"modified":"2015-01-14T10:24:48","modified_gmt":"2015-01-14T09:24:48","slug":"investitionsabzugsbetrag","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/emaa.de\/?p=216","title":{"rendered":"Investitionsabzugsbetrag"},"content":{"rendered":"<p><b>In den letzten Jahren hat sich in Sachen Investitionsabzugsbetrag einiges getan. Neue Urteile und gesetzliche \u00c4nderungen haben das BMF deshalb dazu veranlasst, das bisherige Schreiben vom 8.5.2009 zu \u00fcberarbeiten und durch das neue Schreiben vom 20.11.2013 zu ersetzen. <\/b>Die \u00c4nderungen im \u00dcberblick:<\/p>\n<p><b>Immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter<\/b><\/p>\n<p>Investitionsabzugsbetr\u00e4ge k\u00f6nnen f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten <b>abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern<\/b> des Anlageverm\u00f6gens geltend gemacht werden. Nicht zu diesen beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fctern geh\u00f6ren immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter. F\u00fcr sie kann der \u00a7 7g EStG nicht in Anspruch genommen werden. Software z\u00e4hlt grunds\u00e4tzlich zu den immateriellen Wirtschaftsg\u00fctern, sodass hier der Investitionsabzugsbetrag nicht genutzt werden kann. Eine Ausnahme gilt f\u00fcr sog. Trivialsoftware. Diese geh\u00f6rt nach R 5.5 Abs. 1 EStR 2012 zu den abnutzbaren beweglichen und selbstst\u00e4ndig nutzbaren Wirtschaftsg\u00fctern (Rz. 3).<\/p>\n<p><b>Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen in der Steuererkl\u00e4rung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung<\/b><\/p>\n<p>Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter gebildet werden, die innerhalb des gesetzlich festgelegten Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft werden sollen. Dar\u00fcber hinaus verlangt der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich, dass die Anschaffung des Wirtschaftsguts \u201ebeabsichtigt\u201c wird. Die Frage, ob und wann diese Investitionsabsicht vorliegt, war Gegenstand einiger BFH-Urteile, die das BMF in seinem neuen Schreiben ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>Wird der Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererkl\u00e4rung des Abzugsjahrs geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schlie\u00dfen (BFH, Urteil v. 8.6.2011, I R 90\/10). Das BMF regelt diesen Punkt wie folgt: F\u00fcr die erstmalige Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen in der Steuererkl\u00e4rung und damit <b>vor der erstmaligen Steuerfestsetzung<\/b> reicht es grunds\u00e4tzlich aus, das einzelne Wirtschaftsgut, das angeschafft oder hergestellt werden soll, in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner <b>Funktion nach<\/b> zu benennen; dar\u00fcber hinaus muss die H\u00f6he der <b>voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten<\/b> angegeben werden. Im Einspruchs- bzw. Klageverfahren k\u00f6nnen diese Angaben durch weitere, bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rung bereits vorhandene Nachweise vervollst\u00e4ndigt werden (Rz. 19).<\/p>\n<p>Ob die Investition bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rung bereits durchgef\u00fchrt wurde oder ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des beg\u00fcnstigten Wirtschaftsguts die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen, ist grunds\u00e4tzlich unbeachtlich.<\/p>\n<p><b>Keinen Investitionsabzugsbetrag<\/b> gibt es allerdings, wenn die Investitionsfrist bereits abgelaufen ist und keine Investition get\u00e4tigt wurde; das gilt auch, wenn der Investitionszeitraum zum Zeitpunkt der Beantragung zwar noch nicht abgelaufen ist, der Abzug aber so kurze Zeit vor Ablauf geltend gemacht wird, dass mit einer fristgerechten Durchf\u00fchrung der Investition nicht mehr gerechnet werden kann (Rz. 20; BFH, Urteil v. 17.1.2012, VIII R 48\/10).<\/p>\n<p><b>Inanspruchnahme oder Erh\u00f6hung von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung<\/b><\/p>\n<p>Es gibt verschiedene Gr\u00fcnde, warum der Investitionsabzugsbetrag nicht gleich in der Steuererkl\u00e4rung, sondern erst sp\u00e4ter beantragt wird. Die nachtr\u00e4gliche Inanspruchnahme kn\u00fcpfte die Finanzverwaltung bisher an strenge Voraussetzungen, die der BFH allerdings zum gr\u00f6\u00dften Teil nicht anerkannte.<\/p>\n<p>In den Rz. 24 ff. des neuen Schreibens hat das BMF seine restriktive Haltung scheinbar etwas gelockert. So wird z. B. bei den Ausf\u00fchrungen zu bereits durchgef\u00fchrten Investitionen der Finanzierungszusammenhang nicht mehr erw\u00e4hnt. Ob es in der Praxis f\u00fcr die Steuerpflichtigen einfacher wird, einen Investitionsabzugsbetrag nachtr\u00e4glich zu bilden, wird sich zeigen. Denn es bleibt bei nachtr\u00e4glicher Inanspruchnahme bzw. Erh\u00f6hung eines Investitionsabzugsbetrags bei <b>\u201eerh\u00f6hten\u201c Anforderungen<\/b> (Rz. 24, 25):<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>Grunds\u00e4tzlich gelten die Regeln wie bei Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen vor der erstmaligen Steuerfestsetzung entsprechend.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die gesetzlich geforderte Investitionsabsicht muss der Steuerpflichtige aber <b>glaubhaft darlegen<\/b>, aus welchen Gr\u00fcnden ein Investitionsabzugsbetrag nicht bereits in der urspr\u00fcnglichen Gewinnermittlung geltend gemacht wurde.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus muss glaubhaft dargelegt werden, dass in dem Gewinnermittlungszeitraum, in dem ein Investitionsabzugsbetrag nachtr\u00e4glich ber\u00fccksichtigt werden soll, eine <b>voraussichtliche Investitionsabsicht<\/b> bestanden hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die erh\u00f6hten Anforderungen gelten nicht f\u00fcr Investitionsabzugsbetr\u00e4ge, die im Einspruchsverfahren gegen einen Sch\u00e4tzungsbescheid mit nachgereichter Steuererkl\u00e4rung geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>In diesen F\u00e4llen gibt es <b>keinen Investitionsabzugsbetrag<\/b>:<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>Die Investitionsfrist ist abgelaufen und es wurde keine Investition get\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Die Investitionsfrist l\u00e4uft in K\u00fcrze aus, mit einer fristgerechten Durchf\u00fchrung einer Investition kann nicht mehr gerechnet werden.<\/li>\n<li>Die Investition wurde bereits durchgef\u00fchrt, der Investitionsabzugsbetrag wird jedoch erst mehr als 3 Jahre nach der Durchf\u00fchrung beantragt.<\/li>\n<li>Die Investition wurde bereits durchgef\u00fchrt und die Nachholung des Investitionsabzugsbetrags dient erkennbar dem Ausgleich von nachtr\u00e4glichen Einkommenserh\u00f6hungen, z. B. nach einer Betriebspr\u00fcfung.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Investitionsabzugsbetr\u00e4ge in Jahren vor Abschluss der Betriebser\u00f6ffnung<\/b><\/p>\n<p>Wird ein Investitionsabzugsbetrag vor Abschluss der Betriebser\u00f6ffnung gebildet, galten nach dem bisherigen BMF-Schreiben v. 8.5.2009 strenge Anforderungen. Insbesondere setzte die Finanzverwaltung voraus, dass die Investitionsabsicht im Zusammenhang mit der Betriebsgr\u00fcndung <b>ausreichend konkretisiert<\/b> ist. So musste z. B. bei Investitionsabzugsbetr\u00e4gen f\u00fcr wesentliche Betriebsgrundlagen das entsprechende Wirtschaftsgut verbindlich bestellt sein.<\/p>\n<p>Die Voraussetzung \u201eausreichend konkretisiert\u201c gibt es zwar auch im neuen BMF-Schreiben v. 20.11.2013, allerdings sind z. B. verbindliche Bestellungen nicht mehr zwingend notwendig. Der BFH hatte hierzu entschieden, dass f\u00fcr den Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht bei Betriebsgr\u00fcndung auch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien als ausschlie\u00dflich eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zugelassen werden m\u00fcssen (BFH, Urteil v. 20.6.2012, X R 42\/11).<\/p>\n<p>Das sind die Kriterien des neuen BMF-Schreibens f\u00fcr einen Investitionsabzugsbetrag vor Abschluss der Betriebser\u00f6ffnung (Rz. 27-31):<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>Bei der Neugr\u00fcndung eines Betriebs ist\u00a0 eine besondere Pr\u00fcfung der Investitionsabsicht erforderlich.<\/li>\n<li>Der Steuerpflichtige muss anhand <b>geeigneter Unterlagen<\/b> die Investitionsabsicht darlegen. Geeignete Unterlagen sind z. B. Kostenvoranschl\u00e4ge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen oder verbindliche Bestellungen.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Vorliegen der Investitionsabsicht spricht z. B., dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebser\u00f6ffnung bereits selbst und endg\u00fcltig mit Aufwendungen belastet ist.<\/li>\n<li>Stellen sich die einzelnen zum Zweck der Betriebser\u00f6ffnung bereits unternommenen Schritte als sinnvolle, zeitlich zusammenh\u00e4ngende Abfolge mit dem Ziel des endg\u00fcltigen Abschlusses der Betriebser\u00f6ffnung dar, kann auch das ein gewichtiges Indiz f\u00fcr das Vorliegen der Investitionsabsicht sein.<\/li>\n<li>Als Nachweis der Investitionsabsicht reichen nicht aus: das Einholen von unverbindlichen Angeboten und Kostenvoranschl\u00e4gen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen.<\/li>\n<li>Weiterhin soll gepr\u00fcft werden, ob sich die Durchf\u00fchrung der geplanten Investition weiter konkretisiert. Der <b>Zeitrahmen<\/b>, der bei einer <b>ernsthaft geplanten<\/b> Investition <b>\u00fcblich<\/b> ist, muss hier eingehalten werden. Als ein den \u00fcblichen Rahmen nicht \u00fcberschreitenden Zeitraum kann nach Ansicht der Finanzverwaltung regelm\u00e4\u00dfig das auf das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr angesehen werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs<\/b><\/p>\n<p>Bei einer wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs gelten f\u00fcr die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht die allgemeinen Regeln wie bei Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen vor der erstmaligen Steuerfestsetzung. Der Verweis auf die strengeren Anforderungen eines Investitionsabzugsbetrags vor der Betriebser\u00f6ffnung wurde gestrichen, die wesentliche Erweiterung wird also nicht mehr der Betriebser\u00f6ffnung gleichgesetzt (Rz. 32, 33).<\/p>\n<p><b>Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung<\/b><\/p>\n<p>Das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut muss eine bestimmte Zeit im Betrieb verbleiben und in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des Betriebs ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt werden. In dem entsprechenden Kapitel (Rz. 36 ff.) hat das BMF einige neue Regelungen aufgenommen:<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li>Wird das Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums einem anderen f\u00fcr mehr als 3 Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen, ist die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung nicht mehr erf\u00fcllt. Bei einer wegen sachlicher und personeller Verflechtung bestehenden <b>Betriebsaufspaltung<\/b> gilt die Verbleibensvoraussetzung trotz der \u00dcberlassung als erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich f\u00fcr den Investitionsabzugsbetrag ist die Ver\u00e4u\u00dferung oder unentgeltliche \u00dcbertragung des Betriebs, wenn dieser bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums beim neuen Eigent\u00fcmer verbleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen f\u00fcr das beg\u00fcnstigte Wirtschaftsgut erf\u00fcllt werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Erwerber bleibt der anhand des urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkts ermittelte Nutzungs- und Verbleibenszeitraum ma\u00dfgebend.<\/li>\n<li>Unbeachtlich ist, wenn sich die <b>Einkunftsart<\/b> innerhalb der Nummern 1 bis 3 des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 EStG <b>\u00e4ndert<\/b> und z. B. von Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft zu Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb gewechselt wird.<\/li>\n<li>Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung werden der betrieblichen Nutzung zugerechnet.<\/li>\n<li>Wird eine <b>Photovoltaikanlage<\/b> gewerblich betrieben, ist der private Verbrauch des Stroms keine sch\u00e4dliche au\u00dferbetriebliche Nutzung.<\/li>\n<li>Wird die von einem <b>Blockheizkraftwerk<\/b> erzeugte W\u00e4rme f\u00fcr den Privathaushalt oder f\u00fcr andere au\u00dferbetriebliche Geb\u00e4ude genutzt, liegt dagegen eine sch\u00e4dliche Nutzung vor.<\/li>\n<li>Ob die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erf\u00fcllt werden, wird anhand einer wirtschaftsbezogenen Prognoseentscheidung und <b>unabh\u00e4ngig von der Verwendung vergleichbarer Wirtschaftsg\u00fcter<\/b> beurteilt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>R\u00fcckg\u00e4ngigmachung von Investitionsabzugsbetr\u00e4gen und Zinsen<\/b><\/p>\n<p>Die bisherigen Ausf\u00fchrungen zur Verzinsung und zur Anwendbarkeit von \u00a7 233a Abs. 2a AO sind durch die \u00c4nderung des \u00a7 7g Abs. 3 EStG \u00fcberfl\u00fcssig geworden.<\/p>\n<p>Wird ein Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7 7g Abs. 3 oder 4 EStG r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht, gilt f\u00fcr die Verzinsung der Steuernachforderung:<\/p>\n<ul type=\"disc\">\n<li><b>Ab dem Veranlagungszeitraum 2013<\/b> ist die Anwendung des \u00a7 233a Abs. 2a AO gesetzlich ausgeschlossen. Die Berechnung des Zinslaufs berechnet sich nach \u00a7 233a Abs. 2 AO.<\/li>\n<li><b>Bis Veranlagungszeitraum 2012<\/b> ist zumindest bei \u00a7 7g Abs. 3 EStG der \u00a7 233a Abs. 2a AO nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 11.7.2013 (Az. IV R 9\/12) die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Investitionsabzugsbetrags als r\u00fcckwirkendes Ereignis gewertet und den \u00a7 233a Abs. 2a AO f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Web\/DE\/Service\/Publikationen\/BMF_Schreiben\/bmf_schreiben.html\" target=\"_blank\">BMF, Schreiben v. 20.11.2013, IV C 6 &#8211; S 2139-b\/07\/10002<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten Jahren hat sich in Sachen Investitionsabzugsbetrag einiges getan. 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