{"id":881,"date":"2015-02-04T09:05:23","date_gmt":"2015-02-04T08:05:23","guid":{"rendered":"http:\/\/emaa.de\/?p=881"},"modified":"2015-02-04T09:05:23","modified_gmt":"2015-02-04T08:05:23","slug":"aus-und-fortbildung-absetzen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/emaa.de\/?p=881","title":{"rendered":"Aus- und Fortbildung absetzen"},"content":{"rendered":"<p>Monday 10.02.2003 01:00 Uhr<br \/>\nRubrik: News<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen eine Lanze f\u00fcr aus- und fortbildungswillige B\u00fcrger gebrochen: Kosten f\u00fcr eine Umschulung und ein berufsbegleitendes Erststudium werden voll anerkannt. Damit ergibt sich f\u00fcr Hunderttausende die Chance auf hohe Steuererstattungen. Der Fiskus akzeptiert im Rahmen einer Fortbildung alle Ausgaben, darunter Studiengeb\u00fchren, Aufwendungen f\u00fcrs berufsbegleitende Studium, Seminare und Kurse. Diese k\u00f6nnen auf der Anlage N der Steuererkl\u00e4rung notiert werden. Auch Fahrtkosten k\u00f6nnen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Fachliteratur und Arbeitsmittel k\u00f6nnen ebenfalls abgesetzt werden.<\/p>\n<p>1. Aufwendungen f\u00fcr ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind.<\/p>\n<p>2. Die Auffassung, wonach Ausgaben f\u00fcr ein Erststudium an einer Universit\u00e4t oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensf\u00fchrung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7, \u00a7 12 Nr. 1<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137\/01<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster vom 21. August 2001 1 K 5736\/98 E<\/p>\n<p>(EFG 2002, 79)<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die im Streitjahr 1997 31 Jahre alte Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Zum 1. Februar 1988 wechselte sie in ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bei der X-Bank. Neben dieser T\u00e4tigkeit besuchte sie die Westfalen-Akademie in Dortmund und erwarb im September 1994 den Abschluss &#8222;Staatlich gepr\u00fcfte Betriebswirtin&#8220;.<\/p>\n<p>Ab September 1995 war die Kl\u00e4gerin als Personalreferentin im Bereich Personalwesen der Bank t\u00e4tig. Voraussetzung f\u00fcr die endg\u00fcltige Besetzung dieser Stelle war ein akademischer Studienabschluss. Die Kl\u00e4gerin nahm daher zum 1. Dezember 1996 ein berufsbegleitendes Studium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen an der Fachhochschule f\u00fcr Berufst\u00e4tige (Staatlich anerkannte Fachhochschule der Akademiker-Gesellschaft f\u00fcr Erwachsenenbildung &#8211;AKAD&#8211;) auf, um den Abschluss &#8222;Diplom-Betriebswirtin (FH)&#8220; zu erwerben.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1997 machte die Kl\u00e4gerin bei Einnahmen in H\u00f6he von ca. 91 700 DM die Aufwendungen f\u00fcr ihr Fachhochschulstudium in H\u00f6he von 7 544 DM als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und lie\u00df diese nur mit dem H\u00f6chstbetrag von 1 800 DM nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 79 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Im Wesentlichen f\u00fchrte es aus: Die Aufwendungen f\u00fcr das berufsbegleitende Erststudium seien als Werbungskosten anzusehen, sie dienten unmittelbar der Sicherung und Erhaltung des Erwerbseinkommens. Die Kl\u00e4gerin habe auf der von ihr wahrgenommenen beruflichen Position nur bei erfolgreichem Abschluss des Studiums verbleiben k\u00f6nnen. Das berufsbezogene Thema der Diplomarbeit aus dem Bereich des Personalwesens der Bank best\u00e4tige die Verkn\u00fcpfung von Studium und ausge\u00fcbtem Beruf.<\/p>\n<p>Aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalles seien die Aufwendungen f\u00fcr das berufsbegleitende Erststudium ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst. Da das Studium nicht der Allgemeinbildung der Kl\u00e4gerin gedient habe, verbiete sich eine Zuordnung der Studienkosten zu den Kosten der Lebensf\u00fchrung nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG. Daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin etwa eine h\u00f6here gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung angestrebt habe, best\u00fcnden keine Anhaltspunkte. Ohnehin sei zweifelhaft, ob in der heutigen Arbeitswelt ein Studium generell eine solche Stellung zur Folge habe.<\/p>\n<p>Mit dieser Einordnung der Aufwendungen f\u00fcr ein berufsbegleitendes Erststudium setze sich das FG zwar in Widerspruch zur st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; (z.B. Urteil vom 17. April 1996 VI R 94\/94, BFHE 180, 341, BStBl II 1996, 450). Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung stamme jedoch aus einer Zeit, in der der Steuerpflichtige den einmal erlernten Beruf im Regelfall sein gesamtes Berufsleben lang ausge\u00fcbt habe. Vor diesem Hintergrund sei die damalige Wertung der Rechtsprechung zu verstehen, die Ausbildung zu einem bestimmten (Lebens-)Beruf dem Bereich der Lebensf\u00fchrung zuzuordnen. Aufgrund der tiefgreifenden \u00c4nderungen und Entwicklungen im Berufsleben existiere jedoch ein derartiger &#8222;Lebensberuf&#8220; in weiten Bereichen der Arbeitswelt nicht mehr. Insbesondere die Computertechnik, die in alle Bereiche des t\u00e4glichen Berufslebens Eingang gefunden habe, mache heutzutage eine st\u00e4ndige Fortbildung erforderlich, die dem Arbeitnehmer &#8211;wie im Streitfall&#8211; ein vertieftes und erweitertes Wissen f\u00fcr seine bereits ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit vermittele. Diese Fortbildung k\u00f6nne auch ein erstmaliges Studium umfassen. Auch Aufwendungen daf\u00fcr k\u00f6nnten durch die Einkunftserzielung veranlasst sein.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begr\u00fcndung beruft es sich vornehmlich auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Die vorinstanzliche Entscheidung lasse keine f\u00fcr die Praxis brauchbaren Unterscheidungsmerkmale erkennen, bei deren Vorliegen ein berufsbegleitendes Erststudium an einer Hochschule ausnahmsweise als berufliche Fortbildung zu qualifizieren sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision aus den zutreffenden Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet; sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).<\/p>\n<p>Das FG hat die Aufwendungen f\u00fcr das berufsbegleitende Erststudium der Kl\u00e4gerin zu Recht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt. Diese Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der erkennende Senat h\u00e4lt an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest.<\/p>\n<p>1. Diese unterschied zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausge\u00fcbten Beruf und den als Sonderausgaben begrenzt absetzbaren Kosten einer Ausbildung zu einem k\u00fcnftigen Beruf.<\/p>\n<p>a) Als Fortbildungskosten erkannte der BFH nur Ausgaben an, die ein Steuerpflichtiger t\u00e4tigt, um in dem ausge\u00fcbten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, sowie Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger macht, um sich in dem von ihm ausge\u00fcbten Beruf fortzubilden, damit er ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart, also ohne \u00dcbergang zu einem anderen Beruf, besser vorw\u00e4rtskommen kann (Urteil vom 7. November 1980 VI R 50\/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216).<\/p>\n<p>b) Dagegen nahm der BFH Berufsausbildungskosten bereits dann an, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage f\u00fcr einen k\u00fcnftigen Beruf notwendig sind oder welche die Grundlage daf\u00fcr bilden sollen, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen \u00fcberzuwechseln, die also einen Berufswechsel vorbereiten sollen (BFH-Urteil vom 9. M\u00e4rz 1979 VI R 141\/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337). Derartige Aufwendungen st\u00fcnden noch nicht mit einer konkreten beruflichen T\u00e4tigkeit und hieraus flie\u00dfenden Einnahmen im Zusammenhang. Ausgaben dieser Art erw\u00fcchsen grunds\u00e4tzlich jedem Steuerpflichtigen; sie geh\u00f6rten daher zu den Kosten der Lebensf\u00fchrung und seien deshalb nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar. Sie seien nur bis zu den gesetzlich vorgesehenen H\u00f6chstbetr\u00e4gen als Sonderausgaben zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 6. November 1992 VI R 12\/90, BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gehen letztlich zur\u00fcck auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH), der &#8211;ohne weitere Begr\u00fcndung&#8211; davon ausging, dass &#8222;die Erlangung der f\u00fcr den Lebenskampf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten grunds\u00e4tzlich der privaten Lebensf\u00fchrung zugeh\u00f6rt, die Aufwendungen hierf\u00fcr daher nicht abzugsf\u00e4hig sind&#8220; (RFH-Urteil vom 24. Juni 1937 IV A 20\/36, RStBl 1937, 1089, 1090).<\/p>\n<p>c) Bei der Beurteilung der Kosten f\u00fcr ein Hochschulstudium typisierte der BFH bisher wie folgt:<\/p>\n<p>aa) Zur Berufsausbildung und damit zur privaten Lebensf\u00fchrung geh\u00f6re stets das Erststudium an einer Hochschule (Universit\u00e4t oder Fachhochschule), unabh\u00e4ngig davon, ob der Steuerpflichtige es direkt im Anschluss an die Schulausbildung oder erst nach einer langj\u00e4hrigen Berufst\u00e4tigkeit &#8211;berufsbegleitend&#8211; absolviere. Ein erstmaliges Hochschulstudium er\u00f6ffne dem Steuerpflichtigen stets eine andere (h\u00f6herrangige) berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung. Es schaffe regelm\u00e4\u00dfig die Grundlage f\u00fcr eine neue oder andere als die bisherige Lebensgestaltung des Steuerpflichtigen (Grundsatzurteil des BFH vom 16. M\u00e4rz 1967 IV R 266\/66, BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723; Urteile vom 28. September 1984 VI R 44\/83, BFHE 142, 262, BStBl II 1985, 94; vom 26. April 1989 VI R 95\/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616).<\/p>\n<p>Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 180, 341, BStBl II 1996, 450 zugrunde, in welchem er die Kosten eines berufsbegleitenden betriebswirtschaftlichen Fachhochschulstudiums eines Sparkassen-Betriebswirts nicht als Werbungskosten anerkannt hat. Das akademische Studium m\u00fcsse, so der erkennende Senat, einheitlich bewertet werden, da anderenfalls kaum zu bew\u00e4ltigende Abgrenzungsschwierigkeiten entst\u00fcnden und der Grundsatz der gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung gef\u00e4hrdet werde (s. auch FG D\u00fcsseldorf, Urteile vom 16. August 2000 7 K 4996\/96 E, EFG 2001, 426, Rev. VI R 165\/00; vom 7. Mai 2001 7 K 6082\/99 E, EFG 2001, 1362, Rev. VI R 87\/01; FG M\u00fcnster, Urteile vom 12. Dezember 1997 11 K 3328\/97 E, EFG 2001, 491, Rev. VI R 182\/00; vom 28. Januar 1999 1 K 6829\/97 L, EFG 2001, 493, Rev. VI R 5\/01; Schuster in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 12 EStG Rz. 139).<\/p>\n<p>bb) Bei einem Zweitstudium (Zusatz-, Aufbau- oder Erg\u00e4nzungsstudium) entwickelte der erkennende Senat seine urspr\u00fcngliche Rechtsprechung fort. Er nahm Fortbildungskosten an, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluss gef\u00fchrt hatte, es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelte, durch das die im Erststudium erworbenen Erkenntnisse erg\u00e4nzt und vertieft wurden, und das Zweitstudium keinen Wechsel in eine andere Berufsart er\u00f6ffnete (BFH-Urteile vom 17. April 1996 VI R 29\/94, VI R 2\/95, VI R 27\/95, VI R 87\/95, BFHE 180, 339 ff., BStBl II 1996, 444 ff.). Fortbildungskosten bejahte der erkennende Senat auch dann, wenn &#8211;trotz eines m\u00f6glichen Wechsels in eine andere Berufsart&#8211; die vom Steuerpflichtigen angestrebte gegen\u00fcber seiner bisherigen Berufst\u00e4tigkeit nur eine &#8222;Spezialisierung&#8220; bedeutete (BFH-Urteil vom 8. Mai 1992 VI R 134\/88, BFHE 167, 538, BStBl II 1992, 965, zum Zahnmedizinstudium eines Humanmediziners, der Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg werden wollte; s. auch BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 IV R 4\/97, BFHE 184, 283, BStBl II 1998, 239, zum Studium der Betriebswirtschaftslehre eines Diplom-Bauingenieurs mit dem Ziel, Projektleiter einer Baufirma zu werden oder eine eigene Baufirma zu gr\u00fcnden).<\/p>\n<p>2. Diese bisherige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung wurde zunehmend kritisiert (z.B. Hessisches FG, Urteil vom 29. September 1999 12 K 1823\/97, EFG 2000, 355, rkr.; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteile vom 6. August 1997 XIII 252\/93, EFG 1998, 640, Rev. VI R 5\/98; vom 25. M\u00e4rz 1998 IV 664\/94, EFG 1999, 19, rkr.; FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 4. M\u00e4rz 1998 III 75\/97, EFG 1998, 1511, Rev. VI R 61\/98; FG Brandenburg, Urteil vom 23. November 1999 3 K 1011\/98 E, EFG 2000, 424, Rev. VI R 42\/00; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 8. M\u00e4rz 2000 V 221\/98, EFG 2000, 780, Rev. VI R 60\/00; FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 29. Februar 2000 4 K 344\/98, EFG 2000, 783, Rev. VI R 113\/00; FG K\u00f6ln, Urteil vom 8. Februar 2000 9 K 1857\/99, EFG 2001, 676, Rev. VI R 8\/01; FG M\u00fcnster, Urteil vom 17. April 2001 14 K 7649\/98 E, EFG 2001, 1122, rkr.; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 28. Februar 2001 4 K 177\/97, EFG 2001, 1424, Rev. VI R 106\/01; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27. August 2001 17 K 4198\/98 E, EFG 2001, 1600, Rev. VI R 119\/01; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. August 2001 2 K 1607\/99, EFG 2002, 127, Rev. VI R 120\/01; FG M\u00fcnster, Urteil vom 21. August 2001 1 K 5736\/98 E, EFG 2002, 79, Rev. VI R 137\/01; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2001 10 K 3721\/98 E, EFG 2001, 1023, Rev. IV R 44\/01, zu \u00a7 4 Abs. 4 EStG; vgl. FG Berlin, Urteil vom 21. Januar 1997 5170\/96, EFG 1997, 1105, Rev. VI R 85\/97; Hessisches FG, Urteil vom 18. Juli 1997 11 K 1446\/97, EFG 1998, 181, Rev. VI R 190\/97; Schmidt\/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., \u00a7 19 Rz. 60 unter Ausbildungskosten; ders., Steuer und Wirtschaft &#8211;StuW&#8211; 1999, 3 ff.; Prinz in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 9 EStG Rz. 268 f., 271; S\u00f6hn, StuW 2002, 97 ff.; Kreft, Vorab veranlasste Erwerbsaufwendungen im Einkommensteuerrecht, Berlin, Heidelberg, New York 2000, S. 77 ff.; ders., Finanz-Rundschau &#8211;FR&#8211; 2002, 657 ff.; Ke\u00dfler, Lexikon des Steuer- und Wirtschaftsrechts &#8211;LSW&#8211; Heft 6\/2000, Gruppe 4\/129, Fortbildungskosten, 1, 2; Flies, Deutsches Steuerrecht &#8211;DStR&#8211; 1997, 725 ff.; E. Schmidt, FR 1997, 762 ff.; Balke, Neue Wirtschafts-Briefe &#8211;NWB&#8211;, Meinungen, Stellungnahmen 1997, 1269 ff.; Koenig, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211;DStZ&#8211; 1996, 769; Gast-de Haan, Festschrift f\u00fcr L. Schmidt, M\u00fcnchen 1993, 105 ff.; Beul, FR 1986, 340, 347 ff.; Herb, Berufliche Ausbildung und Fortbildung im Einkommensteuerrecht, Augsburg 1986, S. 77 ff.; Dilthey, FR 1984, 333 ff.; Stolz, FR 1979, 242, 246 f.; Suhr, StuW 1966, 579 ff.; Weisensee, DStR 1965, 224 ff.; Glade, FR 1959, 297, 300; Heidrich, FR 1958, 532 ff.; Katzsch, Betriebs-Berater &#8211;BB&#8211; 1958, 300 f.).<\/p>\n<p>Der Rechtsprechung wurde insbesondere entgegengehalten, die von ihr entwickelte Terminologie mit der Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung vernachl\u00e4ssige steuersystematische Gesichtspunkte (z.B. Prinz, a.a.O., \u00a7 9 EStG Rz. 268 f.; Kreft, FR 2002, 657, 661 ff.). Die Rechtsprechung verwende zur Abgrenzung nur noch &#8222;Begriffsdefinitionen&#8220; und entferne sich damit immer mehr vom Gesetz (z.B. S\u00f6hn, StuW 2002, 97 f.). Vornehmlich die Zuordnung von Aufwendungen f\u00fcr ein Erststudium zum Privatbereich ohne Beachtung der das Studium veranlassenden Umst\u00e4nde beinhalte eine unzul\u00e4ssige Typisierung (z.B. Nieders\u00e4chsisches FG in EFG 2001, 1424, Rev. VI R 106\/01; Ke\u00dfler, LSW Heft 6\/2000, Gruppe 4\/129, Fortbildungskosten, 1, 2). Zudem sei die Rechtsprechung in ihrer Kasuistik kaum mehr zu \u00fcberschauen, sie sei in vielen F\u00e4llen schwer nachvollziehbar und f\u00fchre deshalb zu Rechtsunsicherheit (z.B. Nieders\u00e4chsisches FG in EFG 1998, 640, Rev. VI R 5\/98; Hessisches FG in EFG 2000, 355, rkr.; Prinz, a.a.O., \u00a7 9 EStG Rz. 269; Koenig, DStZ 1996, 769).<\/p>\n<p>Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung trage den tiefgreifenden \u00c4nderungen und Entwicklungen im heutigen Berufsleben sowie der zunehmenden Arbeitslosigkeit nicht ausreichend Rechnung (z.B. FG D\u00fcsseldorf in EFG 2001, 1023, Rev. IV R 44\/01; E. Schmidt, FR 1997, 762 ff.). Die Rechtsprechung hemme die notwendige Flexibilit\u00e4t der Arbeitnehmer. Wegen der Vielgestaltigkeit der beruflichen Weiter- oder Fortbildung versto\u00dfe eine solche Typisierung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und &#8211;insbesondere im Fall einer durch den Arbeitsmarkt veranlassten Umschulung&#8211; gegen das aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Ziel der Bek\u00e4mpfung von Arbeitslosigkeit (z.B. FG Brandenburg in EFG 2000, 424, Rev. VI R 42\/00). Die Rechtsprechung zur Anerkennung der Aufwendungen f\u00fcr ein Zweitstudium stelle sich als ein im Gesetz nicht angelegtes, sachlich nicht gerechtfertigtes Akademikerprivileg dar, da allein Hochschulabsolventen die Kosten f\u00fcr ein Zweitstudium als Werbungskosten geltend machen k\u00f6nnten (z.B. FG Schleswig-Holstein in EFG 2000, 780, Rev. VI R 60\/00; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteile in EFG 1998, 640, Rev. VI R 5\/98, und in EFG 2001, 1424, Rev. VI R 106\/01).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Annahme von Betriebsausgaben\/Werbungskosten sei &#8211;von hier nicht interessierenden Einschr\u00e4nkungen abgesehen&#8211; ausschlie\u00dflich auf den Veranlassungszusammenhang abzustellen (Prinz, a.a.O., \u00a7 9 EStG Rz. 268 ff.; Schmidt\/Drenseck, a.a.O., \u00a7 19 Rz. 60 unter Ausbildungskosten; ders., StuW 1999, 3, 6 ff.; Gast-de Haan, Festschrift f\u00fcr L. Schmidt, M\u00fcnchen 1993, 105 ff.; Flies, DStR 1997, 725, 727 ff.; S\u00f6hn, StuW 2002, 97, 98 ff.; Kreft, FR 2002, 657, 664 ff.); der Anwendungsbereich des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat h\u00e4lt an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Auch Aufwendungen f\u00fcr ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium k\u00f6nnen Werbungskosten sein. Ob das Studium eine Basis f\u00fcr andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich.<\/p>\n<p>a) Der Einkommensteuer unterliegen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und damit der \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. \u00a7\u00a7 8 bis 9a EStG). Das gebietet das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Was im Zusammenhang mit der Erwerbst\u00e4tigkeit aufgewendet wird, unterliegt nicht dem Steuerzugriff (BFH-Beschluss vom 30. Januar 1995 GrS 4\/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. III. der Gr\u00fcnde; Tipke, StuW 1980, 1, 3; Wolff-Diepenbrock, DStZ 1999, 717).<\/p>\n<p>b) \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG definiert Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff dem Begriff der Betriebsausgaben nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG angeglichen (BFH-Urteil vom 4. M\u00e4rz 1986 VIII R 188\/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373). Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (z.B. Bl\u00fcmich\/Lindberg, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 12 EStG Rz. 14, m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden (BFH-Urteil in BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne f\u00f6rdern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373). Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsma\u00dfnahme erf\u00fcllt sein, zumal in \u00a7 9 EStG keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten enthalten ist. Ist der Veranlassungszusammenhang zu bejahen, bestehen keine Gr\u00fcnde, danach zu differenzieren, ob eine akademische oder eine nichtakademische Bildungsma\u00dfnahme zu beurteilen ist. Denn in beiden F\u00e4llen werden die Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen, dass der Steuerpflichtige das erworbene Berufswissen am Markt einsetzen kann, um h\u00f6here Einnahmen zu erzielen bzw. die Einnahmen zu sichern (Suhr, StuW 1966, 579, 589).<\/p>\n<p>c) Einer solchen Beurteilung steht \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht entgegen. Nach dieser Regelung sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, &#8222;wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind&#8220;. Nach dem Gesetz hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben, so dass \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung entfaltet (so bereits BFH-Urteil vom 19. April 1996 IV R 24\/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452; BFH-Beschluss vom 22. November 2000 VI B 174\/00, BFH\/NV 2001, 451).<\/p>\n<p>Aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (jetzt Nr. 7; eingef\u00fcgt durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz &#8211;St\u00c4ndG&#8211; 1968, BStBl I 1968, 116) ergibt sich nichts anderes. Zwar hei\u00dft es in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks V\/3430, 8 f.; vgl. Bericht des Finanzausschusses zu BTDrucks V\/3602, 2, 3):<\/p>\n<p>&#8222;Aufwendungen f\u00fcr die eigene Berufsausbildung, zu der auch eine Umschulung geh\u00f6rt, k\u00f6nnen nach geltendem Recht einkommensteuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um Lebenshaltungskosten, weil durch sie erst das f\u00fcr den Beruf typische K\u00f6nnen und schlie\u00dflich eine selbst\u00e4ndige, gesicherte Lebensstellung erworben werden sollen. Anders als bei Fortbildungskosten fehlt den eigenen Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung der unmittelbare Zusammenhang mit Einnahmen; sie k\u00f6nnen daher nicht wie diese als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern sind vielmehr nach \u00a7 12 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Ausbildungskosten in diesem Sinne sind nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere auch die eigenen Aufwendungen f\u00fcr einen Berufswechsel oder f\u00fcr eine Berufsumschulung.<\/p>\n<p>Die derzeitige steuerliche Behandlung der eigenen Ausbildungskosten wird den Anforderungen, die an eine fortschrittliche Bildungspolitik gestellt werden m\u00fcssen, nicht mehr gerecht &#8230; Um die Ausbildungsf\u00f6rderung zu verbessern, insbesondere auch um Umschulungen mehr als bisher zu f\u00f6rdern, schl\u00e4gt die Bundesregierung als ersten Schritt vor, in Zukunft die eigenen Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens zum Abzug zuzulassen und damit der derzeitigen Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten weitgehend die Bedeutung zu nehmen.&#8220;<\/p>\n<p>Damit hat der Gesetzgeber aber nicht die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einschr\u00e4nken wollen. \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 EStG, der den Vorrang des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs vorsieht, blieb unber\u00fchrt. Es sollten vielmehr Abzugsm\u00f6glichkeiten geschaffen werden, die nach der seinerzeitigen Rechtsprechung nicht bestanden. Insbesondere hat der Gesetzgeber eine Fortentwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich der steuersystematischen Einordnung von Berufsbildungsma\u00dfnahmen nicht hindern wollen. Dementsprechend hat der erkennende Senat seine urspr\u00fcngliche Rechtsprechung im Hinblick auf Zweit- oder Zusatzstudien (s. oben unter II. 1. c bb) sowie betreffend Ausbildungsdienstverh\u00e4ltnisse fortentwickelt (Urteile in BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216: Hochschulstudium eines Bundeswehroffiziers; vom 28. September 1984 VI R 144\/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89: mittlere Reife eines Zeitsoldaten; vom 15. April 1996 VI R 99\/95, BFH\/NV 1996, 804: Verkehrsfliegerausbildung eines Bundeswehrsoldaten). Im \u00dcbrigen sind z.B. auch die in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrten Steuerberatungskosten im Fall beruflicher Veranlassung unstreitig vorrangig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen (Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 4 Rz. 520 unter Rechtsverfolgungskosten, m.w.N.).<\/p>\n<p>d) Einem Abzug der Aufwendungen f\u00fcr ein aus beruflichen Gr\u00fcnden aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten steht \u00a7 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG ebenfalls nicht entgegen. Solche Kosten stellen nicht zugleich Aufwendungen f\u00fcr die private Lebensf\u00fchrung dar, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung dient das in \u00a7 12 Nr. 1 EStG enthaltene Aufteilungs- und Abzugsverbot vornehmlich der steuerlichen Gerechtigkeit. Ein Steuerpflichtiger soll nicht durch eine mehr oder weniger zuf\u00e4llige oder bewusst herbeigef\u00fchrte Verbindung von beruflichen und privaten Erw\u00e4gungen Aufwendungen f\u00fcr seine Lebensf\u00fchrung nur deshalb steuerlich geltend machen k\u00f6nnen, weil er einen entsprechenden Beruf hat, w\u00e4hrend andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken m\u00fcssen. Es soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige derartige Aufwendungen als durch den Betrieb bzw. als beruflich veranlasst darstellt, ohne dass f\u00fcr das FA die M\u00f6glichkeit besteht, diese Angaben nachzupr\u00fcfen und die tats\u00e4chliche berufliche oder private Veranlassung festzustellen (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, unter II. 3. der Gr\u00fcnde). Dies ist hinsichtlich der Kosten f\u00fcr ein Studium nicht zu bef\u00fcrchten. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, insbesondere die Studiengeb\u00fchren, weisen keinen Bezug zur privaten Lebensf\u00fchrung auf. Eine private (Mit-)Veranlassung ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass ein erfolgreicher Studienabschluss m\u00f6glicherweise eine h\u00f6herrangige berufliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Eine Zuordnung derartiger Aufwendungen zu den Kosten der privaten Lebensf\u00fchrung lie\u00dfe die tiefgreifenden Ver\u00e4nderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt au\u00dfer Acht. Die bisherige Rechtsprechung, welcher die &#8222;Lebenskampfthese&#8220; des RFH zugrunde liegt (siehe oben unter II. 1. b), stammt aus einer Zeit, in der es zum Regelfall geh\u00f6rte, den urspr\u00fcnglich erlernten Beruf das gesamte Berufsleben lang auszu\u00fcben. In der heutigen Zeit kann dagegen ein Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, nur eine Berufsausbildung absolvieren zu m\u00fcssen. Die Arbeitsmarktsituation erfordert es immer h\u00e4ufiger, umzulernen und die erforderlichen Kenntnisse f\u00fcr eine v\u00f6llig anders geartete Berufst\u00e4tigkeit zu erwerben. Dar\u00fcber hinaus steigen die Anforderungen an das dem allgemeinen Entwicklungsstand angepasste berufliche Spezialwissen, so dass die Fort- und Weiterbildung zunehmend wichtiger wird. Insbesondere Arbeitnehmer stehen heutzutage nach mehreren Jahren der Berufst\u00e4tigkeit vor der Situation, eine bessere oder h\u00f6her bezahlte Stellung ohne ein Hochschulstudium nicht erreichen oder beibehalten zu k\u00f6nnen. Das aktuelle Berufsleben ist durch einen zunehmenden Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet. Es gibt zudem eine Vielzahl von vor allem neuen Berufen und Berufsbildern, die nicht mehr klar voneinander abgrenzbar sind und st\u00e4ndig wechseln.<\/p>\n<p>e) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar noch mit Beschluss vom 8. Juli 1993 2 BvR 773\/93 (Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211;Inf&#8211; 1993, 549) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den &#8211;als Werbungskosten abziehbaren&#8211; Berufsfortbildungskosten und den &#8211;als Sonderausgaben beschr\u00e4nkt abziehbaren&#8211; Berufsausbildungskosten f\u00fcr mit der Verfassung vereinbar erkl\u00e4rt. Die Entscheidung enth\u00e4lt &#8211;entsprechend der Aufgabenstellung des BVerfG&#8211; keine Aussage zur Auslegung des einfachen Rechts. Im \u00dcbrigen hatte das BVerfG aber schon im Jahr 1984 darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, ob ein anderer &#8222;Beruf&#8220; im Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzunehmen sei, schwierig und oft kaum zuverl\u00e4ssig durchf\u00fchrbar sei. Es sei ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass sich im Bildungswesen ebenfalls tiefgreifende \u00c4nderungen und Entwicklungen vollzogen h\u00e4tten. Die einzelnen Bereiche der Aus- und Fortbildung, die fr\u00fcher st\u00e4rker gegeneinander abgeschottet gewesen seien, wiesen heute breitere \u00dcberg\u00e4nge, Zwischenformen und Angebote auf. Daher sei es &#8222;zweifelhaft, ob fr\u00fcher getroffene h\u00f6chstrichterliche Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen Fortbildungs- und Ausbildungskosten gegenw\u00e4rtig unver\u00e4ndert aufrechterhalten werden k\u00f6nnen&#8220; (Beschluss vom 22. Mai 1984 1 BvR 523\/84, Inf 1984, 406).<\/p>\n<p>4. Im Streitfall hat das FG anhand seiner tats\u00e4chlichen Feststellungen zutreffend entschieden, dass die Kosten f\u00fcr das berufsbegleitende Erststudium der Kl\u00e4gerin beruflich veranlasst sind. Der berufliche Anlass ist deshalb gegeben, weil die Kl\u00e4gerin nach Jahren der Berufst\u00e4tigkeit an einer Bildungsma\u00dfnahme teilgenommen hat, um in ihrem Beruf besser voranzukommen, ihre Kenntnisse zu erweitern und ihre Stellung im Unternehmen zu festigen. Das Studium der Betriebswirtschaft diente dazu, den vom Arbeitgeber geforderten akademischen Abschluss zu erwerben, um in der bereits erlangten Position einer Personalreferentin verbleiben zu k\u00f6nnen und den Anforderungen dieser beruflichen T\u00e4tigkeit dauerhaft gerecht zu werden. Die Kl\u00e4gerin hat die Studienkosten deswegen get\u00e4tigt, um h\u00f6here Einnahmen zu erzielen bzw. diese Einnahmen zu sichern.<\/p>\n<p>5. Eine Anrufung des Gro\u00dfen Senats ist nicht erforderlich. Der IV. Senat hat mitgeteilt, dass er der Abweichung von seinen Urteilen in BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723, vom 24. Juli 1973 IV R 27\/72 (BFHE 110, 265, BStBl II 1973, 817) und vom 19. Juni 1997 IV R 4\/97 (BFHE 184, 283, BStBl II 1998, 239) durch die Zulassung des steuermindernden Abzugs beruflich oder betrieblich veranlasster Aufwendungen f\u00fcr ein den ausge\u00fcbten Beruf sachlich begleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zustimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Monday 10.02.2003 01:00 Uhr Rubrik: News Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen eine Lanze f\u00fcr aus- und fortbildungswillige B\u00fcrger gebrochen: Kosten f\u00fcr eine Umschulung und ein berufsbegleitendes Erststudium werden voll anerkannt. Damit ergibt sich f\u00fcr Hunderttausende die Chance auf hohe Steuererstattungen. 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