{"id":637,"date":"2015-02-03T23:00:17","date_gmt":"2015-02-03T22:00:17","guid":{"rendered":"http:\/\/emaa.de\/?page_id=637"},"modified":"2015-02-03T23:00:17","modified_gmt":"2015-02-03T22:00:17","slug":"frankreich","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/emaa.de\/?page_id=637","title":{"rendered":"Frankreich"},"content":{"rendered":"<p>In Frankreich gibt es, vor allem auf Grund der unterschiedlichen berufsst\u00e4ndischen Strukturen, keinen dem deutschen Bilanzbuchhalter vergleichbaren Beruf. Dort ist es \u00fcblicher weise der &#8222;Expert-Comptable&#8220; (theoretische Ausbildung\u00a0an der Universit\u00e4t oder Wirtschaftsschule, auch au\u00dferuniversit\u00e4r, 3 Jahre Vollzeitpraktikum). Der Expert-Comptable ist auf\u00a0freie, selbst\u00e4ndige Berufsaus\u00fcbung ausgerichtet und man mu\u00df Mitglied der Berufsvereinigung in\u00a0Frankreich\u00a0sein (Ordre des Expert-Comptables). Um Mitglied zu werden, mu\u00df man aber Inhaber des Diplome d&#8217;Expertise Comptable (DEC) sein. Mitglied des Ordre des Expert-Comtable wiederum kann man als qualifizierter Buchhalter aus dem EU-Ausland unter bestimmten Voraussetzungen werden:<\/p>\n<p>a) Nachweis \u00fcber eine abgeschlossene, mind. 3-j\u00e4hrige Ausbildung an einer Universit\u00e4t oder gleichwertigen Einrichtung<\/p>\n<p>b) Entsprechendes Diplom oder Zertifikat besitzen<\/p>\n<p>c) zus\u00e4tzlich einen von Berufskammer und Bildungsministerium ausgearbeiten Eignungstest absolvieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mehr Informationen bietet die F\u00e9d\u00e9ration des Experts Comptalbes Europ\u00e9ans, FEE, zu deren Homepage Sie \u00fcber den LINK\u00a0auf unserer Website <a href=\"\/\">www.emaa.de<\/a> , links, FEE gelangen.<\/p>\n<p><b>\u00dcbersetzung<\/b><\/p>\n<p><b>1<\/b><\/p>\n<p><b>Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich \u00fcber die Berufsaus\u00fcbung von B\u00fccherexperten und anerkannten Buchhaltern<\/b><\/p>\n<p>Abgeschlossen am 27. April 1948, In Kraft getreten am 1. Januar 1948<\/p>\n<p>Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Frankreich, vom Wunsche geleitet, im Geiste der Bestimmungen des Vertrages vom 23. Februar 1882 Frankreich, sowohl die Stellung der Schweizer B\u00fcrger festzulegen, welche in Frankreich den Beruf eines B\u00fccherexperten oder eines anerkannten, im Berufsregister eingetragenen Buchhalters auszu\u00fcben w\u00fcnschen, im Sinne der in der Verordnung Nr. 45\u20132138 vom 19. September 1945 der Provisorischen Regierung der Republik Frankreich gegebenen Umschreibung dieser Berufe, als auch diejenige der franz\u00f6sischen Staatsb\u00fcrger zu regeln, welche in den gleichen Berufen in der Schweiz t\u00e4tig sein m\u00f6chten, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine besondere Vereinbarung abzuschliessen, und haben als Bevollm\u00e4chtigte bezeichnet,<\/p>\n<p>1 \u00fcber die Niederlassung der Franzosen in der Schweiz und der Schweizer in<\/p>\n<p>Es folgen die Namen der Bevollm\u00e4chtigten) die nach Vorlage ihrer in guter und geh\u00f6riger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:<\/p>\n<p>Abschnitt I<\/p>\n<p>Lage der in Frankreich ans\u00e4ssigen Schweizer<\/p>\n<p>A. Allgemeine Bestimmungen<\/p>\n<p>Art. 1<\/p>\n<p>1. Schweizer B\u00fcrgern, die im Besitze der \u00abcarte de r\u00e9sident privil\u00e9gi\u00e9\u00bb oder der<\/p>\n<p>Aufenthaltsbewilligung mit normaler G\u00fcltigkeitsdauer sind, wird auf Ansuchen die Bewilligung erteilt, in Frankreich den Beruf eines B\u00fccherexperten oder anerkannten (im Berufsregister eingetragenen) Buchhalters auszu\u00fcben, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung sowie die f\u00fcr die franz\u00f6sischen Berufsangeh\u00f6rigen geltenden oder andere, gleichwertige Bedingungen erf\u00fcllen. AS<\/p>\n<p>1951 1017 1\u00a0 SR 0.142.113.4910.142.113.496 Freundschaft.<\/p>\n<p>Niederlassung und Aufenthalt<\/p>\n<p><b>2<\/b><\/p>\n<p>0.142.113.496<\/p>\n<p>2. Die Zulassungsgesuche von Schweizer B\u00fcrgern, welche sich in Frankreich niederlassen wollen, um nachher in den Genuss der vorstehend erw\u00e4hnten Bewilligung zu kommen, werden mit dem gr\u00f6ssten Wohlwollen und im Geiste der zwischen den beiden L\u00e4ndern abgeschlossenen allgemeinen Vereinbarungen gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>3. Wer im Besitze der Bewilligung ist, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die franz\u00f6sischen Berufsangeh\u00f6rigen im Rahmen der Verordnung vom 19. September 1945; vorbehalten bleiben die in dieser Vereinbarung aufgestellten Bedingungen und Einschr\u00e4nkungen.<\/p>\n<p>B. Nat\u00fcrliche Personen<\/p>\n<p>Art. 2<\/p>\n<p>1. In Frankreich ans\u00e4ssige Schweizer B\u00fcrger, welche die in Artikel 1 vorgesehene Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung erlangen wollen, haben insbesondere nachzuweisen, dass sie entweder die Zulassungsbedingungen gem\u00e4ss Nr. 5 des Artikels 3 oder 9 der Verordnung vom 19. September 1945 erf\u00fcllen oder im Besitze eines schweizerischen Berufs- oder Fachdiploms sind, das auf dem Verzeichnis im Anhang dieser Vereinbarung als den entsprechenden franz\u00f6sischen Diplomen gleichwertig anerkannt wurde.<\/p>\n<p>2. Bei jeder wesentlichen \u00c4nderung am Pr\u00fcfungsprogramm f\u00fcr die im beigef\u00fcgten Verzeichnis aufgef\u00fchrten Diplome, die im einen oder andern Lande vorgenommen wird, ist auf Antrag einer Vertragspartei die zuerkannte Gleichwertigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, wobei jedoch allf\u00e4llige \u00c4nderungen an der Liste der gleichwertigen Diplome keine r\u00fcckwirkende Kraft zukommt.<\/p>\n<p>Art. 3<\/p>\n<p>1. Die Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung kann schweizerischen Staatsb\u00fcrgern nur nach einem zweij\u00e4hrigen Aufenthalt in Frankreich erteilt werden.<\/p>\n<p>2. Diese Frist kann jedoch herabgesetzt werden zugunsten von:<\/p>\n<p>a. Berufsangeh\u00f6rigen, die ein Diplom einer h\u00f6hern franz\u00f6sischen Lehranstalt<\/p>\n<p>besitzen;<\/p>\n<p>b. Berufsangeh\u00f6rigen mit einem Diplom einer \u00f6ffentlichen franz\u00f6sischen Lehranstalt, welche alle oder einen Teil der von den B\u00fccherexperten und anerkannten Buchhaltern f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihres Berufes verlangten Kenntnisse vermittelt;<\/p>\n<p>c. Berufsangeh\u00f6rigen, die sich durch besondere Leistungen verdient gemacht<\/p>\n<p>haben;<\/p>\n<p>d. Berufsangeh\u00f6rigen, welche in Frankreich bereits eine zum Beruf des B\u00fccherexperten oder des anerkannten Buchhalters geh\u00f6rende T\u00e4tigkeit auf eigene Rechnung oder f\u00fcr Rechnung von Personen oder Firmen aus\u00fcbten, die sich auf B\u00fccherexpertisen oder auf die F\u00fchrung von Buchhaltungen spezialisiert haben. Das Eidgen\u00f6ssische Volkswirtschaftsdepartement stellt Frankreich gegebenenfalls eine Bescheinigung \u00fcber die Gesamtdauer dieser T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>30.142.113.496<\/p>\n<p>Art. 4<\/p>\n<p>1. Das Verzeichnis der schweizerischen Berufsangeh\u00f6rigen mit Wohnsitz in Frankreich, welche erm\u00e4chtigt sind, als B\u00fccherexperten oder anerkannte Buchhalter t\u00e4tig zu sein, wird dem Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes (Ordre) als Anhang beigegeben.<\/p>\n<p>2. Diese Berufsangeh\u00f6rigen sind berechtigt, den Titel eines B\u00fccherexperten(expert-comptable) oder anerkannten Buchhalters (comptable agr\u00e9\u00e9) zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Neben diesem Titel d\u00fcrfen auch die erworbenen franz\u00f6sischen Diplome sowie die als gleichwertig anerkannten schweizerischen Universit\u00e4ts- oder Fachdiplome erw\u00e4hnt werden.<\/p>\n<p>3. Im weiteren vereinbaren beide Vertragsparteien, dass aus Gr\u00fcnden der Gegenseitigkeit die zur Berufsaus\u00fcbung in Frankreich erm\u00e4chtigten Schweizer B\u00fcrger in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie die franz\u00f6sischen Berufsangeh\u00f6rigen berechtigt sind<\/p>\n<p>\u2013 gegebenenfalls die Ausbildung von B\u00fccherexperten-Stagiaires zu leiten;<\/p>\n<p>\u2013 an den regionalen Generalversammlungen des Berufsstandes mit den gleichen<\/p>\n<p>Rechten wie die Mitglieder teilzunehmen;<\/p>\n<p>\u2013 das Stimmrecht bei der Wahl der regionalen Vorst\u00e4nde (conseils r\u00e9gionaux)<\/p>\n<p>und an den Generalversammlungen des Berufsstandes auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>4. Sie k\u00f6nnen ihren Beruf unter den gleichen Bedingungen wie die franz\u00f6sischen Berufsangeh\u00f6rigen aus\u00fcben. Vorbehalten bleiben einzig Massnahmen der franz\u00f6sischen Regierung zur Wahrung der Geheimnisse der Landesverteidigung.<\/p>\n<p>C. Juristische Personen<\/p>\n<p>Art. 5<\/p>\n<p>Die in Artikel 26, letzten Absatz der Verordnung vom 19. September 1945 erw\u00e4hnten Gesellschaften haben die in den Artikeln 6, 7, 10, 11 und 15 desselben Erlasses festgelegten, auf sie zutreffenden Bedingungen zu erf\u00fcllen. Dabei besteht Einvernehmen dar\u00fcber, dass f\u00fcr die Anwendung dieser Vereinbarung die den schweizerischen Teilhabern oder Leitern pers\u00f6nlich erteilte Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung die in der Verordnung verlangte Eintragung in das Berufsregister ersetzt. Freundschaft. Niederlassung und Aufenthalt<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>0.142.113.496<\/p>\n<p>Abschnitt II<\/p>\n<p>Lage der nicht in Frankreich ans\u00e4ssigen Schweizer<\/p>\n<p>A. Nat\u00fcrliche Personen<\/p>\n<p>Art. 6<\/p>\n<p>Schweizerische Berufsangeh\u00f6rige ohne st\u00e4ndigen Wohnsitz in Frankreich k\u00f6nnen auf Gesuch hin erm\u00e4chtigt werden, Auftr\u00e4ge aus dem T\u00e4tigkeitsgebiet der B\u00fccherexperten oder anerkannten Buchhalter auszuf\u00fchren, sofern sie die in den Artikeln 1,<\/p>\n<p>2 und 8 dieser Vereinbarung erw\u00e4hnten Bedingungen und Verpflichtungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>B. Juristische Personen<\/p>\n<p>Art. 7<\/p>\n<p>Schweizerische Gesellschaften, die gem\u00e4ss den in der Schweiz g\u00fcltigen Vorschriften eine dem Berufe eines B\u00fccherexperten und anerkannten Buchhalters entsprechende T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, k\u00f6nnen auch ohne st\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsstelle in Frankreich auf Gesuch hin erm\u00e4chtigt werden, dort Auftr\u00e4ge auszuf\u00fchren, die in den T\u00e4tigkeitsbereich der B\u00fccherexperten und anerkannten Buchhalter fallen, sofern sie<\/p>\n<p>\u2013 die Bedingungen des Artikels 8 hiernach erf\u00fcllen;<\/p>\n<p>\u2013 ihre Auftr\u00e4ge durch einen namentlich bezeichneten Vertreter oder unter der tats\u00e4chlichen Leitung eines solchen ausf\u00fchren, der selbst die Bedingungen der vorstehenden Artikel 1 und 2 erf\u00fcllt sowie nach den geltenden franz\u00f6sischen Vorschriften die Verantwortung tr\u00e4gt und in dieser Eigenschaft pers\u00f6nlich von der franz\u00f6sischen Regierung anerkannt ist.<\/p>\n<p>C. \u2013 Gemeinsame Bestimmungen<\/p>\n<p>Art. 8<\/p>\n<p>1. Die Bewilligungsgesuche m\u00fcssen, besonders was den Umfang und die Art der<\/p>\n<p>Kundschaft anbelangt, alle zur Pr\u00fcfung notwendigen Ausk\u00fcnfte und Belege enthalten.<\/p>\n<p>Die in Anwendung der vorstehenden Artikel 6 und 7 erteilten Bewilligungen zur Berufsaus\u00fcbung in Frankreich sind grunds\u00e4tzlich zwei Jahre g\u00fcltig. Sie k\u00f6nnen auf Gesuch der Interessenten erneuert werden. Die Erneuerungsgesuche, welche sechs Monate vor Fristablauf eingereicht wurden, gelten als bewilligt, sofern nicht vor Ablauf der G\u00fcltigkeitsdauer ein ablehnender Entscheid gef\u00e4llt wird. Die Bewilligungen zur Berufsaus\u00fcbung k\u00f6nnen widerrufen werden, wenn die Verh\u00e4ltnisse beim Inhaber oder seine T\u00e4tigkeit den geltenden beruflichen oder staatlichen Vorschriften widersprechen.<\/p>\n<p>2. Die Inhaber einer Bewilligung haben sich bei Aus\u00fcbung des Berufes in Frankreich an diese Vorschriften zu halten. Insbesondere sind sie verpflichtet,<\/p>\n<p>Frankreich<\/p>\n<p>5<\/p>\n<p>0.142.113.496<\/p>\n<p>\u2013 gegen\u00fcber ihrer Kundschaft sowohl in finanzieller wie in fachlicher oder wirtschaftlicher Beziehung v\u00f6llige Unabh\u00e4ngigkeit zu wahren;<\/p>\n<p>\u2013 weder selbst noch durch Mittelsm\u00e4nner eine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, die mit den Standesregeln nicht vereinbar ist;<\/p>\n<p>\u2013 die auf Grund des Artikels 37, Nr. 11, der Verordnung vom 19. September<\/p>\n<p>1945 verlangten Sicherheiten finanzieller und anderer Natur zu leisten, um in gleicher Weise wie die franz\u00f6sischen Gesellschaften und Berufsangeh\u00f6rigen die Risiken zu decken, welche sich aus ihrer beruflichen Verantwortlichkeit ergeben;<\/p>\n<p>\u2013 den Kommiss\u00e4ren der Regierung bei den Vorst\u00e4nden des Berufsstandes auf Verlangen alle Unterlagen und Ausk\u00fcnfte zur Verf\u00fcgung zu stellen, welche den Beh\u00f6rden und den Organen des Berufsstandes erlauben, die von ihnen f\u00fcr n\u00f6tig erachtete Kontrolle auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>3. Sie haben ferner<\/p>\n<p>a. in Frankreich ein berufliches Domizil zu errichten, das der Kontrolle der \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rden und der Organe des Berufsstandes untersteht und wo die mit der T\u00e4tigkeit in Frankreich in Zusammenhang stehenden Schriftst\u00fccke aufzubewahren sind;<\/p>\n<p>b. die Inhaber einer Bewilligung nach den Artikeln 6 und 7 k\u00f6nnen das im vorstehenden Absatz erw\u00e4hnte Domizil gemeinsam errichten. Diese Zusammenlegung darf aber weder direkt noch indirekt zu einer Umgehung der in den Artikeln 1, 2 und 8 dieses Abkommens festgelegten Bedingungen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Insbesondere muss die pers\u00f6nliche Verantwortung jedes Inhabers in vollem Umfang bestehen bleiben und m\u00fcssen seine Akten getrennt gehalten werden.<\/p>\n<p>c. die ausschliesslich f\u00fcr den Kommiss\u00e4r der Regierung beim Zentralvorstand<\/p>\n<p>(Conseil sup\u00e9rieur) des Berufsverbandes bestimmten Erkl\u00e4rungen zu\u00a0 unterschreiben.<\/p>\n<p>Diese Erkl\u00e4rungen m\u00fcssen dem dieser Vereinbarung beigef\u00fcgten Muster entsprechen.<\/p>\n<p>4. Von der unter Buchstabe<\/p>\n<p>Gesellschaften befreit, wenn sie in Frankreich eine Gesch\u00e4ftsstelle besitzen, die der Kundschaft dauernd offen steht und von mindestens einem Teilhaber geleitet wird, der in Frankreich st\u00e4ndigen Wohnsitz hat, die Gesellschaft gegen\u00fcber Dritten verpflichten kann und insbesondere berechtigt ist, Expertenberichte zu unterzeichnen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen sowie die Gesch\u00e4ftsstelle infachlicher, administrativer und finanzieller Beziehung zu leiten und ferner pers\u00f6nlich die Bewilligung hat, den der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft entsprechenden Beruf auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>In diesem Falle kann die Gesellschaft im Rahmen des T\u00e4tigkeitsbereiches der st\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p>\u2013 eine Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung f\u00fcr l\u00e4nger als zwei Jahre erhalten; diese kann durch stillschweigende Zustimmung erneuert werden;<\/p>\n<p>c erw\u00e4hnten Verpflichtung sind jedoch schweizerische<\/p>\n<p>Freundschaft. Niederlassung und Aufenthalt<\/p>\n<p>6<\/p>\n<p>0.142.113.496<\/p>\n<p>\u2013 in das Verzeichnis der zur Berufsaus\u00fcbung zugelassenen ausl\u00e4ndischen Gesellschaften, welches mit dem Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes ver\u00f6ffentlicht wird, aufgenommen werden;<\/p>\n<p>\u2013 sich als \u00abSoci\u00e9t\u00e9 d\u2019expertise comptable\u00bb oder als \u00abSoci\u00e9t\u00e9 d\u2019entreprise de comptabilit\u00e9s\u00bb bezeichnen;<\/p>\n<p>\u2013 unter den in Artikel 4 erw\u00e4hnten Voraussetzungen die berufliche Ausbildung von Stagiaires \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Abschnitt III<\/p>\n<p>Allgemeine Bestimmungen f\u00fcr die Schweizer<\/p>\n<p>A. Pr\u00fcfung der Bewerbungen<\/p>\n<p>Art. 9<\/p>\n<p>1. Die Bewerber m\u00fcssen vom Zentralvorstand (Conseil sup\u00e9rieur) des Berufsstandes angeh\u00f6rt werden, der damit betraut ist, die Gesuche um Bewilligung der Berufsaus\u00fcbung zuhanden der zust\u00e4ndigen Ministerien zu begutachten. Der Zentralvorstand kann seine Anh\u00f6rungsbefugnisse dem Regionalvorstand (Conseil r\u00e9gional) des Gebietes abtreten, wo der Bewerber sich niederzulassen oder die Erwerbst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>2. Die Anh\u00f6rung findet in Gegenwart des Regierungskommiss\u00e4rs statt.<\/p>\n<p>3. Die Bewerber k\u00f6nnen sich von einem Anwalt verbeist\u00e4nden lassen, der im Anwaltsverzeichnis eines franz\u00f6sischen Gerichtes eingetragen ist.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr die Gesellschaften werden ihre gesetzlichen Vertreter und diejenigen Vertreter angeh\u00f6rt, welche damit betraut sind, die erhaltenen Auftr\u00e4ge in Frankreich auf Rechnung der Gesellschaften auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>5. Die Bewerber sind verpflichtet, den Kommiss\u00e4ren der Regierung und dem Vorstand des Berufsstandes auf Verlangen alle zur Beurteilung ihres Falles notwendigen Ausk\u00fcnfte und Belege beizubringen.<\/p>\n<p>B. \u00dcbergangsbestimmungen<\/p>\n<p>Art. 10<\/p>\n<p>1. Die Bewilligungsgesuche schweizerischer Berufsangeh\u00f6riger und schweizerischer Gesellschaften oder solcher unter Kontrolle von Schweizer B\u00fcrgern, welche am 1. Mai 1942 in Frankreich beruflich t\u00e4tig waren oder die fr\u00fcher dort arbeiteten, aber aus Umst\u00e4nden, die mit dem Kriegszustand in Zusammenhang stehen, ihre T\u00e4tigkeit unterbrechen mussten, werden im gleichen Geist und nach den gleichen Massst\u00e4ben gepr\u00fcft wie diejenigen franz\u00f6sischer Berufsangeh\u00f6riger und Gesellschaften, die sich in einer \u00e4hnlichen Lage befinden und auf die Anwendung der \u00dcbergangsbestimmungen des VI. Abschnittes der Verordnung vom 19. September 1945 Anspruch haben.<\/p>\n<p>Frankreich<\/p>\n<p>70.142.113.496<\/p>\n<p>2. In F\u00e4llen, wo die in vorstehender Ziffer erw\u00e4hnten Gesuche zu einer Ablehnung f\u00fchren mit der Wirkung, dass der Gesuchsteller jede selbst\u00e4ndige, unter seinem Namen und seiner Verantwortlichkeit ausge\u00fcbte buchhalterische T\u00e4tigkeit aufgeben m\u00fcsste oder dass er nur als anerkannter Buchhalter zugelassen w\u00fcrde, w\u00e4hrend um eine Anerkennung als Buchhalter-Experte nachgesucht wurde, kann der Bewerber vor dem Entscheid von den Vertretern der zust\u00e4ndigen Ministerien angeh\u00f6rt werden. Er darf dabei die Hilfe eines Anwaltes und eines Vertreters der Schweizerischen Gesandtschaft beanspruchen.<\/p>\n<p>3. Die Lage der schweizerischen Berufsangeh\u00f6rigen und Gesellschaften, welche unter diesen Artikel fallen, wird innerhalb von 6 Monaten geregelt.<\/p>\n<p>2<\/p>\n<p>Abschnitt IV<\/p>\n<p>Lage der in der Schweiz erwerbst\u00e4tigen franz\u00f6sischen Berufsangeh\u00f6rigen und Gesellschaften<\/p>\n<p>Art. 11<\/p>\n<p>1. Franzosen, die auf Grund einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung als B\u00fccherexperten oder als anerkannte Buchhalter in der Schweiz t\u00e4tig sein k\u00f6nnen, werden in der Aus\u00fcbung ihres Berufes, ob sie selbst\u00e4ndig oder f\u00fcr Rechnung einer Treuhandgesellschaft arbeiten, den schweizerischen Berufsangeh\u00f6rigen in jeder Beziehung gleichgestellt.<\/p>\n<p>2. Die Zulassungsgesuche franz\u00f6sischer Staatsangeh\u00f6riger, welche sich in der Schweiz niederlassen wollen, um nachher in den Genuss der in vorstehender Ziffer\u00a0\u00a0 erw\u00e4hnten Bewilligung zu kommen, werden mit dem gr\u00f6ssten Wohlwollen und im Geiste der zwischen den beiden L\u00e4ndern abgeschlossenen allgemeinen Vereinbarungen gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>3. Bei franz\u00f6sischen Berufsangeh\u00f6rigen oder Gesellschaften, die sich in der Schweiz niederlassen oder dort vor\u00fcbergehend eine ihrem Erwerbszweig entsprechende T\u00e4tigkeit aus\u00fcben wollen, werden die den Ausl\u00e4ndern gestellten beruflichen, moralischen und fachlichen Bedingungen als erf\u00fcllt erachtet, sobald sie nachweisen, dass sie in Frankreich im Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes eingetragen sind.<\/p>\n<p>Art. 12<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sischen Berufsangeh\u00f6rigen sind berechtigt, in der Schweiz nachstehende berufliche Titel oder \u00e4hnliche, den geltenden Vorschriften entsprechende Bezeichnungen zu f\u00fchren:<\/p>\n<p>1. \u00abDiplomierter B\u00fccherexperte\u00bb (expert-comptable dipl\u00f4m\u00e9), wenn sie im Besitze eines Diploms oder einer Bewilligung f\u00fcr B\u00fccherexperten des<\/p>\n<p>Ministers f\u00fcr nationale Erziehung oder im Mitgliederverzeichnis des\u00a0 Berufsstandes als B\u00fccherexperten eingetragen sind.<\/p>\n<p>2<\/p>\n<p>Freundschaft. Niederlassung und Aufenthalt<\/p>\n<p>Diese Gesandtschaft wurde in eine Botschaft umgewandelt.<\/p>\n<p>8 0.142.113.496<\/p>\n<p>2. \u00abDiplomierter Buchhalter\u00bb (comptable dipl\u00f4m\u00e9), wenn sie entweder im Besitze des Berufsausweises (brevet professionnel) oder der Zulassungsbescheinigung zum Vorexamen f\u00fcr B\u00fccherexperten (attestation d\u2019admission \u00e0 l\u2019examen pr\u00e9liminaire d\u2019expert-comptable) des Ministers f\u00fcr nationale Erziehung oder im Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes als anerkannte Buchhalter eingetragen sind.<\/p>\n<p>Abschnitt V<\/p>\n<p>Allgemeine Bestimmungen<\/p>\n<p>Art. 13<\/p>\n<p>Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind unter Vorbehalt entsprechender Anpassung der \u00dcbergangsbestimmungen des Artikels 10 anwendbar auf Algerien Guadeloupe, Franz\u00f6sisch Guyana, die Inseln Martinique und R\u00e9union sowie auf die Territorien oder L\u00e4nder der Franz\u00f6sischen Union, wo der Beruf eines B\u00fccherexperten oder anerkannten Buchhalters reglementiert ist oder sein wird.<\/p>\n<p>3,<\/p>\n<p>Art. 14<\/p>\n<p>Alle Vorteile, welche eine der Vertragsparteien allenfalls den Staatsangeh\u00f6rigen eines anderen Landes einger\u00e4umt hat oder in Zukunft noch einr\u00e4umt, gelten zur gleichen Zeit und in gleichem Umfange auch f\u00fcr die Gegenpartei, ohne dass eine besondere Vereinbarung n\u00f6tig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Art. 15<\/p>\n<p>1. Die vorliegende Vereinbarung mit den Bestimmungen im Anhang tritt am 1. Januar 1948 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1952.<\/p>\n<p>2. Sie wird stillschweigend um je 5 Jahre verl\u00e4ngert, sofern nicht eine der vertragschliessenden Parteien sie mindestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer k\u00fcndigt.<\/p>\n<p>3. Fragen der Anwendung dieser Vereinbarung und allf\u00e4llige Ab\u00e4nderungen k\u00f6nnen der in den franz\u00f6sisch-schweizerischen Abkommen vom 1. August 1946 vorgesehenen Gemischten Kommission vorgelegt werden.<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>Art. 16<\/p>\n<p>Die vorliegende Vereinbarung wird unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.<\/p>\n<p>Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie m\u00f6glich in Paris ausgetauscht.<\/p>\n<p>3<\/p>\n<p>Seit dem 1. Juli 1962 ist Algerien ein unabh\u00e4ngiger Staat.<\/p>\n<p>4<\/p>\n<p>Frankreich<\/p>\n<p>SR 0.142.113.494 Art. 10, 0.142.113.497 Art. 10.<\/p>\n<p>90.142.113.496<\/p>\n<p>Zu Urkund dessen\u00a0vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Lugano in zwei Exemplaren am 27. April 1948.<\/p>\n<p>Max Holzer<\/p>\n<p>Erwin Bernath<\/p>\n<p>Felix Simmen<\/p>\n<p>Philippe P\u00e9rier<\/p>\n<p>haben die hierf\u00fcr geh\u00f6rig bevollm\u00e4chtigten Unterzeichneten die 100.142.113.496<\/p>\n<p>Anhang A<\/p>\n<p>zur franz\u00f6sisch-schweizerischen Vereinbarung \u00fcber die Berufsaus\u00fcbung von B\u00fccherexperten und anerkannten Buchhaltern<\/p>\n<p>(Art. 2 Ziff. 1)<\/p>\n<p>Verzeichnis der f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung von B\u00fccherexperten und anerkannten Buchhaltern in Frankreich und der Schweiz als gleichwertig anerkannten<\/p>\n<p>schweizerischen und franz\u00f6sischen Diplome Franz\u00f6sische Titel<\/p>\n<p>\u00abDipl\u00f4me d\u2019expert-comptable\u00bb und \u00abBrevet d\u2019expert-comptable\u00bb des Ministers f\u00fcr nationale Erziehung.<\/p>\n<p>Schweizerischer Titel<\/p>\n<p>Eidgen\u00f6ssisches Diplom f\u00fcr B\u00fccherexperten, erteilt vom Eidgen\u00f6ssischen Volkswirtschaftsdepartement (mit Eintragung im Register A).<\/p>\n<p>Frankreich<\/p>\n<p>110.142.113.496<\/p>\n<p>Anhang B<\/p>\n<p>zur franz\u00f6sisch-schweizerischen Vereinbarung \u00fcber die Berufsaus\u00fcbung von B\u00fccherexperten und anerkannten Buchhaltern Verzeichnis der nicht gleichwertigen schweizerischen und franz\u00f6sischen Diplome, die jedoch die M\u00f6glichkeit geben, den Beruf eines anerkannten Buchhalters auszu\u00fcben<\/p>\n<p>a. Brevet professionnel und Eidgen\u00f6ssisches Buchhalterdiplom<\/p>\n<p>Wegen der unterschiedlichen Natur der Examen kann eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des als \u00abBrevet professionnel\u00bb bezeichneten franz\u00f6sischen und des als \u00abEidgen\u00f6ssisches Buchhalterdiplom\u00bb bezeichneten schweizerischen Diploms nicht in Betracht gezogen werden.<\/p>\n<p>Da jedoch diese beiden Diplome nur Bewerbern erteilt werden, welche sich bei praktischen Pr\u00fcfungen \u00fcber die zur Aus\u00fcbung des Berufes eines anerkannten Buchhalters notwendigen Kenntnisse ausgewiesen haben, sind die Vertragsparteien \u00fcbereingekommen, dass die Diplome den Inhabern in Frankreich und in der Schweiz Anspruch auf die Rechte geben, die ihnen jedes Land zur Aus\u00fcbung des Berufes als B\u00fccherexperte und anerkannter Buchhalter auf seinem Gebiet einr\u00e4umt.<\/p>\n<p>b. Die auf Grund des abgelegten Vorexamens f\u00fcr B\u00fccherexperten zugelassenen<\/p>\n<p>Bewerber<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht darauf, dass die Pr\u00fcfungsgegenst\u00e4nde des franz\u00f6sischen Vorexamens ein Urteil dar\u00fcber erlauben, ob die allgemeinen und beruflichen Kenntnisse des Pr\u00fcflings ausreichend sind, dass er in Frankreich nach einer praktischen buchhalterischen T\u00e4tigkeit von mindestens zwei Jahren den Beruf eines anerkannten Buchhalters aus\u00fcben kann, und in Erw\u00e4gung, dass das entsprechende schweizerische Vorexamen eine \u00e4hnliche Kontrolle \u00fcber die allgemeinen beruflichen und praktischen Kenntnisse bedeutet, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass das Bestehen einer der beiden Pr\u00fcfungen im einen oder andern Lande zur Aus\u00fcbung des Berufes eines anerkannten Buchhalters berechtigt.<\/p>\n<p>120.142.113.496<\/p>\n<p>Anhang C<\/p>\n<p>zur franz\u00f6sisch-schweizerischen Vereinbarung \u00fcber die Berufsaus\u00fcbung von B\u00fccherexperten und anerkannten Buchhaltern<\/p>\n<p>Aussteller<\/p>\n<p>Name und Vorname: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>(oder Firma)<\/p>\n<p>Adresse: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Anerkannter Beruf: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>Vertraulich<\/p>\n<p>ERKL\u00c4RUNG*<\/p>\n<p>nach Artikel 8 Ziffer 3 der franz\u00f6sisch-schweizerischen Vereinbarung<\/p>\n<p>vom 27. April 1948<\/p>\n<p>Kunde<\/p>\n<p>Adresse: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>Beruf: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>Name und Vornamen: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.<\/p>\n<p>Auftrag<\/p>\n<p>Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Wahrscheinliche Dauer der Ausf\u00fchrung: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>Art: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>Personal<\/p>\n<p>Leitung der Arbeiten beauftragt ist (f\u00fcr Gesellschaften): &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>Namen der andern Berufsangeh\u00f6rigen, die an der Durchf\u00fchrung des<\/p>\n<p>Auftrages mitzuwirken haben: &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>(Ort) &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. , den &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. 19 &#8230;&#8230;<\/p>\n<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..<\/p>\n<p>Name des anerkannten Vertreters, der mit der Ausf\u00fchrung oder der<\/p>\n<p>(Unterschrift)<\/p>\n<p>* Diese Erkl\u00e4rung, die ausschliesslich f\u00fcr die Verwaltung bestimmt ist, muss dem<\/p>\n<p>Regierungskommiss\u00e4r durch den Zentralvorstand (Conseil sup\u00e9rieur) des Berufsstandes<\/p>\n<p>der B\u00fccherexperten oder der anerkannten Buchhalter im Doppel abgegeben werden, und<\/p>\n<p>zwar sp\u00e4testens im Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten.<\/p>\n<p>Frankreich<\/p>\n<p>13<\/p>\n<p>0.142.113.496<\/p>\n<p>Schlussprotokoll<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 wird vereinbart, dass die auf die<\/p>\n<p>schweizerischen Berufsangeh\u00f6rigen anwendbaren Beschr\u00e4nkungen nicht nach<\/p>\n<p>starrer Regel, sondern soweit als irgendwie m\u00f6glich unter Ber\u00fccksichtigung des<\/p>\n<p>einzelnen Falles verf\u00fcgt werden sollen.<\/p>\n<p>2. Die franz\u00f6sische und die schweizerische Delegation befassten sich mit der beruflichen<\/p>\n<p>Lage der Schweizer, welche in geh\u00f6riger Weise erm\u00e4chtigt sind, in Frankreich<\/p>\n<p>als B\u00fccherexperten oder anerkannte Buchhalter t\u00e4tig zu sein.<\/p>\n<p>Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 der Vereinbarung wird<\/p>\n<p>festgelegt, dass durch die Anwendung der Statuten des Berufsstandes der B\u00fccherexperten und anerkannten Buchhalter auf schweizerische Berufsangeh\u00f6rige insk\u00fcnftig diese gegen\u00fcber der Kundschaft nicht in eine andere Lage versetzt werden sollen als die franz\u00f6sischen Berufsangeh\u00f6rigen.<\/p>\n<p>Lugano, den 27. April 1948.<\/p>\n<p>Max Holzer<\/p>\n<p>Erwin Bernath<\/p>\n<p>Felix Simmen<\/p>\n<p>Philippe P\u00e9rier<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Brunet<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>140.142.113.496<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Frankreich gibt es, vor allem auf Grund der unterschiedlichen berufsst\u00e4ndischen Strukturen, keinen dem deutschen Bilanzbuchhalter vergleichbaren Beruf. Dort ist es \u00fcblicher weise der &#8222;Expert-Comptable&#8220; (theoretische Ausbildung\u00a0an der Universit\u00e4t oder Wirtschaftsschule, auch au\u00dferuniversit\u00e4r, 3 Jahre Vollzeitpraktikum). Der Expert-Comptable ist auf\u00a0freie, selbst\u00e4ndige Berufsaus\u00fcbung ausgerichtet und man mu\u00df Mitglied der Berufsvereinigung in\u00a0Frankreich\u00a0sein (Ordre des Expert-Comptables). 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