{"id":3180,"date":"2021-02-12T14:20:02","date_gmt":"2021-02-12T13:20:02","guid":{"rendered":"http:\/\/emaa.de\/?p=3180"},"modified":"2021-02-12T14:28:30","modified_gmt":"2021-02-12T13:28:30","slug":"vertragsverletzungsverfahren-bvbc-wendet-sich-mit-partnerverbaenden-an-eu-kommission-12-02-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/emaa.de\/?p=3180","title":{"rendered":"Vertragsverletzungsverfahren: BVBC wendet sich mit Partnerverb\u00e4nden an EU-Kommission &#8211; 12.02.2021"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Im Juli 2018 hat die EU-Kommission gegen&nbsp;die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil die Vorbehaltsaufgaben des Steuerberatungsgesetzes nicht mit EU-Recht vereinbar sind. Beide Seiten scheinen sich nun auf Regelungen verst\u00e4ndigt zu haben. Unklar soll noch sein, ob die Umsatzsteuervoranmeldung weiterhin zu den den Steuerberater*innen vorbehaltenen T\u00e4tigkeiten z\u00e4hlen soll. In einer Stellungnahme hat der BVBC am Freitag, 12. Februar 2021, an die EU-Kommission appelliert, nicht von&nbsp;ihren urspr\u00fcnglichen Forderungen nach Deregulierung abzuweichen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gespr\u00e4che, die der BVBC im Laufe des letzten Jahres mit dem Bundesfinanzministerium gef\u00fchrt hat, haben erkennen lassen, dass die Verhandlungen mit der EU-Kommission inzwischen relativ weit fortgeschritten ist. Doch au\u00dfer Andeutungen wollte man keine Aussagen zu konkreten Inhalten machen &#8211; dies sei im laufenden Verfahren nicht m\u00f6glich. Die <a href=\"https:\/\/www.dstv.de\/interessenvertretung\/europa\/stellungnahmen-europa\/e-02-21-gta-vertragsverletzungsverfahren-vorbehaltsaufgaben\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">j\u00fcngste Stellungnahme<\/a> seitens der Bundessteuerberaterkammer und des Deutschen Steuerberaterverbandes macht jedoch deutlich, dass die Verschwiegenheit offensichtlich nicht f\u00fcr alle Seiten gilt. Dort hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Nach unserem Kenntnisstand der laufenden Verhandlungen im gegenst\u00e4ndlichen Vertragsverletzungsverfahren besteht derzeit zwischen den am Verfahren Beteiligten noch Diskussionsbedarf, inwieweit die Umsatzsteuervoranmeldung weiterhin zum Bestand der Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater geh\u00f6ren soll.&#8220; Worauf sich hinsichtlich der \u00fcbrigen Reglementierungen geeeinigt wurde? Unklar. In einem&nbsp;Kommentar hat sich BVBC-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Markus Kessel kritisch zu dem Verfahren und dem Schreiben der Interessenvertretung der Steuerberater*innen ge\u00e4u\u00dfert (<a href=\"https:\/\/www.bvbc.de\/bundesverband-der-bilanzbuchhalter-und-controller\/mitteilung?tx_ttnews%5Btt_news%5D=421&amp;cHash=fd51f7207d4a773f8c2cf0a156832ec4\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">hier gelangen Sie zu dem Kommentar vom 12.02.2021<\/a>).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem sich der BVBC zuletzt am<a href=\"https:\/\/www.bvbc.de\/bundesverband-der-bilanzbuchhalter-und-controller\/mitteilung?tx_ttnews%5Btt_news%5D=401&amp;cHash=79b2c109ff732bad72ed586fc593a2ce\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"> 7. Oktober 2020<\/a> mit einem offiziellen Schreiben an die EU-Kommission gewandt hat, bekr\u00e4ftigte der Verband am Freitag, 12. Februar 2021, seine Eingaben und appellierte an Kommissionspr\u00e4sidentin Urusula von der Leyen, die Deregulierung der Vorbehaltsaufgaben weiterhin einzufordern. In seiner Stellungnahme skizzierte der Verband insbesondere, weshalb das Verbot der Umsatzsteuervoranmeldung auch mit nationalem Recht unvereinbar ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Schreiben an die EU-Kommission haben insgesamt 13&nbsp;Partnerverb\u00e4nde mitgezeichnet. Sie alle setzen sich f\u00fcr eine \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes und f\u00fcr mehr unternehmerische Freiheit ein.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Stellungnahme im Wortlaut (<a href=\"https:\/\/www.bvbc.de\/fileadmin\/user_upload\/PDF\/Lobbyarbeit\/21_BVBC-Stellungnahme_Vertragsverletzungsverfahren_2018-2171.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">zur PDF-Version<\/a>):<\/h3>\n\n\n\n<h2 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Vertragsverletzungsverfahren der Europ\u00e4ischen Kommission gegen Deutschland:<br>Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater*innen widersprechen nationaler Verfassung und EU-Recht<\/h2>\n\n\n\n<p>Sehr geehrte Frau Pr\u00e4sidentin,<\/p>\n\n\n\n<p>zuletzt haben wir am 7. Oktober 2020 mit einem Schreiben an Ihr Generalsekretariat Stellung zum Vertragsverletzungsverfahren 2018\/2171 bezogen. Unserem Kenntnisstand zufolge steht aktuell insbesondere die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) als Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe im Fokus der Gespr\u00e4che. <br>Als Berufsvertretung der in Deutschland t\u00e4tigen angestellten und selbstst\u00e4ndigen Fachkr\u00e4fte im Bereich Bilanzbuchhaltung und Controlling setzen wir uns auf nationaler Ebene f\u00fcr eine Reform des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ein. <br>Bereits 2015 haben wir ein 25 Seiten starkes Gutachten in Auftrag gegeben, das die Verfassungswidrigkeit des Verbots der UStVA darlegt. Wir m\u00f6chten daher dringend an Sie appellieren, sich weiterhin f\u00fcr die Deregulierung der Vorbehaltsaufgaben von Steuerberater*innen einzusetzen und bitten um Beachtung folgender Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"font-size:18px\">Aktuell: Privilegierung von Steuerberater*innen schadet Unternehmen in der Corona-Krise<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Privilegien der Steuerberater*innen schr\u00e4nken nicht nur die von uns vertretenen Berufsgruppen ein, sondern auch zahlreiche insbesondere kleine und mittelst\u00e4ndische Unternehmen. In der aktuellen Corona-Krise leiden vor allem diese darunter, dass ihre Beraterschaft als selbstst\u00e4ndige Bilanzbuchhalter*innen keine Antr\u00e4ge auf Corona-Hilfen stellen d\u00fcrfen \u2013 auch dies bleibt den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Die Bundesrepublik enth\u00e4lt der Wirtschaft so die n\u00f6tige Unterst\u00fctzung vor und sorgt durch die k\u00fcnstliche Verknappung der pr\u00fcfenden und antragsberechtigten Stellen daf\u00fcr, dass finanzielle Hilfen nicht rechtzeitig flie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsprozess f\u00fcr Corona-Hilfen ist ein aktuelles Beispiel. Die Privilegien steuerberatender Berufe im Rahmen des StBerG f\u00fchren jedoch seit vielen Jahren zu unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen und verfassungswidrigen Einschr\u00e4nkungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" style=\"font-size:18px\">Vorbehaltsaufgaben von Steuerberater*innen widersprechen auch nationalem Recht<\/h3>\n\n\n\n<p>Insbesondere selbstst\u00e4ndige Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachangestellte werden durch die im StBerG geregelten Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater*innen \u2013 etwa durch die Verbote der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) oder der Einrichtung der Buchhaltung \u2013 in ihrer gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gesch\u00fctzten Freiheit der Berufswahl und Berufsaus\u00fcbung eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>In zahlreichen Ausf\u00fchrungen beschreibt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das dem gesamten Grundgesetz und den Grundrechten zugrundeliegende \u201ePrinzip von Grundsatz und Ausnahme\u201c: Im Grundsatz ist jede T\u00e4tigkeit erlaubt. Das Verbot einer T\u00e4tigkeit hingegen ist eine Ausnahme, die als solche gerechtfertigt werden muss, da es ansonsten verfassungswidrig ist. Zudem d\u00fcrfe es f\u00fcr die Beurteilung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit grunds\u00e4tzlich keinen Unterschied machen kann, ob eine T\u00e4tigkeit im Angestelltenverh\u00e4ltnis ausge\u00fcbt wird oder als Selbst\u00e4ndige*r. Wie die Europ\u00e4ische Kommission in ihrer Gesamtbetrachtung bereits festgestellt hat, sind solche Verbote im Rahmen des StBerG jedoch weder verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig noch koh\u00e4rent.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fall der UStVA gilt au\u00dferdem zu beachten:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die grundlegenden umsatzsteuerlichen Wertungen erfolgen nicht erst durch die (verbotene) UStVA, sondern bereits im Rahmen des (erlaubten) Buchens der laufenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, auf deren Ergebnissen die UStVA basiert. Da heute sowohl Buchf\u00fchrung als auch Anfertigung der UStVA ausschlie\u00dflich softwaregest\u00fctzt und auf der Basis vorgegebener Kontenrahmen erfolgen, gen\u00fcgt ein Knopfdruck, um die UStVA zu erstellen. Korrekturen sind in der Regel nicht erforderlich. In der Praxis gr\u00f6\u00dferer Unternehmen und gerade auch in der Praxis der Steuerberater*innen wird diese T\u00e4tigkeit deshalb regelm\u00e4\u00dfig angestellten Buchhalter*innen, Bilanzbuchhalter*innen oder Steuerfachwirt*innen anvertraut.<br>&nbsp;<\/li><li>Die UStVA ist wie die (erlaubte) Lohnsteuer-Anmeldung keine das Kalenderjahr abschlie\u00dfende Steuererkl\u00e4rung. Sie kann im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten \u00fcberpr\u00fcft und ggf. korrigiert werden. Wie das BVerfG bereits 1982 zur Lohnsteuer-Anmeldung ausgef\u00fchrt hat (1 BvR 807\/80), ist wegen des nichtabschlie\u00dfenden Charakters der Steuererkl\u00e4rung das Schutzbed\u00fcrfnis der Steuerpflichtigen nicht so hoch wie bei einer das Jahr abschlie\u00dfenden Steuererkl\u00e4rung. Das Gericht kam daher zu der Wertung, dass es verfassungsrechtlich nicht angemessen ist, Buchhalter*innen die Anfertigung der Lohnsteuer-Anmeldung zu verbieten. Nichts anderes kann f\u00fcr die Anfertigung der UStVA gelten.<br>&nbsp;<\/li><li>Schwierige Einzelf\u00e4lle rechtfertigen keinen Vorbehalt zugunsten der steuerberatenden Berufe. Dies geht aus den Wertungen des BVerfG in seinen Entscheidungen zum Buchen der laufenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle (1980; Az.: 1 BvR 697\/77)) und zur Anfertigung der Lohnsteuer-Anmeldung (1982) hervor. Buchhalter*innen seien in der Lage, rechtlich schwierige Einzelf\u00e4lle zu erkennen, so dass sie Auftraggeber*innen oder deren steuerlichen Berater*innen um eine entsprechende Anweisung bitten k\u00f6nnen. Dies gen\u00fcge, um den Schutz der Steuerrechtspflege und der Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hrleisten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die vom BVerfG genannten Gr\u00fcnde in seinen beiden Entscheidungen zum Buchen der laufenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle und zur Anfertigung der Lohnsteuer-Anmeldung f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit der fr\u00fcher insoweit geltenden und vom BVerfG aufgehobenen Verbote sich auf das Anfertigen der UStVA \u00fcbertragen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Steuerberaterprivileg schr\u00e4nkt unternehmerische Freiheit ein<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Vorbehaltsaufgaben des StBerG verfehlen nicht nur den Zweck des Schutzes der Steuerpflichtigen und des Steueraufkommens, sie schr\u00e4nken dar\u00fcberhinausgehend auch Unternehmer*innen in ihrer Vertragsfreiheit ein. Es ist als h\u00f6chst problematisch zu werten, dass diese nicht dar\u00fcber entscheiden d\u00fcrfen, wer sie vor den Finanzbeh\u00f6rden vertreten darf \u2013 insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sich, ggf. trotz Mangel an n\u00f6tigen Fachkenntnissen, selbst vertreten d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die unternehmerische Freiheit einzuschr\u00e4nken, ist jedoch nur dann rechtens, wenn dies von \u00fcberragend wichtigem Interesse f\u00fcr die Allgemeinheit ist. Dies ist jedoch weder der Fall noch sind die Privilegien der steuerberatenden Berufe geeignet, Schaden von Unternehmen oder der Allgemeinheit abzuwenden. Schlie\u00dflich d\u00fcrfen etwa im Fall der Umsatzsteuervoranmeldung sowohl die Unternehmer*innen selbst als auch von ihnen angestellte Buchhalter*innen diese abgeben. Insbesondere in Zeiten der Digitalisierung ist ein derartiger Eingriff in die Vertragsfreiheit der Unternehmer*innen jedoch nicht haltbar. Der Einsatz gleicher Softwareprodukte schafft bei selbstst\u00e4ndigen Bilanzbuchhalter*innen und Steuerberater*innen identische Voraussetzungen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Keine Differenzierung nach fachlicher Qualifikation und Ausbildungsstandards<\/h3>\n\n\n\n<p>Obwohl das StBerG zahlreiche Ausnahmen (vgl. \u00a7 4 StBerG) aufz\u00e4hlt, findet grunds\u00e4tzlich keine Differenzierung fachlicher Qualifikationen statt (vgl. \u00a7 6 StBerG). So zeigt sich die fehlende Systematik und Koh\u00e4renz des Gesetzes auch in der Behandlung selbstst\u00e4ndig t\u00e4tiger Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen. Sie sind in ihren Befugnissen Buchhalter*innen im Sinne des \u00a7&nbsp;6&nbsp;Nr. 4 StBerG gleichgestellt. Aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Qualifikation verf\u00fcgen beide Berufsgruppen jedoch \u00fcber deutlich weitergehende fachliche Qualifikationen als diese.<\/p>\n\n\n\n<p>Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen erlangen in ihrer Ausbildung Kenntnisse, die weit \u00fcber das Buchen der laufenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen hinausgehen. Dennoch verbietet Ihnen das StBerG, diese F\u00e4higkeiten im Rahmen einer selbstst\u00e4ndigen Berufst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, obwohl das BVerfG bereits vor \u00fcber 40 Jahren festgestellt hat, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht zwischen dem selbstst\u00e4ndig und dem unselbstst\u00e4ndig ausge\u00fcbten Beruf unterscheidet. Das StBerG kn\u00fcpft jedoch nicht an erworbene Kenntnisse an, sondern unterscheidet pauschal zwischen Buchhalter*innen, zu denen es auch Bilanzbuchhalter*innen und Steuerfachwirt*innen z\u00e4hlt, und vollqualifizierten Personen, wie Steuerberater*innen sowie Rechtsanw\u00e4lt*innen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"has-medium-font-size wp-block-heading\">Deutsches Steuerberatungsgesetz muss dringend reformiert werden<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Vorbehalt der T\u00e4tigkeiten von Steuerberater*innen im StBerG l\u00e4sst sich weder durch besondere Komplexit\u00e4t begr\u00fcnden noch durch den Schutz von Gemeinwohlzielen. Ein Gesetz, das dar\u00fcber hinaus sowohl mit seiner nationalen Verfassung als auch mit EU-Recht unvereinbar ist, und seinen vorgegebenen Zielen mittels seiner Regelungen nicht entsprechen kann, ist dringend reformbed\u00fcrftig. Wir stimmen daher ausdr\u00fccklich den Hinweisen der Europ\u00e4ischen Kommission zu, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Recht auf die fehlende systematische Stimmigkeit und fehlende Koh\u00e4renz des deutschen Steuerberatungsrechts und die daraus folgende Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelungen in Deutschland aufmerksam gemacht hat. Wir m\u00f6chten Sie daher bitten, die vorausgegangenen Hinweise bei Ihrer abschlie\u00dfenden Beurteilung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir freuen uns auf Ihre R\u00fcckmeldung und stehen Ihnen gerne f\u00fcr ein pers\u00f6nliches Gespr\u00e4ch mit unserer Expertise zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ausgezeichneter Hochachtung<\/p>\n\n\n\n<p>BUNDESVERBAND DER BILANZBUCHHALTER<\/p>\n\n\n\n<p>UND CONTROLLER E.V.<\/p>\n\n\n\n<p>J\u00f6rg Zey\u00dfig<\/p>\n\n\n\n<p><sup>BVBC-Pr\u00e4sident<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.bvbc.de\/fileadmin\/user_upload\/PDF\/Lobbyarbeit\/21_BVBC-Stellungnahme_Vertragsverletzungsverfahren_2018-2171.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Stellungnahme als PDF downloaden<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Mitunterzeichner der Stellungnahme:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><a href=\"https:\/\/www.bvmw.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Bundesverband mittelst\u00e4ndische Wirtschaft&nbsp;(BVMW)<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.mittelstandsberater.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">IBWF &#8211; Das Netzwerk f\u00fcr Mittelstandsberater<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.vgsd.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Verband der Gr\u00fcnder und Selbstst\u00e4ndigen Deutschland (VGSD)<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.bdvb.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebswirte&nbsp;(bdvb)<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/bildungsverband.info\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">BBB &#8211; Bundesverband der Tr\u00e4ger beruflicher Bildung (Bildungsverband)&nbsp;<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.famab.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">FAMAB Kommunikationsverband<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/freelens.com\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">FREELENS<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.nachhilfeschulen.org\/index.php\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Bundesverband Nachhilfe- und Nachmittagsschulen (VNN)<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.if-handwerk.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">IFHandwerk<\/a><\/li><li><a href=\"http:\/\/www.buhev.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Berufsverband unabh\u00e4ngiger Handwerkerinnen und Handwerker (BUH)<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/aiic.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Internationaler Konferenzdolmetscherverband (AIIC)<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.dafdaz-lehrkraefte.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">B\u00fcndnis DaF\/DaZ-Lehrkr\u00e4fte<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.isdv.net\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Interessengemeinschaft der selbst\u00e4ndigen DienstleisterInnen in der Veranstaltungswirtschaft (ISDV)<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Juli 2018 hat die EU-Kommission gegen&nbsp;die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil die Vorbehaltsaufgaben des Steuerberatungsgesetzes nicht mit EU-Recht vereinbar sind. 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