Satzung

Auszug aus der Satzung

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§ 2 Zweck

Der Verein hat die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischer Gesichtspunkte die Interessen der diplomierten Buchhalter, Bilanzbuchhalter und/oder Controller zu fördern und die Zusammenarbeit der diplomierten Buchhalter, Bilanzbuchhalter und/oder Controller in Europa zu verstärken. Dieser Zweck wird durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen, sowie durch alle Handlungen verwirklicht, die hierzu geeignet erscheinen und die entweder vom Verband selbst auf europäischer Ebene oder von den Mitgliedern (bzw. Mitgliedsverbänden) auf nationaler oder internationaler Ebene durchgeführt werden und an der jedes Mitglied eines jeden Mitgliedsverbandes teilnehmen, bzw. an deren Ergebnissen nutzbringend teilhaben, kann. Dies beinhaltet z.B. auch die gegenseitige Anerkennung der entsprechenden, nationalen Zeugnisse, die zur Mitgliedschaft im Land eines anderen Mitgliedsverbandes berechtigen, und die Vertretung dieser Anerkennungshaltung gegenüber den jeweiligen nationalen Instanzen der Wirtschaft und/oder Verwaltungsbehörden im eigenen Land.

Ferner wird der Verband – eben wegen dieser gegenseitigen Anerkennung der nationalen Zeugnisse – sich für eine Harmonisierung der nationalen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bezüglich des Erwerbs der betreffenden Zeugnisse und/oder Diplome einsetzen. Eine weitere Interessenvertretung seiner Mitglieder wird der Verband durch die in § 3 dieser Satzung bindend festgelegten Ziele verwirklichen, deren zufolge der Verband die Belange der Angehörigen des Berufsstandes – also sowohl die der nationalen Mitgliedsverbände als auch deren einzelnen Mitgliedern – in den europäischen Ländern, die nicht zur EU gehören, mittelbar durch seine Mitgliedschaft bei oder Verbindung zu Verbänden, die bei der EU oder deren Institutionen akkreditiert sind, auf EU-Ebene zu vertreten gedenkt.

Der Verband hat nicht die Absicht, seine Verbandszwecke im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu verfolgen.

§ 3 Ziele

Der Verein soll Mitglied von anderen europäischen Organisationen werden, wenn dies geeignet ist, den satzungsmäßigen Zweck zu verfolgen. Das Präsidium wird ermächtigt, alle zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Der Verein darf die Interessen seiner Mitgliedsverbände bei Behörden und Institutionen der Europäischen Union vertreten, auch wenn er kein Mitglied von einer entsprechenden europäischen Organisation ist.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung teilzunehmen, an den Veranstaltungen teilzunehmen und ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen, sowie den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für jedes angebrochene Jahr zu entrichten.

Jede natürliche Person, die Mitglied eines der nationalen Verbände ist, der Mitglied dieses Verbandes ist, kann an den Veranstaltungen – insbesondere auch an Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen – eines anderen nationalen Verbandes, der nicht nationaler Verband im Lande seines ständigen Wohnsitzes ist, zu den Teilnehmergebühren teilnehmen, die dieser von seinen Mitgliedern für eine Teilnahme erhebt.

Nationalen Berufsverbänden, die als Gründungsmitglied der EMAA angehören, steht bei allen Entscheidungen ein Vetorecht zu.