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LBG Österreich-Award „Wissenschaft & Praxis“

LBG Österreich-Award „Wissenschaft & Praxis“ 2014

Der mit insgesamt € 15.000 dotierte LBG Österreich-Award „Wissenschaft & Praxis“ fördert und zeichnet wissenschaftliche Arbeiten (Diplom-/ Masterarbeiten, Dissertationen und Habilitationen) aus den Fachgebieten des Steuer- und Bilanzrechts mit Relevanz für Familienunternehmen, Klein- und Mittelbetriebe, freie Berufe und mittelständische Unternehmensgruppen mit ihren vielfältigen Rechtsformen und Branchen – von der Gründung und laufenden Unternehmensführung bis zu Kauf, Verkauf, Übergabe – aus.

Bewerben Sie sich für den LBG Österreich-Award 2014 bis 30. Juni 2014 unter award@lbg.at. Die Teilnahmebedingungen finden Sie hier.

steuerlicher Selbstanzeige ab Herbst 2014

25 % Strafzuschlag auch bei steuerlicher Selbstanzeige ab Herbst 2014 in Diskussion!

Wenn Umsatzerlöse, Gewinne, Mieteinkünfte etc. nicht vollständig, zeitgerecht und richtig in der Steuererklärung berücksichtigt oder „vergessen“ wurden, eigentlich dem Privatbereich zuzuordnende Ausgaben trotzdem von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wurden oder erst gar keine Steuererklärung trotz Veranlagungspflicht abgegeben wurde – drohen bei Entdeckung zusätzlich zu Steuernachzahlungen auch Verspätungs- und Säumniszuschläge, Anspruchszinsenverrechnungen sowie empfindliche Strafen nach dem Finanzstrafgesetz. Wer reinen Tisch machen und gleichzeitig Straffreiheit erlangen möchte, für den kann eine rechtzeitig und vollständig erstattete Selbstanzeige höchst empfehlenswert sein.

Nach aktuellen Informationen aus dem Finanzministerium soll künftig selbst bei rechtzeitiger Selbstanzeige diese dann nicht mehr zur Straffreiheit führen, wenn sie beispielsweise „im letzten Moment“ erst unmittelbar vor einer steuerlichen Betriebsprüfung erstattet wird. In diesen Fällen steht ein Strafzuschlag von immerhin 25 %, zusätzlich zu den schon jetzt üblichen Säumnis- und Verspätungszuschlägen, ab Herbst 2014 in Diskussion.

Vor einem „kalkulierten“ Vorgehen, nämlich erst unmittelbar vor einer zu erwartenden Entdeckung (z.B.: bei Beginn einer steuerlichen Betriebsprüfung) noch ohnehin rasch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben zu können, muss daher mehr denn je gewarnt werden. Wer den straffreien Weg zur Steuerehrlichkeit sucht, sollte daher gut überlegen, ob dies noch vor Herbst 2014 geschehen soll. Dabei ist zu beachten, dass eine Selbstanzeige, wenn sie zur Straffreiheit führen soll, sorgsam und intensiv erarbeitet werden muss und Fachwissen erfordert. Weil – eine fehlerhafte Selbstanzeige, die nicht alle Formalvoraussetzungen exakt erfüllt, kann auch zum Bumerang werden. Nämlich dann, wenn nach Offenlegung des Sachverhalts und erfolgter Steuernachzahlung die Straffreiheit wegen formeller oder inhaltlicher Mängel der Selbstanzeige verwehrt wird.

Folgende Punkte sind nach der derzeitigen Rechtslage bei einer Selbstanzeige besonders wichtig:

Rechtzeitigkeit: Kündigt sich eine Betriebsprüfung an, dann muss die Selbstanzeige bei einem vorsätzlichen Finanzvergehen nach derzeitiger Rechtslage spätestens als erster Akt unmittelbar bei Beginn der Betriebsprüfung erfolgen, danach ist es zu spät! Die Selbstanzeige ist unter anderem auch dann verspätet, wenn dem Finanzamt das Vergehen bereits bekannt ist und dies der Steuerpflichtige weiß oder wenn vom Finanzamt schon Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

Strenge Anforderungen an den Inhalt einer Selbstanzeige: Die Selbstanzeige sollte unbedingt schriftlich per Brief, Fax oder Finanzonline (nicht per Mail!) an das Finanzamt (oder bei Zollvergehen an das Zollamt) übermittelt werden, wobei die Beschreibung der Verfehlung präzise (!) sein muss. Zeitgleich sind all jene Daten und Fakten für den gesamten Abgabenzeitraum, für den die Selbstanzeige wirken soll, detailliert (!) offen zu legen, welche die Behörde für die Feststellung der verkürzten Abgaben benötigt. Alle (natürlichen und juristischen) Personen, für welche die Selbstanzeige (auch als Beitragstäter) gelten soll, sind explizit anzuführen. Wer keine Selbstanzeige erstattet, der kann auch nicht „nachgenannt“ werden. Die Selbstanzeige entfaltet für diese Personen keine strafbefreiende Wirkung! Aus diesem Blickwinkel macht es Sinn, mit allen an der Steuerverkürzung Beteiligten (Geschäftsführer und die von ihnen vertretene Gesellschaft, Gesellschafter, Prokuristen, Rechnungswesenmitarbeiter, involvierte Lieferanten bzw. Kunden, …..) eine Selbstanzeige allfällig abzuklären – was in der Praxis nicht ganz einfach, oder nicht immer von allen erwünscht ist und auch mit Risiko verbunden sein kann! Wer strafbefreiend seinen „Steuerfrieden“ sucht, muss jedenfalls zügig klare Entscheidungen treffen.

Schadensgutmachung: Die verkürzten Abgaben müssen in der Regel binnen einem Monat nach Bescheidzustellung (bei Selbstberechnungsabgaben nach Erstattung der Selbstanzeige) an das Finanzamt auch tatsächlich bezahlt werden! Zahlungserleichterungen dürfen maximal für zwei Jahre beantragt werden. Bei Fristversäumnis oder verspäteter Ratenzahlung lebt die Strafbarkeit wieder auf. Daher muss gleichzeitig mit der Entscheidung für eine Selbstanzeige auch die erforderliche und verfügbare Liquidität zur fristgerechten Steuernachzahlung geklärt werden.

Wird nur eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so geht die Selbstanzeige ins Leere und bringt keine Straffreiheit. Im Gegenteil: Die Finanzbehörde ist in diesem Fall über das Vergehen unterrichtet und kann dieses nun gut informiert verfolgen!

LBG-Empfehlung: In der Praxis ist vielen Steuerpflichtigen aufgrund der Komplexität des Steuerrechts oft nicht ganz klar, ob überhaupt Anlass für eine Selbstanzeige besteht und falls ja, wie am Besten vorzugehen ist. Wir empfehlen Ihnen daher, keine unnötige Zeit verstreichen zu lassen und sich mit Ihrem steuerlichen Anliegen rechtzeitig an uns zu wenden. Wir klären mit Ihnen die individuelle steuerliche Situation ab, zeigen Ihnen steuerlich mögliche und zulässige Alternativen auf oder – falls erforderlich – ermitteln das Ausmaß allfällig drohender Steuernachzahlungen anhand des jeweiligen Sachverhalts nach Abgabenart und -zeitraum, erstatten auf Wunsch in Ihrem Auftrag und im Zusammenwirken mit Ihnen eine fachkundig von LBG-Experten verfasste Selbstanzeige und vertreten Sie im Fall des Falles im finanzstrafrechtlichen Verfahren