Bilanzbuchhaltergesetz

Das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Ein Überblick über die mit 1. 1. 2014 in Kraft tretenden Neuregelungen

VON MAG. MICHAEL F. M. EFFENBERG*

Am 23. 5. 2013 wurde von den Abgeordneten Steindl, Matznetter und Kollegen ein Initiativantrag in den Nationalrat eingebracht, mit dem ein neues Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) geschaffen werden soll (IA 2308/A 24. GP). Der Beschluss des Nationalrates erfolgte am 13. 6. 2013 (774/BNR 24. GP). Begründet wurde dies damit, dass einerseits die dem BiBuG Unterworfenen nunmehr vollständig Mitglieder der Wirtschaftskammern sind und andererseits die Finanzierung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingestellt werden soll. Das BiBuG 2014 wird mit 1. 1. 2014 in Kraft treten. Das bisher geltende BiBuG tritt mit 31. 12. 2013 außer Kraft. Ein kurzer Überblick stellt nachfolgend die wichtigsten Neuerungen dar, die das BiBuG 2014 bringt.

1. Berechtigungsumfang

Die Berechtigungsumfänge der drei Berufsgruppen Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner wurden nicht geändert.

2. Voraussetzungen für die Bestellung

Neben der vollen Handlungsfähigkeit, den geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und einem Berufssitz haben ab 1. 1. 2014 alle Berufsangehörigen verpflichtend eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung während der gesamten Dauer der Aufrechterhaltung der Berufsbefugnis abzuschließen. Alle Berufsgruppen müssen vor der Bestellung eine dreijährige (Bilanzbuchhalter) bzw. eineinhalbjährige (Buchhalter und Personalverrechner) berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen nachweisen.

3. Gesellschaften

Neben einer abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflicht-versicherung durch die Gesellschaft haben gewerberechtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft die allgemeinenVoraussetzungen für die öffentliche Bestellung und jene Fachprüfung erfolgreich abzulegen, welche den gesamten Berechtigungsumfang der Gesellschaft umfasst.

4. Zweigstellen

Berufsberechtigte können im Bundesgebiet Zweigstellen nach unverzüglicher schriftlicher Meldung bei der Behörde betreiben. Es ist kein Zweigstellenleiter mehr erforderlich.

5. Fachprüfung

Eine Fachprüfung, die im Zeitpunkt der Antrag stellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, verfällt, außer der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Prüfung überwiegend beruflich fachlich tätig war.

Fachprüfungen sind von den Meisterprüfungsstellen durchzuführen. Personen, die eine inhaltlich vergleichbare schriftliche Prüfung nachweisen können, sind von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit.

Da Personalverrechner und Buchhalter von jenen Gegenständen der Fachprüfung Bilanzbuchhalter befreit sind, die sie bereits aufgrund ihrer Befugnis ausüben dürfen, kann man von einem modular aufgebauten System sprechen. Allerdings

ist es in Zukunft möglich, dass Bilanzbuchhalter bestellt werden, ohne eine Buchhalter oder Personalverrechnerprüfung abgelegt zu haben. Dies kann der Fall sein, wenn ein ehemaliger gewerblicher Buchhalter die Bilanzbuchhalterbefugnis erlangt.

6. Fachbeirat – Prüfungsanerkennung

Die an die Stelle der Paritätischen Kommission tretende Behörde hat einen Fachbeirat einzurichten, der bei den ex ante anerkannten Prüfungen verpflichtend zu befragen ist und bei den ex post anerkannten Prüfungen befragt werden kann. Die Behörde kann Lehrgänge von Ausbildungsinstituten, die durch Prüfung abgeschlossen werden, für die Dauer von höchstens drei Jahren anerkennen, wenn diese Prüfung inhaltlich mit der Fachprüfung Buchhalter, Personalverrechner oder Bilanzbuchhalter vergleichbar ist (Ex-ante-Anerkennung). Die Vergleichbarkeit ist insbesondere aufgrund des Ablaufs der Prüfung, der Prüfung-inhalte, der Dauer der Prüfung und der Qualifikation der Prüfer zu beurteilen.

Der Fachbeirat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen, die über praktische Erfahrung oder theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Bilanzbuchhaltung, Buchhaltung oder Personal-verrechnung verfügen.

Berufswerber können durch die Ablegung einzelner Gegenstände des schriftlichen Prüfungsteils einer der Fachprüfung inhaltlich vergleichbaren Prüfung von der Ablegung dieser Gegenstände im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung befreit werden (Ex-post-Anerkennung). Der Berufswerber braucht dann im besten Fall (bei voller Anrechnung der schriftlichen Prüfung) nur mehr die mündliche Prüfung abzulegen.

 7. Behörde – Register – Finanzierung

An die Stelle der Paritätischen Kommission tritt die Behörde. Behörde ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich. Die im BiBuG 2014 beschriebenen Aufgaben hat die Wirtschaftskammer Österreich im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

Die Behörde führt ein Register, das alle Berufsberechtigten mit jenen Daten zu enthalten hat, die nach §§ 365a und 365b GewO in die Gewerberegister einzutragen sind. Das Ruhen und die Wiederaufnahme sind ebenfalls einzutragen. Suspendierungen werden wie Ruhen behandelt. Die Bestellung eines Stellvertreters oder Kurators wird wohl ebenfalls einzutragen sein. Die Zurücklegung und der Entzug der Berufsberechtigung führen zu

einer Streichung aus dem Register.

Alle Kosten der Behörde hat die Wirtschaftskammer Österreich zu tragen. Die Wirtschaftskammer Österreich kann zur Deckung der Kosten für die Vollziehung des BiBuG 2014 vom Einschreiter Kostenersatz einheben.

8. Stellvertreter – Kurator

Falls eine berufsberechtigte natürliche Person voraussichtlich länger dauernd verhindert ist, hat diese einen Berufsberechtigten zum Stellvertreter zu bestellen. Die Behörde selbst hat einen Kanzleikurator bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung zu bestellen.

9. Fortbildung

Neu eingeführt wurde, dass ein Berufsberechtigter oder Geschäfts-führer, der seine Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungs-pflicht wiederholt verletzt, eine mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung für Buchhalter und Personalverrechner

wurde auf 15 Lehreinheiten pro Berufsbefugnis jährlich reduziert. Sollte jemand alle * Berufsbefugnisse gemäß BiBuG innehaben, so bedeutet dies eine Fortbildungsverpflichtung von insgesamt 60 Lehreinheiten (15 Lehreinheiten für Buchhalter, 15 Lehreinheiten für Personalverrechner und 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter) pro Jahr.

10. Übergangsbestimmungen

Alle bis 31. 12. 2013 bei der Paritätischen Kommission anhängigen Anträge auf öffentliche Bestellung oder Anerkennung sind von der Behörde nach den Vorschriften des bis 31. 12.

2013 geltenden BiBuG abzuschließen.

Bereits bestandene Teilprüfungen nach dem bisherigen BiBuG sind auf die Prüfungsteile der Fachprüfung gemäß BiBuG 2014 anzurechnen. Von der Paritätischen Kommission bereits ex ante anerkannte Prüfungen gelten bis zu jenem Datum, das die Paritätische Kommission bekannt gegeben hat.

Bei am 31. 12. 2013 bestehenden Vertragsbeziehungen der Paritätischen Kommission tritt an Stelle dieser die Behörde.

11. Wer informiert über das BiBuG 2014?

Die Paritätische Kommission ist zwar nicht für die Vollziehung des neuen BiBuG 2014 zuständig, aber gewisse Auskünfte wird die derzeit noch amtierende Behörde geben können. Eine Interpretation des BiBuG 2014 kann und darf es durch die Paritätische Kommission nicht geben.

Ab Herbst 2013 soll es in der Wirtschaftskammer Österreich einen Ansprechpartner für Fragen rund um das BiBuG 2014 geben.

Mag. Michael F. M. Effenberg ist Steuerberater in Linz und in die Paritätische Kommission von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entsandtes Mitglied. In den Jahren 2007, 2009,

2011 und 2013 war er stellvertretender Vorsitzender und in den Jahren 2008, 2010 und 2012 Vorsitzender der Paritätischen Kommission.

Effenberg in SWK 20-21/2013, 898

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Bilanzbuchhaltergesetz in Österreich

In das Bilanzbuchhaltergesetz (BibuG  Novelle vom 15. Dezember 2007) wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung aufgenommen. Gemäß (§ 68(3)) sind  30 Lehreinheiten pro Jahr nach zu weisen!

Zusammen mit der Berufsausübungsrichtlinie wird auch die Möglichkeit geschaffen, bestätigte fachliche Fortbildung gegenüber den Kunden auszuweisen und als Qualitätsbeweis zu verwenden.

Der Nationalrat hatte am 4. Dezember 2007 die Novellen zum Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) und zum Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) beschlossen. Das Bilanzbuchhaltungsgesetz war bereits zum 1. Jänner 2007 in Kraft getreten und hatte erstmals die Berufsbezeichnung ‚Bilanzbuchhalter’ für selbständig Tätige gesetzlich verankert. Gleichzeitig hat es in einer langfristigen Perspektive die Aussicht auf einen einheitlichen, von hohen Qualitätsstandards geprägten und in den Berufsrechten klaren und umfassenden wissensbasierten Beruf in Augenhöhe mit verwandten Berufen wie Steuerberater, Unternehmens-berater usw. eröffnet.

Der BÖB hatte, gemeinsam mit den Kollegen und Kolleginnen in der WKÖ und in der KWT, sowie mit der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltung von Beginn an an der weiteren Verbesserung des BibuG gearbeitet. Bereits im März 2007 konnten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit konkrete Vorschläge aufgrund der ersten Erfahrungen übermittelt werden, die sich auch in der jetzt beschlossenen Novelle wiederfinden. Sie stellt daher den nächsten substantiellen Schritt in unsere Richtung dar und ist vor allem ein Beweis, dass der Gesetzgeber – dies wurde auch in der Debatte im Nationalrat mehrmals betont – den Erfolg des BibuG würdigt und bereit ist, die Entwicklung unserer Berufsrechte zu unterstützen.

Die Änderungen im BibuG im Einzelnen:            www.boeb.at

  1. Prüfungswesen:  Für die Fachprüfungen zum Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner wurden inhaltliche und organisatorische Verbesserungen normiert: Die schriftlichen Prüfungen  können mittels moderner IT Verfahren (online) objektiviert und verbessert werden (§ 22 Abs.6(6),§ 26 (4), § 30 (4)). Für die mündlichen Prüfungsteile gelten administrative Vereinfachungen (§43(1), §44, § 45(1)). Dies wird zu einem einfacheren Ablauf, einer besseren Kommunikation über Inhalte und Ergebnisse und zu einer Kostenreduktion führen.
  2. Fortbildung: Die Fortbildungsverpflichtung (30 Lehreinheiten pro Jahr) wurde nun in das Gesetz aufgenommen (§ 68(3)). Zusammen mit der Berufsausübungsrichtlinie wird auch die Möglichkeit geschaffen, bestätigte fachliche Fortbildung gegenüber den Kunden auszuweisen und als Qualitätsbeweis zu verwenden.
  3. Abstimmung mit dem Strafrechtsänderungsgesetz: Strafbestimmungen (Suspendierung) werden in Übereinstimmung mit dem Strafrechtsänderungsgesetz liberalisiert und entkriminalisiert  (§ 80 (1-2), § 89).
  4. Paritätische Kommission: Die Handlungsfähigkeit der Paritätischen Kommission wird durch ausdrückliche Zuerkennung der eigenen Rechtspersönlichkeit erweitert. Dadurch entfällt der bisherige aufwendige Prozess, der organisatorische, finanzielle und vertragsrechtliche Vorgänge der Abwicklung durch die beiden Kammern unterstellte, was zu erheblichen Doppelgleisigkeiten und Zusatzkosten führte. (Neuer Paragraph 91a).
  5. Klarstellung der Rechte der Selbständigen Buchhalter:  Durch eine Ergänzung zu § 98 (1) wird klargestellt, dass Selbständige Buchhalter – auch als Mitglieder der WKÖ – wie bisher zur Steuerberatungsprüfung antreten können, ohne den ‚Umweg’ über eine vorherige Bestellung zum Bilanzbuchhalter und ohne vorherigen erneuten Kammerwechsel. Durch den Verweis auf das WTBG in der Fassung 2005 wird außerdem der Status ‚freier Beruf’ für SBH klargestellt. Obwohl nach Meinung des BÖB dies bereits dem BibuG in der ursprünglichen Fassung entsprach, musste die Klarstellung aufgrund differenter Auslegungen vorgenommen werden.
  6. Neue Übergangsbestimmungen für Selbständige Buchhalter:   a) Verschiebung der Frist für den Kammerwechsel. Der Termin für den Kammerwechsel zur WKÖ wird vom 31.12.2007 auf 31.3.2008 verschoben, um den Betroffenen mehr Zeit zum Erwerb der Berechtigung ‚Bilanzbuchhalter’ zu geben, soferne gewünscht. ( §98 8).  b)Selbständige Buchhalter, die die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater nachzuweisen beabsichtigen oder sich bereits im Prüfungsverfahren befinden und ihre Mitgliedschaft zur KWT nicht ändern wollen, können dies bis zu bestimmten Terminen nachweisen und sind dann vom Wechsel zur WKÖ ausgenommen – soferne sie dies wünschen (§ 98 (9-10)).  Damit wird bestimmten Situation, die sich als schwierig zu lösen herausgestellt haben, Rechnung getragen und einem der wesentlichen Kritikpunkte an der Implementierung des BibuG voll entsprochen.

    In diesem Zusammenhang weist der BÖB darauf hin, dass es durchaus möglich ist, dass Gesellschafter einer Bilanzbuchhaltungsgesellschaft und die Gesellschaft selbst verschiedenen Kammern angehören können. Von dieser Möglichkeit wird auch zusehends Gebrauch gemacht.

  7. Implementierung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie:  Staatsangehörige der EU, Norwegens, Islands und der Schweiz sind berechtigt, Dienstleistungen, die durch das BibuG geregelt sind, in Österreich anzubieten. Die neuen Paragraphen 100 bis103 regeln die Zulassung und Ausübung. Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie bedeutet aber auch andererseits, dass österreichische Berufsberechtigte im Rahmen Ihrer Berechtigung Dienstleistungen im Ausland anbieten können und die österreichische Berufsberechtigung dafür anerkannt werden muss. Für unsere Berufe ist dies im Besonderen für Angebote in den Nachbarstaaten von Bedeutung und ergibt durchaus neue attraktive Chancen. Die EU-Richtlinie hinsichtlich der Bilanzbuchhaltungsberufe wird in Deutschland durch das 8. Steuerberatungsänderungsgesetz voraussichtlich im Februar 2008 in Kraft treten. Der BÖB wird in Zusammenarbeit mit der WKÖ und der Paritätischen Kommission  Kolleginnen und Kollegen, die diese Chance nützen wollen, jedenfalls tatkräftig unterstützen.

 Weitere wichtige Neuerungen:

Gleichzeitig mit der Novelle des BibuG wurde das WTBG (§14) derart geändert, dass für Bilanzbuchhalter der Fristenlauf für den Antritt zur Steuerberaterprüfung nicht mit Ablegung der BibuG Fachprüfung, sondern mit Bestellung zum BibuG beginnt. Damit steht allen Bilanzbuchhaltern und (allen SBH) die Möglichkeit, Steuerberater zu werden offen. Mit der alten, jetzt aufgehobenen, Formulierung wäre der überwiegenden Mehrzahl der Bibus, die ihre Berufsberechtigung aufgrund der Übergangsbestimmungen oder aufgrund einer Anrechnung einer vergleichbaren Prüfung erworben haben, der Weg zum Steuerberater versperrt geblieben.

Es ist zu erwarten, dass in Kürze (nach Genehmigung durch das BMWA) auch die Berufsausübungsrichtlinie zum BibuG formal in Kraft treten wird. Diese regelt standespolitische Fragen, die Details der Fortbildungsverpflichtung, die – in der österreichischen Berufslandschaft einmalige – Möglichkeit zum Kammerwechsel und die Vorschriften zur Geldwäsche im Detail.

Eine weitere Verordnung des BMWA zu den (ebenfalls für Österreich einmaligen) interdisziplinären Gesellschaften ist für das Frühjahr 2008 zu erwarten.

Beachten Sie bitte auch die Hinweise zu einzelnen Punkten auf der Homepage der Paritätischen Kommission www.bilanzbuchhaltung.or.at

Schlussbemerkung:

Wenn auch noch nicht alle Wünsche und Forderungen (z.B. endlicher Fall der Bilanzierungsgrenzen) erfüllt sind, beweist der rasche Fortschrift, dass die Bilanzbuchhalter und ihr neues Gesetz eine unaufhaltbare Eigendynamik entwickelt haben, die sich nicht nur in unseren Berufsbereichen fortsetzen wird, sondern zweifellos Vorbildcharakter für die Entwicklung der modernen Berufsrechte in Österreich aufweist.

Der BÖB ist stolz, mit seinen Mitgliedern, Partnern und Freunden an der Spitze dieser Entwicklung zu stehen.

B)        Regierungsvorlage 288 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 § 89 lautet:

„§ 89. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 14.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

1. ohne Berufsberechtigter oder berechtigter Dienstleister gemäß § 100 Abs. 1 und 2 zu sein einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

2. eine Berufsbezeichnung gemäß den §§ 58 oder 70 unberechtigt verwendet oder

3. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 76, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder

4. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 100 Abs. 3 BiBuG zuwiderhandelt oder

5. den Informationspflichten gemäß § 100 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.“

2. Nach Artikel 3 § 98 Abs. 8 werden die folgenden Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Ausgenommen von einem Wechsel der Mitgliedschaft gemäß Abs. 8 sind Selbständige Buchhalter, die bis 31. Dezember 2007 vor der Paritätischen Kommission schriftlich erklären, dass sie

1. alle Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nachzuweisen beabsichtigen und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen oder

2. sich bereits im Prüfungsverfahren zum Steuerberater befinden und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen.

(10) Die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen beginnt spätestens mit 1. Juli 2009, wenn diese die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nicht erfüllen. Für zur Fachprüfung Steuerberater zugelassenen Selbständigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen spätestens mit 31. Dezember 2016, wenn diese bis dahin die Fachprüfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben. Wird die Erklärung gemäß Abs. 9 widerrufen, beginnt die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen am ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats.“

3. Artikel 3 § 100 samt Überschrift lautet:

„Dienstleistungen

§ 100. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, nach Maßgabe des Abs. 2 zu erbringen.

(2) Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:

1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

2. eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,

3. die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den §§ 2 bis 4 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens zweijährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und

4. bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtsprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.

(4) Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:

1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,

2. Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,

3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,

4. die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,

5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977  S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004  S. 35, und

6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.“

4. Artikel 3 § 101 erhält die Bezeichnung „§103“ und die folgenden §§ 101 und 102 samt Überschriften werden eingefügt:

„Niederlassung

§ 101. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Abs. 2 berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.

(2) Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Abs. 1 sind:

1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

2. die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,

3. das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1,

4. das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und

5. die öffentliche Bestellung durch die Paritätische Kommission.

(3) Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:

1. ein Identitätsnachweis,

2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3. der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und

4. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005  S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,  S. 141 (Richtlinie 2005/36/EG). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.

(5) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(6) Die Inhalte und die Dauer des Anpassungslehrganges sind durch die Paritätische Kommission entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen. Der Anpassungslehrgang hat bei einem Berufsberechtigten mit einer der vom Niederlassungswerber angestrebten Berufsberechtigung zu erfolgen. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers der Bewertung durch den Berufsberechtigten.

(7) Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:

1. die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 und 2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 23 Z 1, 3, 4, 6 und 8.

(8) Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 27 Z 1, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG).

(9) Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:

1. die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 und

2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 31 Z 1, 2 und 4.

(10) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 und §§ 33 bis 48.

(11) Die Paritätische Kommission hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Paritätische Kommission ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.

(12) Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gilt § 101 Abs. 1 bis 11 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

(13) Im Sinne des Abs. 12 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

1. den Ehegatten,

2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,

3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und

4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.

Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 102. (1) Die Paritätische Kommission hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Gesetz unterliegende Personen:

1. Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten, vorliegen sowie

2. betreffend die Erbringung einer Dienstleistung

a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,

b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und

c) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(3) Die Behörden haben die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über gezogene Konsequenzen zu informieren.“

C) Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

323 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP über die Regierungsvorlage (288 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG betreffend die selbständige Ausübung von Bilanzbuchhaltungsberufen (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) um. Diese Richtlinie ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten, und aufgrund ihres Artikels 63 hat ihre Umsetzung bis spätestens 20. Oktober 2007 zu erfolgen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen und einen verstärkten Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz berufsberechtigt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines – mitunter aufwändigen – Meldesystems wie es diese Richtlinie ermöglichen würde, wird aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Wahlmöglichkeit gegeben, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

Im Hinblick auf die Beschäftigung der österreichischen Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen sind die Auswirkungen eher marginal anzusetzen, da in diesen Bereichen nur vereinzelt Dienstleistungen erbracht oder Niederlassungen beantragt werden.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas die Abgeordneten Michaela Sburny, Bernhard Themessl, Veit Schalle sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Industrie Dr. Martin Bartenstein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm. Dr. Hannes Bauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 22 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass nicht nur die Schaffung des Berufes Bilanzbuchhalter, sondern auch der Zugang zu dieser Berechtigung durch Ablegung der Fachprüfungen Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter auf moderne Art und Weise erfolgen können sollen. Daher soll die Möglichkeit eingeräumt werden, über Multiple-Choice und online österreichweit gleichzeitig an unterschiedlichsten Orten eine inhaltlich und qualitativ idente Fachprüfung abzuhalten und eine raschest mögliche Korrektur mit geringem zeitlichen, Personal- und damit Kostenaufwand abwickeln zu können.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 4):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 1 (§ 22 Abs. 6)“ verwiesen.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 4):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 1 (§ 22 Abs. 6)“ verwiesen.

Zu Z 4 (§ 43 Abs. 1):

Grundsätzlich sah § 34 Abs. 5 BibuG vor, dass die Prüfungskommissionen beschlussfähig sind, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens drei Prüfungskommissäre anwesend sind. Bis dato wurde diese Bestimmungen so ausgelegt, dass nicht nur die Beschlussfassung, sondern auch der mündliche Prüfungsablauf kommissionell durch 4 Prüfer pro Kandidat zu erfolgen hat. Aus Kostengründen ist eine Abänderung des Modus der Abhaltung der Prüfung daher von Vorteil, sodass nur ein Prüfer und der Kandidat anwesend sind. Die Beschlussfassung über das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung hat jedoch jedenfalls kommissionell erfolgen.

Zu Z 5 (§ 44 Abs. 1):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 4 (§ 43 Abs. 1)“ verwiesen.

Zu Z 6 (§ 45 Abs. 1):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 4 (§ 43 Abs. 1)“ verwiesen.

Zu Z 7 (§ 68 Abs. 3):

Berufseinschlägige Fortbildung ist heute ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil moderner Dienstleistungsberufe. Diese Pflicht, innerhalb eines Jahres mindestens 30 Unterrichtseinheiten Fortbildung nachzuweisen, und die Kontrolle der Behörde über die Einhaltung dieser Pflicht bedarf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.

Zu Z 8 (§ 69 Abs. 2 Z 3):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 7 (§ 68 Abs. 3)“ verwiesen.

Zu Z 9 (§ 80 Abs. 1 und 2):

Zur Novelle des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurde im 31. Ministerrat angemerkt, dass „die Bundesministerin für Justiz davon ausgeht, dass der Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird, im Zuge der parlamentarischen Behandlung im Wirtschaftsausschuss an die mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretende Strafprozessordnung angepasst wird.

Dazu ist jedenfalls anzumerken, dass mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, das Vorverfahren eine einheitliche Struktur erhielt. An Stelle der bisherigen Teilung in unterschiedliche Verfahrensarten (gerichtliche Vorerhebung und gerichtliche Voruntersuchung) tritt mit 1.1.2008 ein einheitliches Ermittlungsverfahren.

Nicht wie in der Protokollanmerkung ausgeführt, betrifft dies nur das WTBG sondern auch das BiBuG.

Materielle Änderungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes sind lediglich im § 80 Abs. 1 erforderlich. Der gegenständliche mit der Paritätischen Kommission abgesprochene Textentwurf geht von einem ersatzlosen Streichen der Suspendierungsmöglichkeit bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens aus. Eine Suspendierung soll erst dann Platz greifen, wenn eine rechtswirksame Anklageschrift vorliegt.

Zu Z 10 (§ 86 Abs. 2):

Bei einer fehlenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer Gesellschaft ist dieser Mangel unverzüglich durch die Gesellschaft zu beseitigen und nicht erst spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, weshalb das Wort „unverzüglich“ in den Gesetzestext eingebaut wird. Es wird dazu vergleichsweise auch auf § 105 Abs. 2 WTBG verwiesen.

Zu Z 11 (§ 91a):

Die Praxis der ersten Monate hat gezeigt, dass aufgrund fehlender Bestimmungen über die Rechtspersönlichkeit der Paritätischen Kommission Verzögerungen und Mehrkosten im Verwaltungsablauf entstehen. Diese kann etwa keine eigenen Anschaffungen und Ausgaben tätigen. Die Eröffnung eines Gebührenkontos, auf dem die vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben eingehen und von dem diese an den Bund weitergeleitet werden, wurde vom BMF genehmigt. Für einen erleichterten administrativen Ablauf und zur Ermöglichung einer transparenten Budgetplanung und -kontrolle, sowie zur klaren und sachbezogenen Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sollte diese Rechtspersönlichkeit alle Tätigkeiten der Paritätischen Kommission umfassen.

Zu Z 12 (§ 98 Abs. 1):

Zur Klarstellung wird ergänzt, dass auch Selbständige Buchhalter weiterhin unter den Bedingungen des § 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes BGBl I Nr. 58/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 120/2005 zur Fachprüfung für Steuerberater zuzulassen sind. Dies ist notwendig, da die Selbständigen Buchhalter im § 14 WTBG nicht angeführt sind, die Rechte der selbständigen Buchhalter aber vollinhaltlich erhalten bleiben sollen. In die Rechte der Selbständigen Buchhalter soll auch durch später eingeführte Normen nicht eingegriffen werden. Erhalten bleibt auch die Anrechnung der Ausübung des freien Berufes selbständiger Buchhalter. Die Ergänzung erfolgt auch in Übereinstimmung mit der Entschließung des Nationalrates vom 6.6.2005, die zum Beschluss des Bilanzbuchhaltungsgesetzes geführt hat und eine Zusammenführung der beiden vorher getrennten Berufe Gewerblicher Buchhalter und Selbständiger Buchhalter bezweckte.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm. Dr. Hannes Bauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 20

Ing. Mag. Hubert Kuzdas           Dr. Reinhold Mitterlehner

Berichterstatter                         Obmann