Erweiterung der Berufsrechte der österreichischen Bilanzbuchhalter

Im österreichischen Parlament wurde eine Novelle zum Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) beschlossen, die am 1.1.2013 in Kraft tritt.

Die BibuG Novelle bringt eine Reihe grundlegender Veränderungen. Neben den Erweiterungen der Berufsrechte ist die Zusammenfassung bisheriger unterschiedlicher Buchhaltungsberufe auf nunmehr drei und eine einheitliche gesetzliche Interessenvertretung hervorzuheben. Die gesetzliche Mitgliedschaft ist nun ausschließlich in den Wirtschaftskammern möglich, der Zugang zur Steuerberaterprüfung wird erleichtert, um mehr Durchlässigkeit der beruflichen Entwicklung zu ermöglichen.

Die wesentlichen Inhalte der Gesetzesnovelle sind:

1. Der Berufsumfang der Bilanzbuchhalter wird erweitert:

a) Die bisherigen Bilanzierungsgrenzen werden durch eine Neuregelung ersetzt, die sich an das Unternehmensgesetzbuch § 221 Abs. 1-3 anlehnt. Künftig sollen Bilanzbuchhalter Bilanzen für mehr Kunden erstellen dürfen (Bilanzsumme bis 4,84 Mio €, Umsatzsumme bis 9,86 Mio. €), das ist eine Erweiterung der Grenzen um das mehr als 10-fache.

b) Bilanzbuchhalter  können für die Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuer von Unselbständigen) beraten, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abfassen und diese elektronisch an die Abgabenbehörden übermitteln.

c) Bilanzbuchhalter können bereits nach 5 jähriger Berufspraxis zur Steuerberater-prüfung antreten. Die bisherige Voraussetzung einer Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entfällt.

2. Die folgenden bisherigen Rechte der Bilanzbuchhalter entfallen:

a) Das Wahl- und Wechselrecht der Kammerzugehörigkeit. Künftig können Bilanzbuchhalter ausschließlich Mitglieder der Wirtschaftskammern sein.

b) Die Möglichkeit als Bilanzbuchhalter Zweigstellenleiter einer Steuer-beratungsgesellschaft zu sein, wird abgeschafft. Nicht betroffen ist die weiterhin bestehende und sehr erfolgreiche Möglichkeit einer interdisziplinären Gesellschaft mit Steuerberatern.

3. Der Berufsumfang der Buchhalter (nach BibuG) und der Personalverrechner wird erweitert:

a) Die Buchhalter können die Vertretung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldung (einschließlich der zusammenfassenden Meldungen) übernehmen und erhalten dafür Akteneinsicht auf elektronischem Wege (FinanzOnline).

b) Die Personalverrechner können für die Arbeitnehmerveranlagung beraten, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuer von Unselbständigen) abfassen und diese elektronisch an die Abgabenbehörden übermitteln.

4. Die Mitgliedschaft von Bilanzbuchhaltern bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist nicht mehr möglich:

Bisher konnten Bilanzbuchhalter Mitglied der Wirtscaftskammern (WKÖ) oder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) sein. Bestehende Mitgliedschaften von Bilanzbuchhaltern und Bilanzbuchhaltergesellschaften bei der KWT enden am 31.12.2012. Diese sind ab 1.1.2013 Mitglied der Wirtschaftskammern  Damit verbunden ist der Wegfall der bisherigen speziellen einschränkenden Bestimmungen für Bilanzbuchhaltergesellschaften in der KWT (z.B. Vorschrift der Berufsbezeichnung,). Es gelten dann die für die WKÖ-Mitglieder schon jetzt bestehenden liberaleren Regelungen (im wesentlichen die Gewerbeordnung).

5. Bisherige Selbständige Buchhalter werden Bilanzbuchhalter

a) Bisherige Selbständige Buchhalter und Gesellschaften Selbständiger Buchhalter erhalten ab 1.1.2013 die Berufsbezeichnung und Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter. Damit verbunden sind wesentliche Erweiterungen der Berufsrechte.

b) Selbständige Buchhalter, die auf Grund der Bestimmungen des BibuG § 98 in der KWT verblieben sind, werden als Bilanzbuchhalter Mitglied der Wirtschaftskammern.

6. Bisherige Gewerbliche Buchhalter werden Buchhalter und/oder Personalverrechner nach BibuG

Personen/Unternehmen, die am 31.12.2012 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als GBH verfügen, erhalten ab 1.1.2013 die Berufsberechtigungen Buchhalter und/oder Personalverrechner lt. BibuG. Sie erhalten durch die Verschwiegenheitsverpflichtung des BibuG das Zeugenentschlagungsrecht und unterliegen den Fortbildungsverpflichtungen. Als zuständige Behörde tritt die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe an die Stelle der jeweiligen lokalen Gewerbebehörde. Dadurch wird auch die Selbstverwaltung , der Berufe gestärkt, die nun einheitlich in der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe konzentriert ist.

Mit der neuen Novelle des österreichischen Bilanzbuchhaltungsgesetzes erfolgt eine weitere Aufwertung des Berufsstandes. Für Klein- und Mittelunternehmen können die Bilanzbuchhalter jetzt ein fast vollständiges ‚Komplettservice‘ anbieten. Die Zusammenarbeitsmöglichkeit auf Augenhöhe mit Steuerberatern in interdisziplinären Gesellschaften bleibt erhalten, der Erwerb der Befugnis Steuerberater erleichtert. Schließlich werden die bisherigen fünf unterschiedlichen selbständigen Buchhaltungsberufe auf nunmehr drei zusammengeführt, was zu erhöhter Transparenz auf dem Markt führen wird.

Wien, 15. April 2012