Reformiertes Berufsausbildungsgesetz ist am 1.4.2005 in Kraft getreten

Tuesday 05.04.2005 11:09 Uhr
Rubrik: News

Der Bundestag hat am 27.1.2005 das „Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung“ verabschiedet. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 18.2.2005 ist es am 1.4.2005 in Kraft getreten (BGBl. 2005 I 931).

Das Gesetz hat den Aufbau des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) neu gefasst; es ist jetzt in sieben Teile gegliedert. Behandelt werden die bildungspolitischen Grundlagen der Berufsausbildung, die öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften, sowie das privatrechtliche Ausbildungsvertragsrecht. Die Regelungen des Berufsbildungsförderungsgesetzes wurden in das Berufsbildungsgesetz einbezogen; das Berufsbildungsförderungsgesetz ist gleichzeitig außer Kraft getreten.

Mit dem neuen Gesetz wurden insbesondere die folgenden Punkte umgesetzt:

1. Internationalisierung: Es wird die Möglichkeit eröffnet, Abschnitte der Berufsausbildung im Ausland durchzuführen (§ 2 Abs. 3 BBiG). Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthaltes soll ein Viertel der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Die Regelung ermöglicht es, den Auslandsaufenthalt als integralen Bestandteil der Berufsausbildung zu gestalten. So ändert sich der Status des Auszubildenden während des Auslandsaufenthaltes nicht, etwa bezüglich der Vergütung oder sozialversicherungsrechtlicher Fragen.

2. Modernisierung des Prüfungswesens: Verankert wurde die Möglichkeit der „gestreckten Abschlussprüfung“, d.h. Teile der Abschlussprüfung können bereits während der Ausbildung abgelegt werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).

– Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner Leistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen (§ 39 Abs. 2 BBiG). Dadurch soll insbesondere den Berufsschulen die Möglichkeit gegeben werden, in der Berufsschule erbrachte Leistungen mit in die Bewertung einzubringen.

– Berichterstatterprinzip: Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die Noten zur Bewertung von Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt, sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen an Prüfungsausschussmitglieder delegiert werden (§ 42 Abs. 2 BBiG).

3. Durchlässigkeit: Es soll eine bessere Durchlässigkeit der Bildungssysteme in Bezug auf die schulische Bildung und auf die Weiterbildung durch Änderungen bei der Zulassung zu Prüfungen, durch verbesserte Anrechenbarkeit von Vorqualifikationen und Regelung von Zusatzqualifikationen geschaffen werden (vgl. etwa § 43 Abs. 2 BBiG, § 49 BBiG).

4. Erprobung neuer Ausbildungsberufe: Es wird eine größere Flexibilität im Hinblick auf die Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen geschaffen, indem die Ermächtigungsgrundlage für Erprobungsverordnungen erweitert wurde (§ 6 BBiG).

5. Bündelung der Vorschriften zur fachlichen Eignung (§§ 27 BBiG ff.) und Neuordnung der Regelungen zur zuständigen Stelle (§§ 71 BBiG ff.).

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