Britisches Vorsteuer-Vergütungsverfahren erfährt strengere Vorschriften zum 1. Januar 2006

Wednesday 16.11.2005 10:48 Uhr
Rubrik: News

Die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer weist darauf hin, dass die britische Steuerbehörde HM Revenue and Customs zum 1. Januar 2006 strengere Vorschriften für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren (VAT Refund) einführen wird.

Ab diesem Zeitpunkt werden Anträge, die nicht bestimmten Mindestanforderungen entsprechen, als unvollständig zurückgewiesen. Diese müssen innerhalb der regulären Frist, bis zum 30. Juni 2006 für das Kalenderjahr 2005, neu und vollständig eingereicht werden.

Des weiteren werden Ergänzungen bzw. Änderungen auf Rechnungen nicht mehr anerkannt, auch wenn diese vom Rechnungsaussteller vorgenommen und von diesem mit Unterschrift und Stempel bestätigt wurden. Solche fehlerhaften Rechnungen müssen gutgeschrieben und eine korrekte neue Originalrechnung erstellt werden.

Beim Stellen eines Vorsteuer-Vergütungsantrages ist folgendes zu beachten:

– aktuelle Unternehmerbescheinigung im Original (Gültigkeit: 1 Jahr) beifügen;

– Hotelrechnungen müssen Namen und Adresse der Firma tragen, nicht den des einzelnen Mitarbeiters;

– bei Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens durch einen Agenten ist eine Vollmacht des Kunden im Original beizulegen;

– die überwiegende Anzahl der Originalrechnungen muss allen britischen Rechnungsanforderungen entsprechen, vor allem muss bei Rechnungen in Fremdwährungen zumindest der Umsatzsteuerbetrag in Pfund Sterling ausgewiesen sein.

Cordula David, Leiterin der Steuerabteilung, ergänzt: „Wir sehen immer wieder, dass es sich lohnt, den Antrag so früh wie möglich an uns zu senden. Dann können unsere Mitarbeiter die Dokumente überprüfen und rechtzeitig auf Probleme und Lösungsmöglichkeiten hinweisen.

Ansonsten riskiert man, dass der Antrag vollständig abgelehnt wird und keine Erstattung erfolgt.“

Die Erstattung der gezahlten britischen Umsatzsteuer (VAT) ist möglich für deutsche Unternehmer, die im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig waren. Die britische Umsatzsteuer kann beispielsweise für die folgenden Leistungen zurückgefordert werden: Unterbringung, Messen und Konferenzen, Seminare, Mitarbeiterverpflegung, Mietwagen und Benzin. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Unternehmer keinen Wohnsitz, Firmensitz, Zweigniederlassung o.ä. im Vereinigten Königreich hat.

Die Steuerabteilung der Deutsch-Britischen Kammer kann deutschen Firmen bei der Antragstellung behilflich sein. Nähere Informationen dazu sind erhältlich von Anja Wohlrab, Tel. +44 (0)20 7976 4161, Email: vat.refund@ahk-london.co.uk.

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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Jana Toon, Presse & Öffentlichkeitsarbeit

Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer, 16 Buckingham Gate, London SW1E 6LB

Tel: +44 (0)20 7976 4188 Fax: +44 (0)20 7976 4101 Email: press@ahk-london.co.uk

Informationen für den Herausgeber:

Die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in London wurde 1971 gegründet und ist eine business-to-business Organisation mit etwa achthundert deutschen und britischen Mitgliedsfirmen. Sie bietet Geschäftskontakte, Informationen und Ratschläge für ihre Mitgliedsfirmen und für tausende von Nichtmitgliedsfirmen in beiden Ländern an. Mehr Informationen können unter www.ahk-london.co.uk abgerufen werden.

Bei Veröffentlichung würden wir uns über ein Belegexemplar freuen.

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