Fortbildungsverpflichtung
- Posted by emaa
- on Feb, 04, 2015
- in Aktuelles, Bildung, BÖB
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Gemäß § 68 Abs.3 BibuG sind Berufsberechtigte verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen. Für Selbständige Buchhalter/innen gilt eine Verpflichtung von 120 Lehr- und Lernheiten verteilt auf drei Jahre.
Die Paritätische Kommission hat im Jänner 2009 stichprobenartig eine größere Anzahl von aktiven Berufsausübenden der Bilanzbuchhaltungsberufe und der den Wirtschaftskammern angehörenden Selbständigen Buchhalter/innen zum Nachweis der Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung im Jahre 2008 schriftlich auffordern. Bei Gesellschaften hatte der Geschäftsführer den hat die Paritätische Kommission eine Bestätigung ausgestellt, bzw. bei Nichterfüllung einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilt.
Berufsberechtigte, die von der Paritätischen Kommission nicht zum Nachweis der absolvierten Fortbildung aufgefordert wurden, können eine solche Überprüfung für das Jahr 2008 freiwillig beantragen. Die Aufforderung zum Nachweis der Fortbildung 2009 ergehet an die ausgewählten Berufsberechtigten im Jänner 2010.
Personen bzw. Geschäftsführer von Gesellschaften der Berufsberechtigung Bilanzbuchhalter, die trotz Aufforderung für das Jahr 2008 nicht den kompletten Nachweis erbingen konnten, haben ohne weitere Aufforderung bis 31. März 2010 den Nachweis für 60 absolvierte Lehreinheiten im Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2009 bei der Paritätischen Kommssion vorzulegen. Für Personen bzw. Geschäftsführer mit der den Berufsberechtigungen Buchhaltung bzw. Personalverrechnung gilt in diesem Falle eine Nachweisverpflichtung von 30 Lehreinheiten für den gleichen Zeitraum.
Selbständige Buchhalter bzw. Geschäftsführer von Selbständihgen Buchhaltergesellschaften, die Mitglied der Wirtschaftskammern sind, gilt eine analoge Regelung unter Berücksichtigung der Vorschriften der Ausübungsrichtlinie zum Wirtschaftstreuhanxdberufsgesetz.
Zur praktischen Abwicklung des Nachweises stellt die Paritätische Kommission Formblätter zum Download zur Verfügung. Ein Merkblatt zum Thema Fortbildungsverpflichtung sowie die zu verwendenden Formulare (unterschiedlich zwischen natürlichen Personen und Gesellschaften) finden Sie im Kapitel Berufsstand/Berufsausübung – Ordner Fortbildung.
Im Zweifelsfall erteilt die Paritätische Kommission gerne Auskunft zur Anrechnung der facheinschlägigen Fortbildung.
http://www.bilanzbuchhaltung.or.at/desktopdefault.aspx/tabid-190/