Kammerwechsel zum 1. 1. 2011

Wien, 1. Februar 2010 – Gemäß § 96 Abs.3 BibuG können Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften ihre Mitgliedschaft durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltung mit 31. Dezember eines jeden Jahres wechseln. Diese Erklärung muss bis 30. September bei der Paritätischen Kommission einlangen.

Alle bis zum 30. September 2010 einlangenden Erklärungen werden den  betroffenen Kammern übermittelt. Damit endet die Mitgliedschaft  in der bisherigen Kammer am 31. Dezember 2010, die Mitgliedschaft in der neuen Interessenvertretung beginnt am 1. Jänner 2011. Soferne die Paritätische Kommission dem Antragsteller keine weitere Mitteilung bzw. einen Hinderungsgrund bekannt gibt, gilt diese Veröffentlichung als Bestätigung des durchgeführten Verfahrens für den Kammerwechsel.

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