Reform der Grundsteuer in Deutschland

Liebe Anlagenbuchhalter/-innen!

Mit Blick auf die anstehende Reform der Grundsteuer plädiert das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) für das sog. Bodenwertmodell. Dafür spreche vor allem der geringe Verwaltungsaufwand und eine verlässliche, transparente Bewertungsbasis.

Die Grundsteuerreform in Deutschland ist eine Neverending Story, die die Große Koalition in dieser Legislaturperiode zu Ende erzählen will. Das ist auch dringend nötig. Denn die Berechnungsgrundlagen (Einheitsbewertung auf Basis des Ertragswert- oder Sachwertverfahren ABL 01.01.1964, NBL 01.01.1935), nach denen rund 22 Millionen Immobilien und Grundstücke jährlich mit Steuern belegt werden, sind nach höchstrichterlichem Urteil nicht mehr zeitgemäß. Vier Reformvarianten liegen auf dem Tisch:

  • das Verkehrswertmodell,
  • das wertunabhängige Modell,
  • das gebäudewertunabhängige Kombinationsmodell und
  • das Bodenwertmodell.

Nach Ansicht der IW-Forscher sollte sich die Politik für das Bodenwertmodell entscheiden und dieses aufkommensneutral umsetzen. Das würde bedeuten, dass den Städten und Gemeinden auch künftig jährlich rund 12 Milliarden Euro aus der Grundsteuer zufließen.

Für das Bodenwertmodell wird einzig und allein der Bodenwert eines Grundstücks zur Steuerberechnung herangezogen – und zwar unabhängig davon, ob es bebaut ist oder nicht. Größere und teurere Grundstücke würden somit stärker besteuert als kleinere und günstigere. Dadurch setzt das Modell die richtigen Anreize, um die in Deutschland vorhandenen Grundstücksflächen besser auszulasten.

Da nicht das Gebäude besteuert wird, bleiben für die Eigentümer Investitionen in ihre Immobilien attraktiv – etwa um sie energetisch zu modernisieren. Insgesamt führt eine Bodenwertsteuer damit zu einer besseren Ausnutzung von Brachflächen sowie von Baulücken und wirkt so dem überhöhten Flächenverbrauch und der Zersiedelung der Landschaft entgegen.

Auch der Verwaltungsaufwand ist bei diesem Modell am geringsten, da mit den Bodenrichtwerten eine flächendeckende und verlässliche amtliche Bewertungsbasis zur Verfügung steht. Um die Verteilungswirkungen der Reform im Vergleich zum Status quo gering zu halten und Grundstücke in teuren Lagen nicht zu stark zu belasten, könnte die reine Grundstücksgröße in die Steuerberechnung mit einfließen.

Herzliche Grüße
Uwe Jüttner