Veröffentlichung des IFRS 1

Tuesday 02.09.2003 01:57 Uhr
Rubrik: News

First-time Adoption of International Financial Reporting Standards

Die EUROPEAN MANAGEMENT ACCOUNTANTS ASSOCIATION e.V begrüßt die Veröffentlichung des Standard IFRS 1 den der International Accounting Standards Board am 19.6.2003 veröffentlicht hat.

Vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl von Ländern in den nächsten Jahren International Financial Reporting Standards (IFRSs) für die Rechnungslegung von Unternehmen einführen wird, erschien es notwendig, einen Standard zu erarbeiten, der den Unternehmen den Übergang von nationalem Bilanzrecht auf IFRSs erleichtert und gleichzeitig den Bilanzadressaten hilft, die Effekte des Wechsels der Rechnungslegung zu verstehen.

Der Standard IFRS 1 erklärt, wie ein Unternehmen seinen Jahres- bzw. Konzernabschluss auf IFRSs umstellen muss. Folgende wesentliche Regelungen enthält der Standard:

  • Ein Unternehmen muss IFRS 1 für die Erstellung des ersten IFRS-Abschlusses anwenden
  • Im ersten IFRS-Abschluss müssen für alle dargestellten Geschäftsjahre die IFRSs angewendet werden, die am Bilanzstichtag der Berichtsperiode gültig sind
  • Startpunkt für die Umstellung ist die Erstellung einer IFRS-Eröffnungsbilanz für die früheste Vergleichsperiode, die ein Unternehmen in seinem ersten IFRS-Abschluss präsentiert
  • Grundsätzlich gilt:
    • die Umstellung muss retrospektiv erfolgen, d.h. es müssen alle Vermögenswerte und Schulden bis zu erstmaligen Erfassung in der Bilanz zurückverfolgt werden
    • Vermögenswerte und Schulden sind entsprechend den Regelungen der IFRSs zu bilanzieren
    • Es müssen alle nach IFRSs geforderten Anhangangaben im Abschluss enthalten sein
    • Die in den Standards enthaltenen Übergangsregelungen gelten nicht für erstmalige Anwender, mit Ausnahme von Übergangsregelungen in IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement
    • Alle aus der Umstellung der Rechnungslegung resultierenden Änderungen sind erfolgsneutral mit den Rücklagen zu verrechnen
    • Für einige genau spezifizierte Sachverhalte gibt es Befreiungen (exemptions) von dem Erfordernis einer retrospektiven Umstellung. Diese betreffen
      • Unternehmenszusammenschlüsse
      • Neubewertungen anstelle fortgeführter Anschaffungs- und Herstellungskosten
      • Pensionsverpflichtungen
      • kumulierte Fremdwährungsdifferenzen
      • strukturierte Finanzinstrumente
      • Vermögenswerte und Schulden von Tochterunternehmen, wenn deren Muttergesellschaft bereits auf IFRSs übergegangen ist
    • Für andere genau spezifizierte Sachverhalte gibt es Verbote (exceptions) von der retrospektiven Umstellung.
    • Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
    • Ausbuchung bestimmter finanzieller Vermögenswerte und Schulden
    • Einschätzungen müssen die Verhältnisse der Vergangenheit widerspiegeln (keine Wertaufhellung)
    • Die Umstellung ist anhand von Überleitungsrechnungen des Eigenkapitals und der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang darzustellen

Der Standard ist für Geschäftsjahre anzuwenden die am oder nach dem 1.1.2004 beginnen.

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