Corporate Governance-Kodex für Asset Management-Gesellschaften

Thursday 28.07.2005 09:44 Uhr
Rubrik: News

Professionelles Asset Management gewinnt zukünftig weiter an Bedeutung. Demografische Veränderungen zwingen die Bürger zu mehr eigenverantwortlicher Altersvorsorge.

In der betrieblichen und privaten Altersvorsorge ermöglichen kollektive Vermögensverwaltungen die Bildung effizienter Portfolios und Kosteneinsparungen durch Nutzung von Losgrößeneffekten.

Die einzelnen Anleger verfügen dabei über geringe Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Politik von Asset Management-Gesellschaften. Sie sind darauf angewiesen, dass die Gesellschaften das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen.

Mit Einführung eines Corporate Governance-Kodex für Asset Management-Gesellschaften soll Anlegerinteressen Rechnung getragen werden. Der am 27. 4. 2005 vom Arbeitskreis „Corporate Governance-Kodex für Asset Management-Gesellschaften“ unter Vorsitz von Prof. Dr. Wolfgang Gerke vorgestellte Kodex ist das Ergebnis intensiver Diskussionen eines Gremiums, an denen auch Vertreter des BMF, der BaFin und der Kapitalanlagegesellschaften als Experten teilgenommen haben.

Mit dem Kodex erhalten Kapitalanlagegesellschaften die Gelegenheit, ihren Anlegern und der Öffentlichkeit zu signalisieren, dass sie Interessenkonflikte i. S. ihrer Anleger meiden bzw. regeln und die von ihnen verwalteten Anlegerrechte sichtbar wahrnehmen. Diese in der Präambel definierte Zielsetzung wird in detaillierten Verhaltensvorgaben zur internen und externen Corporate Governance sowie zur Publizität und Kontrolle konkretisiert. Der Kodex berücksichtigt den Deutschen Corporate Governance Kodex, die Wohlverhaltensregeln des BVI sowie internationale Corporate Governance-Erfahrungen.

Der Kodex fordert Asset Management-Gesellschaften zu einer guten Corporate Governance im Sinn einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und -kontrolle sowie einer aktiven Anlegerpolitik auf. Sich dem Kodex verpflichtende Gesellschaften müssen Abweichungen von einzelnen Vorschriften in begründeter Form bekannt machen (Grundsatz des Comply-or-Explain wie im Cromme-Kodex).

Im Rahmen der internen Corporate Governance nimmt die Berücksichtigung der Anlegerinteressen einen besonderen Stellenwert ein. So wird die Aufnahme mindestens eines unabhängigen Mitglieds im Aufsichtsgremium kodifiziert. Dieses Aufsichtsratsmitglied soll von Eigentümern, mit ihnen verbundenen Unternehmen und Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig sein. Unabhängige Aufsichtsratmitglieder können eine erhebliche Stärkung der Anlegerinteressen i. S. des § 6 Abs. 3 InvestG bewirken. Zusätzlich soll der Aufsichtsrat in Erweiterung dieses Gedankens einen Prüfungsausschuss einrichten, dessen Vorsitzender unabhängig sein soll.

Die Fondsanleger delegieren die Ausübung der Aktionärs- und Gläubigerrechte an die Kapitalanlagegesellschaften. Diese sollen im Rahmen der externen Governance-Anforderungen des Kodex die Rechte unabhängig und ausschließlich im Interesse ihrer Anleger gleichermaßen für inländische und ausländische Portfoliounternehmen ausüben. Zur Wahrnehmung der Anlegerinteressen sollen die Kapitalanlagegesellschaften eigene Richtlinien entwickeln. Diese sollen gewährleisten, dass die Kapitalanlagegesellschaften auch auf Hauptversammlungen unabhängig von den Weisungen ihrer Eigentümer Aktionärs- und Gläubigerrechte im Sinn der Anleger ausüben. Dies gilt auch für den Fall von geplanten Unternehmensübernahmen bei Portfoliogesellschaften.

Um für die Anleger die notwendige Transparenz zu erreichen, sollen Kapitalanlagegesellschaften sowohl über ihre interne als auch externe Corporate Governance auf ihrer Website und im Geschäftsbericht berichten. Hierbei sollen Interessenkonflikte offen gelegt werden. Solche können durch geschäftliche Beziehungen zwischen den Eigentümern der Kapitalanlagegesellschaften und Portfoliounternehmen entstehen. Im Rahmen der externen Corporate Governance soll regelmäßig über die Richtlinien der Corporate Governance-Politik, die Kommunikation mit den Portfoliounternehmen, die Grundsätze des Abstimmungsverhaltens und über besondere Corporate Governance-Vorkommnisse bei den Portfoliounternehmen berichtet werden.

Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Performancedarstellung sollen sich die Gesellschaften an anerkannten Standards ausrichten und hierüber insbesondere bei Änderungen berichten. Hierdurch sollen die Anleger die tatsächliche Performanceentwicklung ihrer Anlage im Zeitablauf standardisiert nachvollziehen und mit einer geeigneten Benchmark vergleichen können.

Die Einhaltung des Kodex soll durch den gewählten Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Im Prüfungsbericht sind mögliche Unrichtigkeiten hinsichtlich der von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat abgegebenen Comply-or-Explain-Erklärung zu vermerken. Die Gesellschaften sollen über die Anerkennung dieses Kodex sowie eventuelle Abweichungen ebenfalls auf ihrer Website und in ihrem Geschäftsbericht berichten.

Bei der Erstellung des Kodex wurde vorrangig auf die Belange der in Deutschland tätigen Kapitalanlagegesellschaften abgestellt. Der Arbeitskreis hat die Vorstellung, dass die wesentlichen Bestimmungen des vorgelegten Kodex für alle im Asset Management tätigen Institutionen (u. a. Pensionsverwalter und Lebensversicherer) gelten sollen.

© DER BETRIEB, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2005

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