Nachweis von Bewirtungsaufwendungen durch Eigenbelege

FG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2009, 11 K 1093/07 E (Revision zugelassen)

Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden (bewirtende Person bzw. Rechnungsempfänger) im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden.

Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung steht nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.

Problemstellung

Im Streitfall erkannte das Finanzamt Bewirtungsaufwendungen eines Gewerbetreibenden in Höhe von 5.339 DM (1998), 8.969 DM (1999) bzw. 16.509 DM (2000) mit folgender Begründung nicht an: Rechnungen über 200 DM (derzeit: über 150 €) müssten auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR a.F. – aktuell: R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR). Damit lägen keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 14 UStG vor. Dies gelte auch für im Ausland angefallene Bewirtungsaufwendungen. Die zur Verfügung gestellten Eigenbelege waren nach Auffassung der Betriebsprüfung nicht ausreichend. Die Angabe des Bewirtenden (bewirtende Person bzw. Rechnungsempfänger) sei lediglich auf den Formblättern enthalten. Mit Blick auf Aufwendungen in Höhe von 1.239,83 DM fehlten jegliche Belege. Eine Bewirtungsrechnung über 792,60 DM laute nicht auf den Namen des Gewerbetreibenden, sondern auf die Firma A.

Der Gewerbetreibende brachte u.a. folgende Gegenargumente hervor:

  • Seit 1990 ist auf dem Bewirtungsbeleg die Unterschrift des Gastwirts nicht mehr erforderlich.
  • Ebenso sei das Fehlen des Namens des Bewirtenden unschädlich. Die wirtschaftliche Belastung sei durch die Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen worden. Bei Einzelunternehmern sei zudem eine spätere Ergänzung der Angaben möglich.
  • Schließlich wurde auf das BMF-Schreiben vom 21.11.1994 (BStBI. I 1994, 855, Tz. 3) verwiesen, wonach Bewirtungsaufwendungen im Ausland auch dann abgezogen werden könnten, wenn sie den im deutschen Gesetz geforderten Anforderungen nicht voll entsprächen.

Urteil:

Die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 5.339 DM (1998), 8.969 DM (1999) bzw. 16.509 DM (2000) sind zu Unrecht gekürzt worden. Gerechtfertigt sind lediglich die folgenden beiden Kürzungen

  • 1.239 DM (1998): Diesbezüglich wurde weder ein Nachweis erbracht (gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG: Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen) noch sind Rechnungen samt Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung vorgelegt worden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG); diese Nachweiserfordernisse sind auch dann zu erfüllen, wenn diese Bewirtungsaufwendungen von der Firma A ersetzt wurden.
  • 634 DM (2000); errechnet aus 792 DM brutto abzüglich 80% vom Nettobetrag 682,76 DM (546,62 DM) zuzüglich 16% USt (87,46 DM): Die auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung genügt den Nachweiserfordernissen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG nicht.

Die anderen Bewirtungsaufwendungen sind abzugsfähig, soweit auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Gewerbetreibenden (Rechnungsadressat) fehlt. Daher sind weitere Betriebsausgaben in Höhe von 4.100 DM (1998), 8.969 DM (1999) bzw. 15.875 DM (2000) zu berücksichtigen.

Die erstellten Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen gelten als ordnungsgemäße Nachweise (gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Sofern der Gewerbetreibende als bewirtende Person zum Teil nachgetragen worden sein sollte, wäre dies unschädlich. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden.

Zwar verlangt die Rechtsprechung ebenso wie die Finanzverwaltung (R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStR) bei Rechnungen über 200 DM (150 €) die Angabe des Bewirtenden auf der Rechnung. Auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung) und damit das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung kann es jedoch nicht ankommen, wenn – wie hier – bereits die Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erfüllt sind (Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen).

Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn – wie im Streitfall – zumindest Rechnungen ohne Angabe des Rechnungsempfängers vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.

In systematischer Hinsicht stellt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG lediglich eine Vereinfachungsregelung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für den Fall der Gaststättenbewirtung dar. Dabei ersetzt die Gaststättenrechnung allein die Angaben zum Tag und Ort der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen.

Post Tagged with , ,