BREXIT
- Posted by Udo Binias
- on Jan, 31, 2020
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BREXIT – ein schneller Überblick in 10 Sätzen
Am Mittwoch, 29.1.2020, hat das EU-Parlament das Austrittsabkommen zum BREXIT angenommen. Damit ist der BREXIT nach einem unerwartet langen und sehr verschlungenen Weg nun doch (fast) am Ziel angekommen: Ab Samstag, 1.2.2020, wird Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union sein.
Da vermutlich nicht jeder das 585-seitige Austrittsabkommen gelesen hat, nachfolgend in 10 Sätzen ein schneller Überblick aus rechtlicher Sicht, was der Austritt bedeutet, wie es weitergeht und was in verschiedenen Rechtsgebieten wichtig sein kann:
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Am 1.2.2020 beginnt eine Übergangsphase, die bis Ende des Jahres 2020 läuft und einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann.
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Obwohl Großbritannien in der Übergangsphase schon nicht mehr EU-Mitglied ist, gilt weiter EU-Recht während der Übergangsphase, so dass sich in rechtlicher Hinsicht vorerst noch nichts ändert.
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Die EU wird in der Übergangsphase mit Großbritannien über den Abschluss eines (oder mehrerer) Freihandelsabkommen(s) verhandeln, das mit Ablauf der Übergangsphase in Kraft treten und (anstelle des EU-Rechts) die künftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien regeln soll.
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Einigen sich die EU und Großbritannien nicht auf ein Freihandelsabkommen, kommt es mit Ablauf der Übergangsphase doch noch zum „No-deal- bzw. Hard“-BREXIT, was zur Folge hat, dass Großbritannien im Verhältnis zur EU mit allen (negativen) Konsequenzen als Drittland behandelt werden wird, und was gemeinhin als „Horrorszenario“ bezeichnet wird.
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Auf Lieferungen zwischen der EU und Großbritannien werden künftig voraussichtlich wieder Zölle anfallen; entsprechende Verträge müssen dahingehend geprüft werden, wer die Zölle wirtschaftlich zu tragen hat (z.B. aufgrund vereinbarter Incoterms) und welche Konsequenzen Lieferverzögerungen aufgrund der Zollabfertigung haben.
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Verträge müssen darüber hinaus ganz allgemein daraufhin überprüft werden, ob sie für die „Nach-BREXIT-Zeit“ angepasst werden müssen; bezieht sich ein Vertrag beispielsweise auf die „Europäische Union“ als Lizenz- oder Vertriebsgebiet, ist eine Klarstellung sinnvoll, ob Großbritannien künftig noch erfasst wird oder nicht.
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Gesellschaften, die als (haftungsbeschränkte) englische Limiteds (Ltd.) oder Ltd. & Co. KG gegründet worden sind, aber von Deutschland aus verwaltet werden, sollten unbedingt noch in diesem Jahr umstrukturiert (z.B. verschmolzen) werden, da bei einem Wegfall der Niederlassungsfreiheit eine Behandlung dieser Gesellschaften in Deutschland als GbR, OHG oder Einzelkaufmann (also mit unbeschränkter persönlicher Haftung) droht.
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Im Steuerrecht können vor allem Regelungen, die zwischen EU und Drittländern unterscheiden (z.B. im UStG, bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, in Bezug auf Betriebsstätten), zu erheblichen Auswirkungen für die Steuerpflichtigen führen; das Brexit-Steuerbegleitgesetz schafft hier allerdings bereits teilweise Erleichterungen.
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Im Arbeitsrecht sollen nationale Übergangsvorschriften in Deutschland die Folgen eines „No-deal“-BREXIT in Bezug auf den Wegfall der Arbeitnehmerfreizügigkeit (vorläufiges Aufenthaltsrecht und Beschäftigungserlaubnis für britische Staatsbürger in Deutschland) und den Wegfall der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (insbesondere zur Anrechnung von Zeiten z.B. für die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung) abmildern; Folgen wird der BREXIT aber beispielsweise bei europäischen Betriebsräten haben (keine Berücksichtigung britischer Arbeitnehmer mehr).
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Im Bereich des Datenschutzes ist bei der Übermittlung personenbezogener Daten Vorsicht geboten, da Großbritannien zu einem sog. „unsicheren Drittland“ werden könnte.
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