Europa Info Februar 2008

European Management Accountant Association e.V. (EMAA)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:

>> Termine
>> EMAA-Lobbyarbeit
>> EU-Binnenmarkt von A – Z
>> Steuern und Recht
>> EDV und Software
>> Aktuelle Neuigkeiten in der internationalen Rechnungslegung

Wir hoffen, Ihnen interessante Informationen und Beiträge liefern zu können!

Ihr EMAA-Team


Aktuelle Ausgabe


EMAA AKTUELL

TERMINE: Die nächste EMAA-Arbeitssitzung findet am 15. Februar 2008 in Düsseldorf statt.
Weitere Infos zu den Terminen: >>hier

BVBC
Neues Angebot exklusiv für BVBC-Mitglieder
Der BVBC bietet erstmals an, die Weiterbildung vollständig durch E-Learning zu absolvieren, statt durch Präsenztermine Zeit zu verlieren.
In mehreren Modulen und Lektionen können Sie sich ohne Termindruck kompetent weiterbilden. Dennoch bleiben Sie nicht auf sich alleine gestellt, denn der BVBC bietet Ihnen selbstverständlich die Möglichkeit, sich bei Fragen, Problemen oder beim Wunsch nach Vertiefung des Stoffes, persönlich beraten zu lassen.
Zielgruppe: Selbstständige Mitglieder, die sich zum Gründercoach qualifizieren möchten. Die Module können auch einzeln gebucht werden, wenn Sie z.B. nur zu bestimmten Themen weiterbilden möchten oder bereits über entsprechende Berufserfahrung verfügen.
Module:
1. Basiskurs Unternehmensgründungen
2. Businessplan / Geschäftsmodellentwicklung
3. Marketing
4. Controlling, Rating und Finanzierung
5. Soft-Skills
6. Umfassende Leistungen für Gründer
Ein Modul hat in etwa den Umfang und die Dauer eines BVBC-Tagesseminars.
Startmöglichkeit: ab März 2008
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BÖB KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK ÖSTERREICHWEIT

Donnerstag, 14.02. BICO
Controlling für BilanzbuchhalterInnen
14.00 – 22.00 Uhr     Graz

Donnerstag, 28.02. BICO
Erfolgsorientierte Unternehmenssteuerung mit Kennzahlen
18.00 – 22.00 Uhr     Graz

Montag, 10. 03. NÖBBC
Bilanzierungspraxis II
18.00 – 21.00 Uhr     Prof. Dr. Walter Egger, FH Wiener Neustadt, WIFI Mödling
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VEB
Information: >>hier

Experte Swiss GAAP FER – Zertifikatslehrgang
Zielpublikum:
Praktiker und Verantwortungsträger, die mit Swiss GAAP FER und Rechnungslegung beschäftigt sind.
Inhalt:
Der Lehrgang vermittelt einen vertieften Einblick in Swiss GAAP FER und macht die Teilnehmenden mit den Praxisanwendungen vertraut.
>>Hier können Sie das Detailprogramm herunterladen


EMAA LOBBYARBEIT

BILANZBUCHHALTER-GESETZ IN ÖSTERREICH
In das Bilanzbuchhaltergesetz (BibuG  Novelle vom 15. Dezember 2007) wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung aufgenommen. Gemäß (§ 68 (3)) sind  30 Lehreinheiten pro Jahr nach zu weisen!  Zusammen mit der Berufsausübungsrichtlinie wird auch die Möglichkeit geschaffen, bestätigte fachliche Fortbildung gegenüber den Kunden auszuweisen und als Qualitätsbeweis zu verwenden. >>Weiterlesen

Erfolgsbilanz, SOLVIT verhilft Italienern mit österreichischen Brillen zum Durchblick:
Ein österreichischer Optiker mit österreichischem Diplom wollte im italienischen Südtirol eine Zweigniederlassung eröffnen. Die italienischen Behörden lehnten seinen Antrag auf Anerkennung seines Diploms mit der Begründung ab, es entspräche nicht den italienischen Anforderungen für die Ausübung des Optikerberufs. SOLVIT konnte die Behörden überzeugen, das Diplom des Optikers anzuerkennen. Nun kann der Optiker seine Dienste auch im Südtirol anbieten. Lösung des Problems innerhalb von 10 Wochen.
Solvit hilft auch Bilanzbuchhaltern und Controllern >>Weiterlesen


EUROPA VON A – Z

ENDE DER REISELEITERDISKRIMINIERUNG IN DER EU
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes durften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bisher verlangen, dass kulturell wertvolle Orte wie Museen oder Geschichtsdenkmäler, die in entsprechenden Listen kenntlich gemacht wurden, nur mit spezialisierten und besonders zugelassenen Reiseleitern bzw. Gästeführern besichtigt werden dürfen. Dadurch kam es in der Praxis immer wieder zu Behinderungen von deutschen Fremdenführern.
Die Europäische Kommission hat nun bestätigt, dass Reiseleiter/Gästeführer bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen keine vorherige Genehmigung oder Lizenz erwerben müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie lediglich verlangen, dass vor Erbringung der ersten Dienstleistung eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgt. Von deutschen Reiseleitern/Gästeführern kann allerdings der Nachweis verlangt werden, dass sie diesen Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben.
Noch nicht geklärt ist, welches die zuständigen Behörden im Zielland sind. Als Nachweis sollte in der Regel eine Bestätigung des Arbeitgebers oder bei freiberuflicher Tätigkeit Rechnungen des Auftraggebers ausreichen. Die Richtlinie umfasst sowohl angestellte als auch freiberuflich tätige Reiseleiter/Gästeführer.
Italien hat bereits reagiert und die Gesetze, nach denen für Reiseleiter/Gästeführer bisher spezielle Genehmigungen der italienischen Behörden erforderlich waren, geändert.
Sollte es in konkreten Einzelfällen weiterhin zu Behinderungen von Reiseleitern/Gästeführern in anderen EU-Mitgliedstaaten kommen, kann die deutsche SOLVIT-Stelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den betreffenden Mitgliedstaat einwirken.
2007 feiert SOLVIT fünf Jahre erfolgreiches Problemlösen. Seit seiner Gründung im Juli 2002 konnte das Netzwerk über 1300 Probleme lösen, mit denen Bürger und Unternehmen infolge fehlerhafter Anwendung von EU-Vorschriften durch die Behörden in Mitgliedstaaten zu kämpfen hatten. Da immer mehr Leute von der Arbeit der Problemlösungsstelle hören, gehen bei SOLVIT von Tag zu Tag mehr Fälle ein. Derzeit übernimmt SOLVIT monatlich etwa 60 neue Fälle. Ungefähr 80 % dieser Probleme können gelöst werden – die meisten innerhalb von zehn Wochen. Die Mitarbeiter der nationalen SOLVIT-Stellen und das SOLVIT-Team der Europäischen Kommission sind bestrebt, europäischen Bürgern und Unternehmen weiterhin erstklassige Dienste zu leisten.
>>Weitere Informationen über das SOLVIT-Netzwerk

Robert Half Studie: Ehemalige Mitarbeiter sind bei deutschen Unternehmen willkommen
Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber lohnt es sich, im Guten auseinander zu gehen: 81 Prozent der deutschen Unternehmen geben einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine neue Chance zur Wiedereinstellung. Allerdings behält sich ein Großteil der Entscheider eine gründliche Prüfung des Kandidaten vor. Jeder zweite Chef würde allerdings schon bei Trennungsabsichten versuchen, der Kündigung mit einem Gegenangebot entgegen zu wirken. Dies ergab eine internationale Studie von Robert Half Finance & Accounting, dem weltweit führenden Personaldienstleister für Fach- und Führungskräfte im Finanz-, Rechnungs- und Bankwesen.
Weltweit haben frühere Mitarbeiter in der Schweiz und in Australien die besten Aussichten auf einen Wiedereinstieg. Insgesamt signalisieren in beiden Ländern 90 Prozent der Unternehmen Gesprächsbereitschaft bei Bewerbungsanfragen einstiger Kollegen. Doch auch in anderen Ländern finden qualifizierte Mitarbeiter sehr häufig offene Türen vor, wenn sie nach einer Beschäftigung in anderen Unternehmen zum früheren Arbeitgeber zurückkehren. Nahezu jeder Dritte der weltweit befragten Personal- und Finanzmanager würde ehemalige Kollegen ohne Vorbehalte sofort wieder einstellen. Weitere 51 Prozent würden auf jeden Fall eine neue Zusammenarbeit begrüßen, den Kandidaten aber erst genau prüfen.
„Natürlich haben diejenigen Kandidaten die besten Chancen, die vor ihrem Wechsel einen ausgezeichneten Eindruck beim Arbeitgeber hinterlassen haben“, betont Sven Hennige, Senior Regional Director Central Europe bei Robert Half Finance & Accounting. „Gerade junge High Potentials möchten Erfahrungen in unterschiedlichen Unternehmen sammeln, bevor sie sich langfristig binden. Entscheiden sie sich dann bewusst für eine Rückkehr, ist das die beste Voraussetzung für eine langfristige Zusammenarbeit. Zusätzlich kennen sie ihr Arbeitsfeld aus unterschiedlichen Perspektiven – wertvolles Know-how, von dem jeder Arbeitgeber profitiert“, so Hennige weiter.
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STEUERN UND RECHT

Umfangreiche Reform des tschechischen Steuersystems beschlossen

Das Abgeordnetenhaus in Tschechien hat eine umfangreiche Reform des tschechischen Steuersystems beschlossen, die am 1.1.2008 in Kraft tritt. Dipl.-Kffr. Nino Lavrelashvili und Dipl.-Ing., tschechische Steuerberaterin Monika Diekert geben in IWB F. 5 Tschechien Gr. 2 S. 71 einen kurzen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer im Jahr 2008. Die Änderungen dienen speziell den Investitionsanreizen, um im globalen sowie im osteuropäischen Standortwettbewerb Tschechien konkurrenzfähig zu halten.

Hin- und Herzahlen ist auch bei der Komplementär-GmbH keine wirksame Einlagenerbringung

Der BGH hat entschieden, dass die Gesellschafter einer Komplementär-GmbH ihre Einlagen nicht wirksam erbracht haben, wenn der eingezahlte Betrag absprachegemäß umgehend als „Darlehen“ an die von ihnen beherrschte KG fließt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die beiden Gesellschafterinnen einer Komplementär-GmbH ihre Stammeinlagen dem GmbH-Geschäftsführer zunächst in bar übergeben. Wenige Tage später wurden diese Geldbeträge als „Darlehen“ auf das Konto der KG eingezahlt. An der KG waren neben der Komplementär-GmbH die beiden Gesellschafterinnen als Kommanditistinnen mehrheitlich beteiligt; daneben gab es noch einen weiteren Kommanditisten. Das „Darlehen“ ist nie getilgt worden. In der Insolvenz der Komplementär-GmbH verlangte der Insolvenzverwalter – mit Erfolg – die nochmalige Einzahlung der Stammeinlagen der beiden GmbH-Gesellschafterinnen.
Der BGH stellte in der Entscheidung klar, dass seine ständige Rechtsprechung zum Hin- und Herzahlen bei der GmbH-Kapitalaufbringung auch dann gilt, wenn die betreffende GmbH Komplementärin innerhalb einer GmbH & Co. KG ist. Er betonte, dass die KG und die GmbH dort jeweils als selbständige Unternehmen anzusehen sind, deren Gesellschafter die bestehenden Einlageverpflichtungen gesondert zu erfüllen und die Vermögensmassen getrennt zu halten haben.
Der BGH konkretisierte in der Entscheidung auch das Kriterium „Leistung an ein von den Einlegern beherrschtes Unternehmen“. Er erinnerte daran, dass der Tatbestand des Hin- und Herzahlens keine personelle Identität zwischen den Einlegern und den Zahlungsempfängern erfordere. Es genüge, dass der oder die Einleger durch die Weiterleitung des Einlagebetrags mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden wie durch eine unmittelbare Leistung an sich selbst. Dabei spiele es keine Rolle, wenn an der Gesellschaft, an die die Mittel weitergeleitet werden (hier: die KG), noch ein dritter Gesellschafter beteiligt sei. Auch reiche es aus, wenn die zwei Einleger das Unternehmen, an das die Mittel fließen, nicht einzeln, sondern nur zusammen beherrschen, wenn ihre Interessen gleichgerichtet sind. Gleichgerichtete Interessen nahm der BGH in dem vorliegenden Fall an, da beide Gesellschafterinnen das Interesse verfolgten, die jedenfalls gemeinsam beherrschte KG mit der für ihren Betrieb erforderlichen Liquidität auszustatten und dafür die an die GmbH zu zahlenden (und dieser zustehenden) Bareinlagebeträge zu verwenden.


EDV UND SOFTWARE

SAP ERWEITERT SOA UM BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ELEMENTE

Mit unserem betriebswirtschaftlichen Ansatz einer serviceorientierten Architektur für Geschäftsanwendungen (Enterprise SOA) haben wir das Konzept einen Schritt weitergeführt und neben den technischen Verbindungen zwischen IT-Systemen den Schwerpunkt auf die Unterstützung flexibler Geschäftsprozesse gelegt. Im Mittelpunkt dieses Konzepts stehen, bisher und in Zukunft, die Entwicklung einer einheitlichen „Sprache“ zur Geschäftsabwicklung und die konsequente Nutzung offener Standards.

Entwicklung einer einheitlichen Sprache zur Geschäftsabwicklung
Der erste Schritt in Richtung Enterprise SOA besteht in der Entwicklung einer „Lingua franca“ für die Geschäftswelt – Geschäftsprozessdefinitionen, die länder- und unternehmensübergreifend in derselben Form verwendet werden können. Das Prinzip, das SAP dabei anwendet, ist vergleichbar mit dem der Mobiltelefonie: Trotz proprietärer Technik im Inneren ihrer Telefone halten sich alle Hersteller an dieselben universellen Standards zur digitalen Sprachübermittlung. Die technische Kommunikationsbarriere ist damit überwunden, es bleibt jedoch die geschäftliche: Ein Geschäft kann nur zustande kommen, wenn beide Gesprächsteilnehmer dieselbe Sprache sprechen.

Nutzung offener Standards und gemeinsame Innovation
Zur Verwirklichung des Konzepts der Enterprise SOA entwickelt SAP gemeinsam mit Kunden und Partnern auf Basis offener Standards Anwendungen, die unternehmensweit für die Abwicklung unterschiedlicher Geschäftsprozesse in Form von „Services“ bereitgestellt werden. Einheitliche technische Standards sorgen dafür, dass die betreffenden Geschäftsprozesse genauso reibungslos ablaufen wie das Telefongespräch zwischen zwei Teilnehmern, die dieselbe Sprache sprechen. Zusammen mit Kunden, Partnern und Entwicklern in unserem Netzwerk haben wir die gängigsten Geschäftsprozesse als Enterprise Services definiert, getestet und weiterentwickelt. Inzwischen stellt SAP über 1.000 vordefinierte Enterprise Services zur Verfügung.
Avatar (Internet) aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein möglicher Avatar:

Ein Avatar ist eine künstliche Person oder ein grafischer Stellvertreter einer echten Person in der virtuellen Welt, beispielsweise in einem Computerspiel.
Das Wort leitet sich aus dem Sanskrit ab. Dort bedeutet Avatara „Abstieg“, was sich auf das Herabsteigen einer Gottheit in irdische Sphären bezieht. Der Begriff wird im Hinduismus hauptsächlich für Inkarnationen Vishnus verwendet.
Avatare werden beispielsweise in Form eines Bildes, Icons oder als 3D-Figur eines Menschen oder sonst irgend eines Wesens dargestellt. Die Verwendung des Begriffes Avatar in diesem Zusammenhang wurde 1992 von Neal Stephenson in seinem Science-Fiction-Roman Snow Crash populär gemacht.
In Diskussionsforen des Internets wird das Benutzerbild ebenfalls Avatar genannt, ähnlich der 3D-Figur in einer virtuellen Welt. Häufig haben die eingetragenen Benutzer eines Forums die Möglichkeit, ein Bild hochzuladen oder aus einer Liste auszuwählen, das sie dann repräsentiert und das neben ihren Beiträgen in diesem Forum angezeigt wird.

Gravatar
Bei einem Gravatar handelt es sich um einen global verfügbaren Avatar (Global Recognised Avatar), welches mit der E-Mail-Adresse des Benutzers und deren MD5-Codierung verknüpft ist.
So kann ein Benutzer des Internet in jedem Blog oder anderem System sein Globales Avatar hinterlassen, ohne sich extra bei jedem Blog zu registrieren und dann ein Bild hochzuladen.
Durch die Verwendung des Avatars bei unterschiedlichen Internetaktivitäten ist dem Betreiber des Dienstes die Erstellung eines umfassenden Benutzerprofiles des Benutzers möglich, das der Anbieter beispielsweise für werbliche Zwecke verwenden kann. Auch Ermittlungsbehörden können dadurch auf einfache Art und Weise umfassenden Einblick in die Aktivitäten des Benutzers gewinnen.
Für viele Blogsysteme oder andere Internetangebote gibt es Plug-Ins, die das Einbinden solcher kleiner Bilder, die normalerweise eine Größe von 80×80 Pixeln haben, erleichtern.


AKTUELLE NEUIGKEITEN IN DER INTERNATIONALEN RECHNUNGSLEGUNG

Der International Accounting Standards Board (IASB)
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat die überarbeitete Fassungen des Standards IFRS 2 „Aktienbasierte Vergütungen“ (Share-based Payment) veröffentlicht. Es wird klargestellt, dass Ausübungsbedingungen (vesting conditions) ausschließlich Dienstbedingungen (service conditions) und Leistungsbedingungen (performance conditions) sind. Zum anderen sieht die Änderung vor, dass die Regelungen zur vorzeitigen Beendigung (cancellation) unabhängig davon gelten sollen, ob die anteilsbasierte Vergütungsplan vom Unternehmen oder einen anderen Partei beendet wird. Bislang galt IFRS 2.28 explizit nur für vorzeitige Beendigungen durch das Unternehmen. Die Implementation Guidance wurde ergänzt um:
– Prüfungsbaum zum Vorliegen einer Ausübungsbedingung
– Beispiel zur Bilanzierung von Nicht-Ausübungsbedingungen
– Überblick über die Bedingungen
Der überarbeitete Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Der Standard kann nur über das IASB bezogen werden (>>IASB)
>>IASB Pressemitteilung


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