Europa Info Februar 2009

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EMAA-EUROPA-INFOs Februar 2009

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in dieser Ausgabe finden Sie folgende Themen:

  • Termine
  • EMAA-Lobbyarbeit
  • EUROPA von A – Z
  • Steuern und Recht
  • Fachbegriffe
  • Aktuelle Neuigkeiten in der internationalen Rechnungslegung
  • Buchtipp

Wir hoffen, Ihnen interessante Informationen und Beiträge liefern zu können!
Ihr EMAA-Team

 

EMAA AKTUELL

TERMINE:    

Der Termin für die nächste Arbeitssitzung ist der 07.03.2009 in Bonn.

Weitere Infos zu den Terminen: www.emaa.de/58.0.html

Seminarangebote unserer Mitgliedsverbände

 

BVBC; Deutschland

28.-30.05.2009 BVBC Kongress und kongressbegleitende Ausstellung
ReWeCoÒ
in Celle; Niedersachsen

Information unter http://www.bvbc.de/karriere-portal/weiterbildung/fachbereiche.html

 

BÖB, Österreich

Klubseminare im Überblick österreichweit 

Information unter www.boeb.at/Seminare/seminar_inhalt.html

 

VEB, Schweiz

Information unter www.veb.ch/html/veranstaltungen.html

 

SU, Tschechische Republik:

Information unter http://www.svaz-ucetnich.cz

 

EMAA LOBBYARBEIT

EMAA-Sondersitzung, 10.01.2009, Wien, Österreich

 

Während der EMAA-Fachtagung 2008 in Bad Ischl, wurde eine europäische Arbeitsgruppe gegründet, mit dem Ziel, Vorschläge für die zukünftige Organisation der EMAA zu erarbeiten. Während der konstituierenden Sitzung im August 2008 sowie einer weiteren Arbeitssitzung in 2008 wurden zahlreiche Vorschläge für eine mögliche Neuausrichtung erarbeitet. Zweck der EMAA-Sondersitzung in Wien war es, dass die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe: Uwe Jüttner, Deutschland; Manuela Stolz, Gerhard Peirhofer und Siegfried Mark, Österreich; ihre Vorschläge dem EMAA-Präsidium zu präsentieren und zu erläutern.

 

Kernaussage der Präsentation war, dass die EMAA gemäß Satzung auch Institutionen, wie z.B. österreichische Landesverbände, die WKÖ, oder deutsche Institutionen wie BVBC-Landesverbände ohne Satzungsänderung als ordentliches Mitglied aufnehmen kann, was zweifelsohne von Vorteil gegenüber einer Fördermitgliedschaft wäre, so Uwe Jüttner. Im Anschluss soll nun geprüft werden, welche Fördermitgliedschaften in ordentliche Mitgliedschaften umgewandelt werden können.

Als Anreiz für weitere ordentliche Mitglieder wurde die Vermarktung der Wortbildmarke „EMA ® European Management Accountant“ empfohlen. D.h., dass Verbände und Organisationen, die ordentliche Mitglieder der EMAA sind, das EMA-Logo verwenden können. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe wären beispielsweise Seminaranbieter zukünftig in der Position, ihr Seminarangebot mit dem Logo aufzuwerten um sich somit im Wettbewerb deutlich von anderen Anbietern zu differenzieren. Ebenso wurde vorgeschlagen, das Logo über die Länderorganisationen gegen Entgelt zu vermieten. Zudem wurde durch die Arbeitsgruppe vorgeschlagen, dass gegen erstmalige Vorlage des Bilanzbuchhalterzeugnisses der Titel EMA ® vergeben wird. Nach weiteren zwei Jahren würde Titel verfallen, es sei den, der Inhaber weist den Institutionen den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen nach, die ihn berechtigen, den Titel erneut gegen entsprechendes Entgelt zu erwerben.

Abschließend überzeugte Uwe Jüttner die Anwesenden, dass der Titel EMA ® eindeutig zu einem Mehrwert für Institutionen, insbesondere die Seminarveranstalter, führt.

 

Weitere Arbeitsergebnisse der europäischen Arbeitsgruppe waren:

1.      Wichtig und hilfreich für die EMAA wäre die Präsenz bei der EU in Brüssel, wobei die Arbeitsgruppe im ersten Schritt vorschlägt, mit einem bereits in Brüssel akkreditierten Verband zu kooperieren.

2.      Die EMAA möge besonders im Grenzgebiet Seminare anbieten, welche wissenswerte, europäische Themen beinhalten sollen.

3.      Die EMAA soll in den nationalen Landesverbänden bekanntgemacht werden, so beispielsweise während regionalen Seminaren, Mitgliederversammlungen und Infotreffs, wofür eigens hinreichendes Informationsmaterial bereitgestellt wird.

 

 

EUROPA VON A – Z

Deutsch-Britische Kammer informiert zum Prompt Payment Code

Die Rechtsabteilung der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer in London weist auf eine neue Verhaltensrichtlinie der britischen Regierung hin. Der Prompt Payment Code (PPC) soll insbesondere Großunternehmen zur Einhaltung der Zahlungsfristen anhalten. Unternehmen, die dem PPC angehören, verpflichten sich zur fristgerechten Zahlung gegenüber zumeist kleineren Zulieferfirmen.

Der Beitritt zum PPC ist freiwillig. Daher erscheint es mit Hinblick auf die derzeitige wirtschaftliche Lage fragwürdig, ob die Einführung einer solchen Verhaltensrichtlinie den von der Regierung gewünschten Erfolg erzielen wird. Angelika Baumgarte, Leiterin der Rechtsabteilung der Deutsch-Britischen Kammer, unterstreicht: „Führende Einzelhändler haben bereits ihre Zahlungsziele erheblich verlängert. Ob sich Unternehmen freiwillig dem Prompt Payment Code anschließen, erscheint im aktuellen wirtschaftlichen Klima zweifelhaft.“

Die Deutsch-Britische Kammer bietet deutschen Unternehmen, deren britische Kunden die vereinbarten Zahlungsziele nicht einhalten, Unterstützung durch Firmen- sowie Kreditauskünfte. Darüber hinaus führen die deutschsprachigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung im Auftrag deutscher Firmen die außergerichtliche Einziehung ausstehender Forderungen gegenüber britischen Firmen durch. Weitere Informationen erhalten Sie bei: Rechtsanwältin Angelika Baumgarte, M.A., Tel: +44 (0)20 7976 4144 oder E-Mail: legal@ahk-london.co.uk

 

STEUERN UND RECHT

Elektronische Signature (E-Unterschrift) in Polen

 

Die bisherige, lediglich freiwillige E-Unterschrift wird im polnischen Wirtschaftsverkehr langsam zu einem unerlässlichen Element. Es ist hier zu bemerken, dass im Wirtschaftsverkehr einige Arten der E-Unterschriften auftreten, von welchen jedoch lediglich eine sichere E-Unterschrift, die unter der Anwendung des qualifizierten Zertifikats (qualifizierte Unterschrift) geprüft wird, von praktischer Bedeutung ist. Dies ist insbesondere damit verbunden, dass nur die qualifizierte Unterschrift dieselben Rechtsfolgen zeitigt wie eine eigenhändig geleistete Unterschrift.

 

Anwendungen erfolgen im Bereich Sozialversicherungsanstalt und Finanzamt und dort insbesondere für:

 

1.            Umsatzsteuererklärungen

2.            Körperschaftssteuererklärungen

3.            Einkommensteuererklärungen

4.            Sonstige Steuererklärungen

 

Die Möglichkeit, die Steuererklärungen auf diese Weise abzugeben, wird etappenweise eingeführt, da die elektronische Kontaktaufnahme mit den Steuerorganen nach und nach überall verbreitet werden soll.

 

Prozedur zur Erlangung der E-Unterschrift

 

Für die Erlangung der qualifizierten Unterschrift ist ein Vertrag mit einem sog. Qualifikationszentrum zu schließen. Die Prozedur der Erlangung der E-Unterschrift dauert durchschnittlich bis zu 2 Wochen. In dieser Zeit erfolgen die Geldüberweisung, die Übergabe der Dokumente und Geräte sowie die Bestätigung der Identität einer bestimmten Person. Die E-Unterschrift kostet je nach der Dauer des Vertrages zwischen 350 PLN (ein Jahr) bis zu ca. 500 PLN (zwei Jahren). Die angegebenen Preise sind als Preisspanne anzusehen, denn in einzelnen Zentren können die Preise niedriger sein.

 

 

FACHBEGRIFFE

Ertragswertverfahren (EWV)

Das Ertragswertverfahren kommt überwiegend im deutschen Mittelstand bei der Unternehmensbewertung zum Einsatz. Die zukünftigen Gewinne und nicht die vorhandene Unternehmenssubstanz spielen hierbei die wichtigste Rolle. Der Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre, welche zuvor um außerordentliche Erträge und Aufwendungen bereinigt wurden, stellt die Basis für die Ertragsprognosen der nächsten drei Jahre dar. Dieser Wert wird mit einem Zinssatz, der dem von langfristigen Anleihen wie Bundesobligationen entspricht, und einem weiteren Zinssatz, der das Unternehmerrisiko abgelten soll, abgezinst. Es gibt noch eine weitere Berechnungsmöglichkeit: Verkäufer und Käufer eines Unternehmens können auch eine Unternehmensplanung für die nächsten drei Jahre erarbeiten und die daraus resultierenden Ergebnisse entsprechend abzinsen.

 

 

AKTUELLE NEUIGKEITEN IN DER INTERNATIONALEN RECHNUNGSLEGUNG

Diskussionsforum zum IASB DP Preliminary Views on Financial Statement

www.standardsetter.de

Gemäß Protokoll der Diskussion am 02. Dezember 2008 wurde u. a. der Top

IASB ED IFRS 5amend Discontinued Operations behandelt:

Diskutiert wurden die geänderte Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches, die erweiterten Angabepflichten für Unternehmensbestandteile sowie die Übergangsvorschriften.

Ein Mitglied des DSR bezweifelt, dass es sinnvoll ist, die vorgeschlagenen Änderungen aus dem IASB/FASB Projekt Financial Statement Presentation auszugliedern und separat zu behandeln.

Zur Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches:

Die Diskussionsteilnehmer halten die Abgrenzung eines aufgegebenen Geschäftsbereiches auf Basis des Vorliegens eines Segmentes für ein sehr grobes Kriterium. Des Weiteren besteht bei den Diskussionsteilnehmern Unklarheit darüber, ob ein aufgegebener Geschäftsbereich nach der neuen Definition auch dann vorliegt, wenn nicht das gesamte Segment, sondern nur Teile eines Segmentes verkauft werden. Ein DSR-Mitglied bezweifelt zum einen, dass das Vorliegen einer strategischen Änderung eine sinnvolle Abgrenzung zur Bestimmung eines aufgegebenen Geschäftsbereiches sei und zum anderen, dass strategische Änderungen nur auf Segmentebene stattfänden. Der Verkauf einer gesamten

Region, die sich wiederum über mehrere Segmente erstreckt, wäre z.B. nach der neuen Definition kein aufgegebener Geschäftsbereich. Es wird die Frage in den Raum gestellt, ob die Ebene, auf der der Geschäfts- und Firmenwert getestet wird, eine sinnvolle Abgrenzung für das Vorliegen eines aufgegebenen Geschäftsbereiches sein könnte. Hinsichtlich der Anwendung von IFRS 8 zur Bestimmung eines aufgegebenen Geschäftsbereiches durch solche Unternehmen, die ansonsten IFRS 8 nicht anwenden müssen, sehen die Diskussionsteilnehmer keine Bedenken.

Zu den erweiterten Angabepflichten Die Diskussionsteilnehmer sehen die Erweiterung der Anhangangaben zu veräußerten oder zu veräußernden Unternehmensbestandteilen, die nicht die Definition eines aufgegebenen

Geschäftsbereiches erfüllen, als zu umfangreich an. Dies betrifft insbesondere die Angaben zum Ergebnis bei Minderheitsgesellschaftern sowie die Angaben zu Cashflows. Ein Diskussionsteilnehmer weist darauf hin, dass im Extremfall jede zahlungsmittelgenerierende Einheit ein Unternehmensbestandteil ist, für den diese Angaben zu leisten wären.

Des Weiteren wird von DSR-Mitgliedern hinterfragt, welchen Nutzen die umfangreichen Angaben zu Unternehmensbestandteilen, die keine aufgegebenen Geschäftsbereiche darstellen, haben sollen.

Zu den Übergangsvorschriften Die Diskussionsteilnehmer haben große Bedenken hinsichtlich der retrospektiven Anwendung der neuen Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereiches. Eine Umklassifizierung von Unternehmensbestandteilen, die in den vergangenen Geschäftsjahren nach derzeitiger Definition aufgegebene Geschäftsbereiche darstellten, nicht aber die neue Definition erfüllen, wäre mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Ein DSR Mitglied bezweifelt, ob eine Umklassifizierung überhaupt eine sinnvolle Information für die Nutzer ist.

 

BUCHTIPP

Kinder im Steuerrecht

Steuervorteile und Gestaltungsmöglichkeiten.

Altersvorsorge mit und für Kinder/-n. Kinderfreibetrag/Kindergeld.

Kinderbetreuungskosten. Elterngeld.

Von Diplom-Finanzwirt Bernhard Hillmoth.

2., völlig überarbeitete und aktualisierte Auflage. 2009. 466 Seiten. Broschur.

Inklusive Online-Version

€ 54,00 (D) / sFr 85,50

ISBN 978-3-482-47912-0

 

Gesamtüberblick über kindbedingte Steuervorteile und Gestaltungsmöglichkeiten – von Familienleistungsausgleich über Kinderfreibetrag bis zu Kinderbetreuungskosten. Mit direkt umsetzbaren Gestaltungstipps!
Das Thema „Kinder im Steuerrecht“ nimmt einen immer breiter werdenden Raum ein. Nicht nur der Familienleistungsausgleich mit den beiden Komponenten Kinderfreibetrag und Kindergeld wirft viele Fragen auf. Auch Neuregelungen wie der Abzug von Kinderbetreuungskosten und Ausbildungskosten, die Einführung eines Freibetrags für Alleinerziehende oder die Einführung des Elterngeldes schaffen Beratungsbedarf.

 

Dieses Buch informiert umfassend und leicht verständlich über sämtliche kind-bedingten Steuervorteile. Neben den Grundlagen stellt es die in der Praxis aufgekommenen Zweifelsfragen dar – lösungsorientiert und durch viele Beispiele und Schaubilder veranschaulicht. Darüber hinaus zeigt der Autor auch die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten rund um das Thema „Kind“ auf, zum Beispiel bei der Verlagerung von Einkünften und der Übertragung von Vermögen auf Kinder.

 

  • Topaktuelle Auflage mit allen Neuerungen und Änderungen zum Familienleistungsgesetz 2009
  • Kindergeld- und Kinderfreibetragsanhebung zum 1.1.2009
  • JStG 2009
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung Einkommensteueränderungsrichtlinien 2008
  • Eigenheimrentengesetz

 

Dieser Titel hilft, alle Vergünstigungen zum Thema „Kind“ bei den Veranlagungsarbeiten bzw. der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Für Steuerberater und Bilanzbuchhalter ist dieses Buch eine praktische Arbeitshilfe. Auch steuerliche Laien finden hier viele wertvolle Hinweise für die Erstellung der Steuererklärung.

 

 

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