Der Deutsche Gesetzgeber plant eine erneute Verschärfung der selbständigen Berufsausübung bei den Bilanzbuchhaltern

Stellungnahme

des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)
zu Artikel 17 – Änderung des Steuerberatungsgesetzes – des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC), der seit seiner Gründung im Jahr 1976 die wirtschaftlichen und berufspolitischen Interessen der geprüften Bilanzbuchhalter vertritt, nimmt zu Artikel 17 StÄndAnpG-Kroatien, der die Interessen der von ihm vertretenen Berufsgruppe der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter betrifft, wie folgt Stellung:

Artikel 17 des vorliegenden Gesetzentwurfes ist ersatzlos zu streichen.

Begründung:

I.

Die Auswirkung dieser geplanten Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist äußerst schwerwiegend, da sie den Finanzbehörden systemwidrig neue privatrechtliche Aufgaben aufbürdet, die weit über die ihnen eigentlich zugedachten hoheitlichen Aufgaben hinausgehen.

1.

Die Regelung des neuen § 10a StBerG soll den folgenden Wortlaut erhalten (Stand 26.05.2014):

Mitteilung über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, das die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird, sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuerberaterkammer, in de­ren Bezirk die Person Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Ausgang eines nach 5 160 eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. Bei einer Einstellung des Bußgeldverfahrens ist die Mitteilung mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe zu versehen. 5 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

(2) Wird die Hilfe in Steuersachen in verschiedenen Kammerbezirken geleistet,ist die Mittei­lung an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Bezirk die Person ihre Geschäftslei­tung unterhält, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit einer Steuerberaterkammer nicht aus Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Fi­nanzbehörde, die das Bußgeldverfahren nach § 160 eingeleitet hat, ihren Sitz hat.

2.          

Die Finanzämter sind nach dem StBerG und dem Ordnungswidrigkeitengesetz dazu berufen, Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG zu verfolgen und entsprechend den Bußgeldvorschriften der §§ 160 ff. StBerG zu ahnden.

Durch den neuen § 10a StBerG würden die Finanzämter zusätzlich die Funktion einer Ermittlungsbehörde im Interesse der rein wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Steuerberaterkammern und ihrer Zwangsmitglieder erhalten.

3.          

Eine solche Instrumentalisierung der Finanzbehörden für wettbewerbsrechtliche Belange – und nichts anderes liegt hier vor – ist inakzeptabel und systemwidrig.

Stellen die Finanzbehörden einen Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleis­tung gem. § 5 StBerG fest, so steht ihnen ein fest umrissenes Instrumentarium zur Ahndung eines solchen Verstoßes und insbesondere auch zur Ahndung einer fortge­setzten unerlaubten Hilfe in Steuersachen zur Verfügung.

Für eine darüberhinausgehende wettbewerbsrechtliche Verfolgung des Verstoßes besteht daneben keine Veranlassung und insbesondere kein legitimes Bedürfnis. Die Regelung ist mangels eines legitimen Zwecks unverhältnismäßig.

4.          

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche setzen insbesondere eine Wiederholungsgefahr voraus. Eine solche Wiederholungsgefahr kann und wird aber bereits durch das den Finanzbehörden im Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Verfügung stehende Instrumentarium zuverlässig beseitigt – auch und gerade dann, wenn ein wiederholter Verstoß festgestellt wird. Zum Schutz des Rechtsverkehrs vor unbefug­ter Hilfe in Steuersachen ist die Neuregelung somit weder geeignet noch erforderlich, wovon die Bundesregierung in ihrer Begründung zu dem Gesetzesentwurf aber unzutreffend ausgeht.

Tatsächlich geht es hier erkennbar allein um eine „doppelte“ und damit übermäßige „Bestrafung“, die nichts zu einem besseren Schutz des Rechtsverkehrs beiträgt, son­dern nur den Interessen einer bestimmten Berufsgruppe dient.

5.          

In dem Gesetzesentwurf ist zudem nicht näher definiert, wann eine unbefugte Hilfe in Steuersachen fortgesetzt wird. Genügt für den ersten Fall bereits der Ausspruch einer Verwarnung oder muss erst ein Bußgeldbescheid ergangen sein? Da die Finanzbehör­den in der Praxis hier bereits jetzt sehr unterschiedlich verfahren, sind Ungleichbe­handlungen, Unklarheiten und Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert.

II.  

Die Einführung eines neuen § 10a in das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und dessen Inhalt stehen nicht im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zu Europäischen Union.

Wie auch der Bundesrat betont, dient der vorliegende Gesetzentwurf, nach den Dar­legungen der Bundesregierung, ausschließlich dazu, fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf umzusetzen und redaktionelle Anpassungen in einzelnen Steuergesetzen vorzunehmen.

Die ersatzlose Streichung des Artikel 17 des vorliegenden Gesetzentwurfes steht dem nicht entgegen. Die geplante Änderung geht weit über eine redaktionelle Anpassung hinaus.

III.  

Der BVBC setzt sich seit Jahren als berufsständische Vertretung der selbständigen Bilanzbuchhalter dafür ein, die Befugnisse für selbstständige Bilanzbuchhalter nach dem StBerG endlich an die tatsächlichen Kompetenzen dieser Berufsgruppe anzupas­sen. Nicht ohne Grund werden selbständige Bilanzbuchhalter aufgrund ihres Fachwis­sens von Steuerberatern zur Unterstützung in freier Mitarbeiterschaft gesucht.

Im Rahmen der 8. Änderung des StBerG, das am 12. April 2008 in Kraft getreten ist, blieben unsere seit Jahren gestellten Forderungen zur Erweiterung der Befugnisse für die selbstständigen Bilanzbuchhalter weiterhin unberücksichtigt und das, obwohl das BMF in seinem Referentenentwurf eine moderate Befugniserweiterung für geprüfte Bilanzbuchhalter vorgesehen hatte.

Damit wäre für die Berufsgruppe der selbstständigen Bilanzbuchhalter eine angemessene Basis geschaffen worden, ihre Dienstleistungen am Markt souverän und zuverlässig anzubieten.

Mit dem nun geplanten § 10 a StBerG, der lediglich darauf abzielt, den Steuerberater-kammern noch mehr Möglichkeiten zur Bekämpfung der unliebsamen „Konkurren­ten“ in die Hand zu geben, wird kein Schritt nach vorn, sondern nur ein Schritt zu­rück getan.

BUNDESVERBAND DER BILANZBUCHHALTER UND CONTROLLER E.V.
Bonn, 19. Juni 2014