Register wirtschaftlicher Eigentümer für Bilanzbuchhaltungsberufe

Register wirtschaftlicher Eigentümer für Bilanzbuchhaltungsberufe

Rechte und Pflichten Stand:

Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) setzt im Wesentlichen die EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, EU 2015/849 (Art. 1) um und tritt mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

In dieses Register werden die wirtschaftlichen Eigentümer, dh. jene natürliche Personen denen eine Gesellschaft (zB eine GmbH, AG, OG, KG) letztlich wirtschaftlich zurechenbar ist, eingetragen. Dieses Register soll die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindern und wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt.

Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind einerseits „Verpflichtete“ im Sinne des WiEReG, andererseits zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt (§ 9 Abs. 1 WiEReG).

Die Pflichten für Bilanzbuchhaltungsberufe zur Verhinderung der Geldwäsche ergeben sich aus dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (insbesondere Identitätsfeststellung, Bewertung und kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung). Das WiEReG konkretisiert diese Verpflichtungen und stellt das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Hilfsmittel zur Erfüllung dieser materiellen Verpflichtungen zur Verfügung.