Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Antragsberechtigt sind alle Personen, die einen staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss erworben haben und in Deutschland in diesem Beruf arbeiten möchten. Nicht antragsberechtigt sind Personen, die nur über informelle, z.B. ausschließlich durch Berufserfahrung erworbene, Berufsqualifikationen verfügen.
Für die IHK-Berufe gibt es die Zentralstelle IHK Fosa (Foreign Skills Approval), die die Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse beurteilt. Für andere, reglementierte Berufe sind zum Beispiel Rechtsanwalts- oder Ärztekammer sowie Verwaltungsakademien zuständig.  http://www.ihk-fosa.de/fuer-antragsteller/antragstellung/

Die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zeigt Ihnen, welche Fähigkeiten und Qualifikationen eine Bewerberin oder ein Bewerber aus dem Ausland mitbringt.
In einigen Berufen ist die „volle Gleichwertigkeit“ mit einem deutschen Referenzberuf Beschäftigungsvoraussetzung.
https://www.kofa.de/mitarbeiter-finden-und-binden/mitarbeiter-binden/anerkennung-auslaendischer-berufsqualifikationen